TE Vwgh Beschluss 2005/3/17 2003/11/0279

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. W in W, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. September 2003, Zl. UVS-04/A/30/5291/2000-14, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 11. September 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. GmbH gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Wien, den Arbeitnehmer S. in einer näher genannten Betriebsstätte zu näher genannten Zeiten beschäftigt habe, wobei die tägliche gesetzlich zulässige Arbeitszeit dieses Dienstnehmers von höchstens zehn Stunden überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 in Verbindung mit § 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten und werde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe in Höhe von EUR 110,-- belegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und übermittelte eine Kopie ihres Bescheides vom 12. Mai 2004, Zl. UVS-04/A/30/5291/2000-15, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß § 52 a Abs. 1 VStG aufgehoben wurde.

Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt des zuletzt genannten Bescheides.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der angefochtene Bescheid durch den erwähnten Bescheid vom 12. Mai 2004 aufgehoben wurde, gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war einzustellen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110279.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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