TE OGH 1961/3/22 6Ob140/61

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Veröffentlicht am 22.03.1961
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Deutsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk, Dr. Meyer-Jodas, Dr. Hammer und Dr. Nedjela als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Josef T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Mutter Anna T*****, vertreten durch Dr. Leopold Ragger, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 19. Jänner 1961, GZ 3 R 28/61-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 30. Dezember 1960, GZ A 209/60-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der (außerordentliche) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Josef T***** hatte das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 9. 1960 verfügt, dass mangels eines Nachlassvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattzufinden habe. Die erblasserische Mutter Anna T***** gab in der Folge auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab und beantragte, den Versicherungsbetrag von S 4.970,-- aus der auf den Überbringer lautenden Versicherungspolizze der Assicurazioni Generali, Pol. Nr. 3 K/127689, in das zu enrrichtende Inventar aufzunehmen.

Das Erstgericht wies die Erbserklärung der erblasserischen Mutter zurück und den Antrag auf Aufnahme des Versicherungsbetrages in das zu errichtende Inventar ab. Eine Erbserklärung nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung sei nur möglich, wenn nachträglich ein Vermögen zum Vorschein komme und im Sinne des § 179 Abs 2 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten sei. Diese Voraussetzung treffe hier nicht zu, weil kein Vermögen hervorgekommen sei. Der Versicherungsbetrag von S 4.970,--, gehöre nicht in den Nachlass. Nach dem Inhalt der Versicherungsurkunde sei für den Ablebensfall der Überbringer der Polizze als Begünstigter bezeichnet. Lebensversicherungsscheine aber, die auf den Überbringer oder Inhaber lauten, gehörten dann nicht in den Nachlass, wenn sie sich im Zeitpunkte des Todes des Erblassers in der Gewahrsame eines Dritten befinden. Nach den vorgenommenen Erhebungen stehe fest, dass Gertrude K***** in ***** im Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Besitze der Polizze gewesen sei und die Zugehörigkeit des Versicherungsbetrages zum Nachlass bestreite. Es fehle daher dem Antrag auf Aufnahme des Versicherungsbetrages in ein zu errichtendes Inventar die Grundlage. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der erblasserischen Mutter den Beschluss des Erstgerichtes. Entscheidend sei bei Kapitalversicherungen für den Todesfall zu Gunsten des Inhabers oder Überbringers der Versicherungsurkunde, ob der Verstorbene über den Anspruch unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt habe. Habe der Versicherungsnehmer verfügt, zB bei Lebzeiten in der einfachen Form der Übergabe der Polizze und in der Absicht, somit auch über die Versicherungssumme zu verfügen, und nicht etwa bloß zum Zwecke der Verwahrung, so gehöre die Polizze nicht in den Nachlass. Die Frage, ob die Übergabe der Versicherungsurkunde mit der Absicht erfolgte, auch über die Versicherungssumme zu verfügen, oder ob die Übergabe nur zum Zwecke der Aufbewahrung geschehen sei, werde im streitigen Verfahren geklärt werden müssen, wie dies auch das Erstgericht zutreffend erkannt habe. Von einem nachträglich zum Vorschein gekommenen Nachlass könne mithin nicht gesprochen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs der erblasserischen Mutter ist unzulässig.

Hat das Rekursgericht in Gegenständen außer Streitsachen den Beschluss des Erstrichters bestätigt, wie hier, so ist gemäß § 16 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der (außerordentliche) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die Rechtsmittelwerberin macht zwar sämtliche Beschwerdegründe des § 16 AußStrG geltend, doch liegen sie nicht vor. Zum Begriff der Aktenwidrigkeit gehört, dass die Unterinstanzen den Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines sonstigen Aktenteils irrig wiedergaben und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltsbildes in einem wesentlichen Punkte gelangten (6 Ob 147/58, 6 Ob 57/59, 6 Ob 417/60 uva). Dergleichen aber vermag die Rechtsmittelwerberin weder aufzuzeigen noch ist aus der Aktenlage ein Gerichtsfehler in diesem Sinne zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen Nullität erachtet sich die Rechtsmittelwerberin nach den Ausführungen im Revisionsrekurs nur dadurch für beschwert, dass die Untergerichte über die Frage, ob es sich in Ansehung der Versicherungspolizze bei Gertrude K***** um Besitz oder eine bloße Gewahrsame gehandelt habe, keine Prüfung angestellt hätten. Damit aber werden in Wahrheit Verfahrensmangel gerügt, wofür im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG kein Platz ist (RiZ 1937 S 225, 3 Ob 566/56, 6 Ob 143/59, 6 Ob 425/59 uva). Auch ist diese Frage im vorliegenden Verfahren von keiner entscheidenden Bedeutung, weil eine auf Überbringer oder Inhaber lautende Lebensversicherungspolizze dann nicht in den Nachlass gehört, wenn sie sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Gewahrsame eines Dritten befand (SZ XVI/68, NotZtg 1935 S 179, NotZtg 1936 S 177 uva). Ob die Innehabung durch den Dritten aber rechtgültig erworben wurde, ist nicht im Verfahren außer Streitssachen zu entscheiden (GlUNF 3.230). Auch kann eine armutshalber abgetane Verlassenschaft nicht wieder eröffnet werden, wenn der Dritte, in dessen Hand sich der fragliche Gegenstand befindet, dessen Zugehörigkeit zur Verlassenschaft bestreitet (GlU 16146), wie hier.

Zum Angriff gegen die materiellrechtliche Beurteilung aber ist die Rechtsmittelwerberin schließlich darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur der Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gleichzuhalten ist. Nur bei Verletzung einer ausdrücklichen und eindeutigen Bestimmung kommt der Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit in Betracht (SZ XXI/10, ÖJZ 1950, EvBl Nr 13, 2 Ob 812/53, 7 Ob 644/56, 6 Ob 147/58, 6 Ob 57/59, 6 Ob 143/59, 6 Ob 425/59, 6 Ob 516/60 uva). Ein Verstoß in dieser Richtung jedoch liegt nicht vor. Die Frage, welche Vermögenswerte in die Abhandlung einzubeziehen und in das Inventar aufzunehmen sind, ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich oder in so klarer Weise geregelt, dass kein Zweifel an der Absicht des Gesetzes aufkommen kann (2 Ob 486/54, 1 Ob 801/54).

Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Beschwerdegrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E76841 6Ob140.61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0060OB00140.61.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19610322_OGH0002_0060OB00140_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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