TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/16 2000/14/0154

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
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  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
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  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
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  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J A in E, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Anton Egger, Wirtschaftsprüfer in 2344 Maria Enzersdorf, Gießhüblerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 21. Juni 2000, Zl. RV 193/1-7/1998, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J A in E, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Anton Egger, Wirtschaftsprüfer in 2344 Maria Enzersdorf, Gießhüblerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 21. Juni 2000, Zl. Regierungsvorlage 193, /1-7/1998, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die vom Beschwerdeführer für 1996 geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung - er arbeitete seit 1. April 1994 in Wien, der Familienwohnsitz war rund 200 km von Wien entfernt in E. - insofern nur teilweise anerkannt, als die geltend gemachten Aufwendungen nur für 3 Monate anerkannt und darüber hinaus um steuerfrei ausbezahlte Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 (anteilsmäßig für 3 Monate) gekürzt wurden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die vom Beschwerdeführer für 1996 geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung - er arbeitete seit 1. April 1994 in Wien, der Familienwohnsitz war rund 200 km von Wien entfernt in E. - insofern nur teilweise anerkannt, als die geltend gemachten Aufwendungen nur für 3 Monate anerkannt und darüber hinaus um steuerfrei ausbezahlte Bezüge gemäß Paragraph 26, EStG 1988 (anteilsmäßig für 3 Monate) gekürzt wurden.

Begründend führte die belangte Behörde zur Rechtslage nach dem EStG 1988 im Wesentlichen aus, laut "ständiger Verwaltungsübung" rechtfertige erst die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte durch den Steuerpflichtigen im Bereich des Familienwohnsitzes die dauernde Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung. Weiters sei die dauernde Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung dann gerechtfertigt, wenn der Ehepartner am Familienwohnsitz relevante Einkünfte erziele. Der Beschwerdeführer habe aus seiner am Familienwohnsitz ausgeübten Tätigkeit im berufungsgegenständlichen Jahr (und seit dem Beginn dieser Tätigkeit laufend) Verluste erzielt. Diese seien daher weder als relevante Einkünfte zu qualifizieren, noch sei die erkennbare Absicht ausschlaggebend, in späterer Zeit bei höherem Bekanntheitsgrad seines Namens keine Verluste mehr zu erwirtschaften. Ebenso sei hinsichtlich der Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers am Familienwohnsitz zu argumentieren, zumal diese im berufungsgegenständlichen Jahr noch nicht einmal mit der Erzielung von Einkünften begonnen habe. Die (im Verwaltungsverfahren vorgetragenen) Umstände, weshalb sich die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer (im Jahr 1996 geplanten und ab dem Jahr 1997 ausgeübten) Tätigkeit für einen Firmenstandort in E. entschieden habe, könnten daher unbehandelt bleiben.

In weiterer Folge hielt die belangte Behörde fest, es sei grundsätzlich die Frage zu klären, ob der von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommene Zeitraum als zur Verlegung des Wohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte in Wien zumutbar zu sehen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den Einzelfall abzustellen. Umstände des Einzelfalles könnten langfristig die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung bedingen, so etwa bei einer schwierigen Wohnungssuche oder bei einer fehlenden Möglichkeit der Schulausbildung der Kinder, wenn der Steuerpflichtige bereits 60 ist und nicht länger als bis 65 berufstätig sein werde, oder - nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, - auch bei besonders gelagerten Pflegenotwendigkeiten. Laut "ständiger Verwaltungsübung" sei bei verheirateten Arbeitnehmern grundsätzlich von einem Zeitraum von zwei Jahren auszugehen. Da im Beschwerdefall keine Umstände vorgebracht worden seien, die der zitierten Verwaltungsgerichtshof-Judikatur vergleichbar wären, sei davon auszugehen, dass grundsätzlich die Umstände für eine Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in den Einzugsbereich der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vorgelegen seien. Die über den März 1996 in Zusammenhang mit Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung hinaus geltend gemachten Kosten seien daher nicht mehr als Werbungskosten, sondern als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung zu qualifizieren.

Was die anteilsmäßig von den berufungsgegenständlichen Werbungskosten abgezogenen steuerfreien Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 betreffe, sei zu bemerken, dass der lapidaren Mitteilung einer (namentlich genannten) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wonach "darin Kilometergeld, Taggeld und Diäten enthalten" seien, nicht zu entnehmen sei, dass diese steuerfreien Beträge nicht die Familienheimfahrten betroffen hätten. Die Berufung sei daher "auf Grund des nicht erbrachten Beweises" auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.Was die anteilsmäßig von den berufungsgegenständlichen Werbungskosten abgezogenen steuerfreien Bezüge gemäß Paragraph 26, EStG 1988 betreffe, sei zu bemerken, dass der lapidaren Mitteilung einer (namentlich genannten) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wonach "darin Kilometergeld, Taggeld und Diäten enthalten" seien, nicht zu entnehmen sei, dass diese steuerfreien Beträge nicht die Familienheimfahrten betroffen hätten. Die Berufung sei daher "auf Grund des nicht erbrachten Beweises" auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, 2000/13/0083).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, 2000/13/0083).

Soweit sich die belangte Behörde unter Zitierung von Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar III B, § 16 Abs. 1 Z. 6 Tz 3, auf eine "ständige Verwaltungsübung" stützt, wonach bei verheirateten Arbeitnehmern "grundsätzlich von einem 2-jährigen Zeitraum auszugehen" sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Kommentar unter Berufung auf die Lohnsteuerrichtlinien nur auf eine entsprechende Faustregel hinweist. Zutreffend geht aber auch die belangte Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entsprechend (zunächst) davon aus, dass die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. In der Folge berücksichtigt die belangte Behörde die Umstände des Einzelfalles aber nicht ausreichend, wenn sie ausgehend von näher angeführten, in der Judikatur neben zahlreichen anderen auch behandelten Fällen meint, es seien keine Umstände vorgebracht worden, die der zitierten Judikatur vergleichbar wären und daher von einer Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung innerhalb des von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Zeitraumes auszugehen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem von der belangten Behörde unter anderem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, nicht nur - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - besonders gelagerte Pflegenotwendigkeiten als im Einzelfall zu berücksichtigende Umstände bezeichnet werden, sondern auch eine für spätere Jahre beabsichtigte Wiederaufnahme einer freiberuflichen Architektentätigkeit als gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes bezeichnet wird. Im Beschwerdefall wurde ein ähnlicher Sachverhalt, nämlich eine am Familienwohnsitz sogar schon ausgeübte Tätigkeit behauptet. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit im strittigen Zeitraum noch keine positiven Einkünfte erklärt hat, er ist allerdings von einem beabsichtigten Ausbau der entsprechenden Aktivitäten ausgegangen. Die belangte Behörde hat im Übrigen nicht dargetan, dass die Tätigkeit längerfristig nicht als Einkunftsquelle anzusehen und zudem solches in den Streitjahren bereits für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre.Soweit sich die belangte Behörde unter Zitierung von Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar III B, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Tz 3, auf eine "ständige Verwaltungsübung" stützt, wonach bei verheirateten Arbeitnehmern "grundsätzlich von einem 2-jährigen Zeitraum auszugehen" sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Kommentar unter Berufung auf die Lohnsteuerrichtlinien nur auf eine entsprechende Faustregel hinweist. Zutreffend geht aber auch die belangte Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entsprechend (zunächst) davon aus, dass die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. In der Folge berücksichtigt die belangte Behörde die Umstände des Einzelfalles aber nicht ausreichend, wenn sie ausgehend von näher angeführten, in der Judikatur neben zahlreichen anderen auch behandelten Fällen meint, es seien keine Umstände vorgebracht worden, die der zitierten Judikatur vergleichbar wären und daher von einer Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung innerhalb des von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Zeitraumes auszugehen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem von der belangten Behörde unter anderem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, nicht nur - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - besonders gelagerte Pflegenotwendigkeiten als im Einzelfall zu berücksichtigende Umstände bezeichnet werden, sondern auch eine für spätere Jahre beabsichtigte Wiederaufnahme einer freiberuflichen Architektentätigkeit als gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes bezeichnet wird. Im Beschwerdefall wurde ein ähnlicher Sachverhalt, nämlich eine am Familienwohnsitz sogar schon ausgeübte Tätigkeit behauptet. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit im strittigen Zeitraum noch keine positiven Einkünfte erklärt hat, er ist allerdings von einem beabsichtigten Ausbau der entsprechenden Aktivitäten ausgegangen. Die belangte Behörde hat im Übrigen nicht dargetan, dass die Tätigkeit längerfristig nicht als Einkunftsquelle anzusehen und zudem solches in den Streitjahren bereits für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre.

Der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde, dass auch der Plan "in späterer Zeit bei höherem Bekanntheitsgrad keine Verluste mehr zu erwirtschaften", keinen Umstand darstellen kann, die (im Streitjahr erfolgende) Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen zu lassen, kann daher unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen auch unter Vernachlässigung des erstmaligen und daher dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegenden Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 bis 1999 jeweils positive Einkünfte erzielt habe, nicht gefolgt werden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt daher schon deshalb dessen Spruch nicht, wonach die Kosten der doppelten Haushaltsführung nur bis einschließlich März 1996 anzuerkennen waren.

Aber auch die (anteilsmäßige) Kürzung der Werbungskosten um steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 allein mit der Begründung, ein Beweis dafür, dass die entsprechenden, vom Dienstgeber ausbezahlten Bezüge nicht Familienheimfahrten betroffen hätten, sei nicht erbracht worden, ist verfehlt. Insbesondere in seiner Eingabe vom 26. Juni 1998 hat der Beschwerdeführer dargetan, dass er die in Rede stehenden Bezüge für Dienstreisen im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der G. erhalten habe. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde meint, eine "Bestätigung", dass diese "Kilometergelder, Taggelder und Diäten" nicht Familienheimfahrten beträfen, sei nicht erbracht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde gar nicht behauptet, eine entsprechende Aufforderung zur Vorlage einer solchen Bestätigung an den Beschwerdeführer gerichtet zu haben. Es ist aber eine entsprechende Aufforderung nach den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht aktenkundig.Aber auch die (anteilsmäßige) Kürzung der Werbungskosten um steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 26, EStG 1988 allein mit der Begründung, ein Beweis dafür, dass die entsprechenden, vom Dienstgeber ausbezahlten Bezüge nicht Familienheimfahrten betroffen hätten, sei nicht erbracht worden, ist verfehlt. Insbesondere in seiner Eingabe vom 26. Juni 1998 hat der Beschwerdeführer dargetan, dass er die in Rede stehenden Bezüge für Dienstreisen im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der G. erhalten habe. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde meint, eine "Bestätigung", dass diese "Kilometergelder, Taggelder und Diäten" nicht Familienheimfahrten beträfen, sei nicht erbracht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde gar nicht behauptet, eine entsprechende Aufforderung zur Vorlage einer solchen Bestätigung an den Beschwerdeführer gerichtet zu haben. Es ist aber eine entsprechende Aufforderung nach den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht aktenkundig.

Da sich der angefochtene Bescheid aus den angeführten Gründen als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid aus den angeführten Gründen als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 16. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140154.X00

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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