TE Vwgh Beschluss 2005/3/16 2005/12/0006

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDGNov 01te 1997 ;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 207m heute
  2. BDG 1979 § 207m gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 207m gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 207m gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. Mag. Dr. S in S, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. November 2002, Zl. 2949.221052/3-III/9b/02, betreffend die Verleihung einer Planstelle eines Abteilungsvorstandes an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt an die mitbeteiligte Partei (Dipl. Ing. W in S), sowie gegen den Bescheid vom 26. April 2004, Zl. 2393.230649/2- III/5b(III/9b)/2003, betreffend die Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Planstelle, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der vorliegenden (ergänzten) Beschwerde und der vorgelegten angefochtenen Bescheide geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterrichtet an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in S.

Im April 1999 schrieb die belangte Behörde die Planstelle eines Abteilungsvorstandes für die Abteilung Maschineningenieurwesen an dieser Schule aus, um die sich der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte bewarben.

Mit Bescheid vom 5. November 2002 ernannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß §§ 2 bis 5 BDG 1979 auf diese Planstelle, gemäß § 207h Abs. 1 BDG 1979 zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren und gemäß Abs. 2 leg. cit. unter Einrechnung von Zeiten im Höchstausmaß von zwei Jahren in den Zeitraum von vier Jahren.Mit Bescheid vom 5. November 2002 ernannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 2 bis 5 BDG 1979 auf diese Planstelle, gemäß Paragraph 207 h, Absatz eins, BDG 1979 zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren und gemäß Absatz 2, leg. cit. unter Einrechnung von Zeiten im Höchstausmaß von zwei Jahren in den Zeitraum von vier Jahren.

Mit einem weiteren Bescheid vom 26. April 2004 wies die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 207f BDG 1979 die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Planstelle ab.Mit einem weiteren Bescheid vom 26. April 2004 wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 207 f, BDG 1979 die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Planstelle ab.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 891/04 und B 1006/04, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof hiefür u.a. aus:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG), auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen."Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG), auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Artikel 3, StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 207m Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts der zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 631 BlgNR 20. GP 86, wonach die Bestimmung nicht ausschließe, dass sich in Verbindung mit sonstigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in diesen Erläuterungen zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle aufgenommenen Bewerber sehr wohl anzunehmen ist, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung (vgl. im gegebenen Zusammenhang insbes. VfSlg. 13.099/1992, 15.365/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 207 m, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts der zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 631 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 86, , wonach die Bestimmung nicht ausschließe, dass sich in Verbindung mit sonstigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in diesen Erläuterungen zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle aufgenommenen Bewerber sehr wohl anzunehmen ist, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung vergleiche , im gegebenen Zusammenhang insbes. VfSlg. 13.099/1992, 15.365/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde: Er erachte sich u.a. in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Durchführung der Auswahl nach Maßgabe der Auswahlkriterien gemäß § 207f Abs. 2 BDG 1979 verletzt. Die Verletzung der einfachgesetzlichen Rechte gründe darauf, dass ihm als Bewerber, der bereits in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei, Parteistellung zukomme. Dies ergebe sich einerseits aus den ErläutRV 631 BlgNRIm Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde: Er erachte sich u.a. in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Durchführung der Auswahl nach Maßgabe der Auswahlkriterien gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 verletzt. Die Verletzung der einfachgesetzlichen Rechte gründe darauf, dass ihm als Bewerber, der bereits in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei, Parteistellung zukomme. Dies ergebe sich einerseits aus den ErläutRV 631 BlgNR

20. GP 86, woraus folge, dass die einfachgesetzliche Regelung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 einschränkend auszulegen sei. Seien Bewerber bereits in den Besetzungsvorschlag aufgenommen, so hätten diese, in diesem Fall auch der Beschwerdeführer, Parteistellung. Andererseits ergebe sich dies aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege gerade auch im Hinblick auf die Erläuterungen zu § 207m BDG 1979 eine "rechtliche Verdichtung" hinsichtlich des Rechtsanspruches auf Überprüfung eines Ernennungsaktes vor. Die (inhaltliche) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide liege darin, dass die belangte Behörde die Kriterien des § 207f Abs. 2 BDG 1979 außer Acht gelassen habe.20. Gesetzgebungsperiode 86, woraus folge, dass die einfachgesetzliche Regelung des Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 einschränkend auszulegen sei. Seien Bewerber bereits in den Besetzungsvorschlag aufgenommen, so hätten diese, in diesem Fall auch der Beschwerdeführer, Parteistellung. Andererseits ergebe sich dies aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege gerade auch im Hinblick auf die Erläuterungen zu Paragraph 207 m, BDG 1979 eine "rechtliche Verdichtung" hinsichtlich des Rechtsanspruches auf Überprüfung eines Ernennungsaktes vor. Die (inhaltliche) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide liege darin, dass die belangte Behörde die Kriterien des Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 außer Acht gelassen habe.

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 6. Dezember 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwN).Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 6. Dezember 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorliegt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwN).

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207f und 207m BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 207, 207 f und 207 m BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 61, lauten:

"... Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen

für leitende Funktionen

§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Paragraph 207, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

  1. (2)Absatz 2,Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

...

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, dieParagraph 207 f, (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

  1. (2)Absatz 2,Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehenErfüllen mehrere Bewerber die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen, 1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung 2. bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und 3. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind. 4. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die gemäß Paragraph 43, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

  1. (3)Absatz 3,Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

...

§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:Paragraph 207 m, (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, 1. Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,

2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und 2. Paragraph 6, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975, und

3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949. 3. Paragraph 4, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,.

  1. (2)Absatz 2,Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207l keine Parteistellung."Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 203 bis 203 l und den Paragraphen 207 bis 207 l keine Parteistellung."

    Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, Slg. 12.102).Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch vergleiche , unter anderem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, Slg. 12.102).

    Nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem BDG 1979, wird ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten ebenso wenig eingeräumt wie ein Recht auf Ernennung eines Beamten auf eine andere Planstelle. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 (insbesondere dessen § 4 Abs. 1) begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, und vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190).Nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem BDG 1979, wird ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten ebenso wenig eingeräumt wie ein Recht auf Ernennung eines Beamten auf eine andere Planstelle. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 (insbesondere dessen Paragraph 4, Absatz eins,) begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle vergleiche unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, und vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190).

    Demnach besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung in Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten.

    In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f BDG 1979 nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies folgt eben daraus, dass die Bewerber nach dem klaren Wortlaut des § 207m Abs. 2 BDG 1979 keinen Rechtsanspruch auf Ernennung haben und ihnen überdies im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 207 f, BDG 1979 nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies folgt eben daraus, dass die Bewerber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 keinen Rechtsanspruch auf Ernennung haben und ihnen überdies im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor.

    Anders als der Verwaltungsgerichtshof stellt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Es mag nun zutreffen, dass der Wortlaut des zweiten Satzes des § 207m Abs. 2 BDG 1979 die nach den Materialien naheliegende Auslegung zulässt, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung in die oben aufgezeigte Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eingreifen wollen. Keinesfalls kann dem Wortlaut der Bestimmungen der 1. BDG-Novelle 1997 aber eine gesetzliche Anordnung entnommen werden, wonach - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - (unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ausschließlich) die in den bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung genössen. Der Gesetzgeber der 1. BDG-Novelle 1997 hat daher die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auch nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes entschieden.Anders als der Verwaltungsgerichtshof stellt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Es mag nun zutreffen, dass der Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 die nach den Materialien naheliegende Auslegung zulässt, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung in die oben aufgezeigte Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eingreifen wollen. Keinesfalls kann dem Wortlaut der Bestimmungen der 1. BDG-Novelle 1997 aber eine gesetzliche Anordnung entnommen werden, wonach - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - (unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ausschließlich) die in den bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung genössen. Der Gesetzgeber der 1. BDG-Novelle 1997 hat daher die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auch nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes entschieden.

    Demnach konnte der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in den von ihm bezeichneten einfachgesetzlichen Rechten auf Ernennung, auf Akteneinsicht und auf Durchführung der Auswahl nach den Kriterien des § 207f Abs. 2 BDG 1979 nicht verletzt werden, weil insbesondere der Verletzung verfahrensrechtlicher Kautelen nur dort, wo ein subjektives öffentliches Recht besteht, Relevanz zukommen kann (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 617 wiedergegebene hg. Judikatur).Demnach konnte der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in den von ihm bezeichneten einfachgesetzlichen Rechten auf Ernennung, auf Akteneinsicht und auf Durchführung der Auswahl nach den Kriterien des Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 nicht verletzt werden, weil insbesondere der Verletzung verfahrensrechtlicher Kautelen nur dort, wo ein subjektives öffentliches Recht besteht, Relevanz zukommen kann vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Sitzung 617, wiedergegebene hg. Judikatur).

    Die Beschwerde war daher - ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher - ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 16. März 2005

Schlagworte

Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120006.X00

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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