TE Vwgh Beschluss 2005/3/17 2003/11/0279

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. W in W, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. September 2003, Zl. UVS-04/A/30/5291/2000-14, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 11. September 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. GmbH gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Wien, den Arbeitnehmer S. in einer näher genannten Betriebsstätte zu näher genannten Zeiten beschäftigt habe, wobei die tägliche gesetzlich zulässige Arbeitszeit dieses Dienstnehmers von höchstens zehn Stunden überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 in Verbindung mit § 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten und werde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe in Höhe von EUR 110,-- belegt.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 11. September 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. GmbH gemäß Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Wien, den Arbeitnehmer Sitzung in einer näher genannten Betriebsstätte zu näher genannten Zeiten beschäftigt habe, wobei die tägliche gesetzlich zulässige Arbeitszeit dieses Dienstnehmers von höchstens zehn Stunden überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 9, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten und werde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe in Höhe von EUR 110,-- belegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und übermittelte eine Kopie ihres Bescheides vom 12. Mai 2004, Zl. UVS-04/A/30/5291/2000-15, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß § 52 a Abs. 1 VStG aufgehoben wurde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und übermittelte eine Kopie ihres Bescheides vom 12. Mai 2004, Zl. UVS-04/A/30/5291/2000-15, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 52, a Absatz eins, VStG aufgehoben wurde.

Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt des zuletzt genannten Bescheides.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). 2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der angefochtene Bescheid durch den erwähnten Bescheid vom 12. Mai 2004 aufgehoben wurde, gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war einzustellen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war einzustellen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 17. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110279.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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