TE Vwgh Beschluss 2005/3/16 2002/12/0276

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §25 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. PZW-5430/43-01/ZW/02, intimierte Entscheidung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Juni 2002, betreffend die Nichtzulassung zu einem Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Inspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Zollamt Nickelsdorf. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 wurde er zur Bundespolizeidirektion Wien (Ressortwechsel) versetzt.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 hat der Beschwerdeführer um Zulassung zum Auswahlverfahren für den

80. Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) ersucht. Unter Bezugnahme auf die von der Organisations- und Inspektionsabteilung der belangten Behörde übermittelte Reihungsliste, die auf Grund der Ergebnisse der in den schriftlichen und mündlichen Teilen des Auswahlverfahrens erreichten Punkteanzahl erstellt wurde, hat der Bundesminister für Finanzen mit Erlass vom 25. Juni 2002 die für die Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang zugelassenen Bediensteten bekannt gegeben. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Auswahlverfahrens die für die Zulassung erforderliche Punkteanzahl aufwies, war er als Teilnehmer am 80. Grundausbildungslehrgang vorgesehen.

Auf Grund der von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: FLD) gegenüber dem Bundesminister für Finanzen angemeldeten Bedenken, dass der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn geführten rechtskräftig mit Verweis abgeschlossenen Disziplinarverfahrens und seiner Bezugsvormerkungen die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang erforderliche persönliche Eignung nicht aufweise, wurde vom Bundesminister für Finanzen entschieden, den Beschwerdeführer zum Grundausbildungslehrgang nicht zuzulassen.

Mit dem angefochtenen von der FLD ausgestellten Bescheid wurde ausgesprochen, das Bundesministerium für Finanzen habe mit Erlass vom 25. Juni 2002 nach erfolgter Festlegung der Teilnehmer für den 80. Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) entschieden, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zu diesem Lehrgang im Sinn des § 25 BDG 1979 keine Folge gegeben werde.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Anzahl der Bewerber für eine Zulassung zu diesem Grundausbildungslehrgang übersteige bei weitem das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Kursplätze. Auf Grund der begrenzten Anzahl und der im Auswahlverfahren erreichten Bewertung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit könne daher dem Antrag auf Zulassung aus organisatorischen Gründen keine Folge gegeben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die FLD hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Berichterverfügung vom 3. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine aktuelle berufliche Situation um Bekanntgabe ersucht, ob noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe.

In seiner Stellungnahme vom 3. März 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die verfahrensgegenständliche Angelegenheit betreffend einen Ausbildungslehrgang für ihn nach seinem Wechsel zur Bundespolizeidirektion Wien nicht mehr von Bedeutung sei. Er beantrage jedoch einen Kostenzuspruch zu seinen Gunsten.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77 = Slg. Nr. 10.092/A).

Ein Einstellungsgrund nach § 33 Abs. 1 VwGG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. März 2000, Zl. 94/12/0210, und vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0453, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Der Beschwerdeführer strebt die Zulassung zum eingangs genannten Grundausbildungslehrgang, der für ihn nach seiner Versetzung zur Bundespolizeidirektion Wien ohne dienstliche Bedeutung ist, nicht mehr an. Er hat weder ein rechtliches Interesse behauptet, noch ist sonst zu ersehen, inwieweit eine Sachentscheidung die rechtliche Position des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Da die Klärung der Frage, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, im vorliegenden Fall mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß dem im § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatz nicht stattfindet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094).

Wien, am 16. März 2005

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120276.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten