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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der 1. H GesmbH,
2. des G H, und 3. der M H, alle in M, alle vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2004, Zl. 6-SO-H 1089/2004, betreffend Erteilung von Auflagen nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind schuldig, dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen zu ersetzen;
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2004 wurden der Erstbeschwerdeführerin als Trägerin der gegenständlichen Jugendwohlfahrtseinrichtung (Sozialpädagogische Wohngemeinschaft "F") näher genannte Auflagen zur Beseitigung von Mängeln gemäß § 23 Abs. 3 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes (Bgld. JWG) erteilt. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2004 wurden der Erstbeschwerdeführerin als Trägerin der gegenständlichen Jugendwohlfahrtseinrichtung (Sozialpädagogische Wohngemeinschaft "F") näher genannte Auflagen zur Beseitigung von Mängeln gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes (Bgld. JWG) erteilt. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Gemäß § 23 Abs. 3 Bgld. Jugendwohlfahrtsgesetz werden dem Träger der gegenständlichen Jugendwohlfahrtseinrichtung der "Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Bgld. Jugendwohlfahrtsgesetz werden dem Träger der gegenständlichen Jugendwohlfahrtseinrichtung der
H GesmbH nachstehende Auflagen zur Beseitigung der festgestellten Mängel erteilt:
1. Es ist binnen einer Woche ab heutigem Tage - ein neuer pädagogischer Leiter anher bekannt zu geben. Die fachliche Qualifikation des Leiters ist nachzuweisen.
2. Herr H und Frau H dürfen weder als pädagogischer Leiter noch in erzieherischer Funktion in der Einrichtung tätig sein.
3. Herr H und Frau H sind ab sofort nicht mehr befugt, den Kindern Anweisungen zu erteilen.
4. Sie dürfen ab sofort keinerlei Aktivitäten mit den Kindern unternehmen und die Kinder nicht zu sich nach Hause einladen.
5. Die Eltern von Frau H dürfen keinerlei Aktivitäten, wie Einladungen, Besuche oder Gespräche, mit den Kindern setzen.
6. Herr H und Frau H dürfen ab sofort keine Kontakte bezüglich der Kinder mit den zuständigen Kindergärten und Schulen, Eltern, Behörden und anderen Einrichtungen pflegen.
7. Supervisionen, Teambesprechungen und Fortbildungen des Personals der Einrichtung haben ab sofort ohne Teilnahme von Herrn
H und Frau H und auch ohne pädagogischen Leiter statt zu finden.
8. Die neue pädagogische Leitung hat bis auf weiteres in 4- wöchigen Abständen unter Mitnahme des Dienstbuches persönlich in der Abt. 6 - Hauptreferat Soziales und Konsumentenschutz bei der Fachaufsicht, Herrn Dipl.Soz.Arb. W, Bericht zu erstatten.
9. Sämtliche Änderungen hinsichtlich Personal sind dem Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 6 - Hauptreferat Soziales und Konsumentenschutz, sowie der BH Mattersburg, Referat für Soziales und Jugendwohlfahrt, unverzüglich zu melden. Bei Neuaufnahmen sind die Qualifikationsnachweise in Kopie beizulegen.
10. Änderungen hinsichtlich des Kinderbestandes sind unverzüglich dem Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 6 - Hauptreferat für Soziales und Konsumentenschutz, sowie der BH Mattersburg, Referat für Soziales und Jugendwohlfahrt, zu melden.
11. Supervision wird mit drei Einheiten a 60 Minuten im Monat festgelegt.
12. Fortbildungen werden mit 20 Stunden jährlich pro Mitarbeiter festgesetzt.
13. Die Dienstbücher von 2000 bis Juni 2002 sind bis 6. August dem Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 6, Hauptreferat Sozialwesen, Herrn Dipl.Soz.Arb. W, vorzulegen.
Bei Einhaltung dieser Auflagen bestehen keine Bedenken gegen einen Weiterbetrieb der Einrichtung."
Die belangte Behörde ging davon aus, gegenüber dem Leiter der gegenständlichen Jugendwohlfahrtseinrichtung, dem Zweitbeschwerdeführer, seien folgende Vorwürfe erhoben worden:
"1. M, damals ca. 3 Jahre alt, stellte Herr H unter die kalte Dusche, damit er aufhört zu schreien: Um die Mittagszeit schrie M aus nicht näher bekannten Umständen anhaltend. Er wurde aus diesem Grund in sein Zimmer geschickt, um nachzudenken, was geschehen sei. Wenn er aufgehört hat, zu schreien, könne er wieder heraus kommen. Als M auch in seinem Zimmer anhaltend schrie, holte ihn Herr H voll Zorn heraus, stellte ihn voll bekleidet in die Badewanne und duschte ihn kalt ab. Dieser Vorfall führte dazu, dass andere Kinder später des Öfteren angstvoll fragten, ob sie ohnehin nicht unter die kalte Dusche gestellt würden.
2. C, damals ca. 5 Jahre alt, wurde von Herrn H immer als dumm abgewertet und hatte, um Aufmerksamkeit zu erregen, eines Tages in ein Badezimmerkasterl uriniert. Nachdem es entdeckt worden und der 'Täter' über Befragen 'ausgeforscht' worden war, musste C in nicht unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Strafe völlig nackt sauber machen. Andere Kinder standen als Zuseher dabei und C wurde von Herrn H mehrfach demütigend aufgefordert, die Sache besser zu machen, indem er 'dort noch einmal wischen müsse' und 'dort noch ein Rest sei'. C war laut Aussage der Kindergärtnerin ein durchaus intelligentes, aber nicht gefördertes Kind.
3. J, damals ca. 5 Jahre alt, hatte wegen massiver Hungererfahrungen im Herkunftsmilieu die Angewohnheit, zeitweise Speisen in den Mundbacken zu horten und nicht zu schlucken. Sie wurde mit ihrem Teller (sie wollte nicht aufessen) in den Keller geschickt und musste so lange unten bleiben, bis sie aufgegessen habe. J verbrachte den ganzen Nachmittag im Keller.
4. J traute sich manchmal morgens nicht aus dem Bett, weil sie nicht 'Guten Morgen' sagen konnte. J war ein ängstliches Kind, das auf Grund ihrer Vorerfahrungen, in gespannten Situationen hilflos verstummte und zu weinen begann. Sie traute sich nicht hinaus, weil sie Angst vor einer Strafe von Herrn H hatte, wenn sie nicht 'Guten Morgen' sagt.
5. K, ein hyperaktives Kind, hatte - damit er ruhiger werde - des Öfteren den ganzen Tag Zimmerarrest. Ein Erzieher wurde, wenn nötig, vor dem Zimmer postiert, damit er das Zimmer nicht verlassen konnte. Einmal riss er daraufhin sogar Dielenbretter aus dem Fußboden.
6. Ein Kind drohte bei einem Kinderfest, einen Aschenbecher zu zerstören, wenn es einen Wunsch nicht erfüllt bekäme. Daraufhin sperrte Herr H das Kind für längere Zeit in ein Auto ein, das in der prallen Sonne stand. Es war ein heißer Tag.
7. Herr H verschärft Strafmaßnahmen von Erziehern und Lehrern. Z.B. verdoppelt er häufig Zusatzaufgaben, die Lehrer Kindern aufgeben.
8. Kinder müssen, wenn ihre Unterhosen wegen mangelnder Reinigung nach einem WC-Besuch leicht verschmutzt sind, ihre Unterhosen abends, wenn es entdeckt wird, selbst auswaschen. Auch Kinder mit erst 5 Jahren.
"§ 23. (1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung (§ 29) bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden."§ 23. (1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung (Paragraph 29,) bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere des Rechtes auf "fair trial" nach Art. 6 MRK geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Verletzung dieses Grundrechtes Gegenstand einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 B-VG sein könnte, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hingegen gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG diesbezüglich ausgeschlossen ist. Soweit die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere des Rechtes auf "fair trial" nach Artikel 6, MRK geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Verletzung dieses Grundrechtes Gegenstand einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, B-VG sein könnte, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hingegen gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG diesbezüglich ausgeschlossen ist.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der behördlichen Maßnahme lägen keine konkret festgestellten Mängel zu Grunde, sondern lediglich Vorwürfe einer Person, die eine negative Einstellung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin habe, bzw. folge aus den Angaben weiterer Personen, dass in der gegenständlichen Einrichtung eine pädagogische Arbeit zum Wohl der Kinder geleistet werde und keine problematischen Erziehungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt und hätte weitere - in der Beschwerde namentlich genannte - Zeugen vernehmen müssen, aus deren Aussagen sich ergeben hätte, dass alle Pflichten ordnungsgemäß zum Wohl der Kinder erfüllt worden seien. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass das Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid gründe, tatsächlich nicht geeignet sei, den Bescheid zu begründen.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.
Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift vom 22. Juli 2004, dessen Richtigkeit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, die oben genannten "Vorwürfe" hinsichtlich der Einrichtung der Beschwerdeführerin im Einzelnen vorgetragen wurden und der Zweitbeschwerdeführer, der unbestritten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und pädagogischer Leiter der Einrichtung ist, zu jedem einzelnen Punkt Stellung bezog. Damit war der Beschwerdeführerin hinreichend Parteiengehör eingeräumt, welches sie auch wahrnahm. Dass darüber hinaus noch - zahlreiche - Zeugen zum Gegenstand relevante Wahrnehmungen gemacht hätten, wird erstmals in der Beschwerde vorgetragen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ergibt sich nach dem unbestrittenen Inhalt des Protokolls über die Verhandlung auch kein Anhaltspunkt dafür, dass seitens der Beschwerdeführerin "auf Personen verwiesen" worden wäre, die die Angaben des Zweit- bzw. der Drittbeschwerdeführerin bestätigen könnten, und es ist auch keine Grundlage dafür erkennbar, es sei der Beschwerdeführerin unzumutbar oder unmöglich gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren auf Personen hinzuweisen, die relevante Angaben zur Sache machen könnten, um so die Behörde in die Lage zu versetzen, diese Personen zu vernehmen. Im Übrigen lässt sich anhand des Akteninhaltes nachvollziehen, dass bereits mit Verfügung der belangten Behörde vom 30. Juni 2004 eine Verhandlung (Nachschau) für den 7. Juli 2004 anberaumt, dieser Termin jedoch über Ersuchen des Zweitbeschwerdeführers verlegt und sodann - kurzfristig telefonisch - für den 22. Juli 2004 festgelegt wurde. Es kann also keine Rede davon sein, die Verhandlung sei für die Beschwerdeführerin überraschend gekommen und sie sei in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden. Die Beschwerdeführerin vermag es somit diesbezüglich nicht, einen Verfahrensmangel darzutun.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, das heißt mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die belangte Behörde zählte dort zunächst die - eingangs dargestellten - gegenüber der Beschwerdeführerin "respektive deren Leiter" erhobenen Vorwürfe auf und protokollierte anschließend die zu den einzelnen Punkten seitens der Beschwerdeführerin (vom Zweitbeschwerdeführer) abgegebene - konträre - Stellungnahme. Sodann wurde das Gutachten der Amtssachverständigen wie folgt wiedergegeben:
"Befund:
Eine Liste mit dem derzeitigen Personalstand wird zum Akt genommen. In die vorhandenen Dienstbücher ab Juni 2002 wird punktuell Einsicht genommen. Die davorliegenden Dienstbücher befinden sich schon im Lager und werden nachgereicht. In ausgewählte Dokumentationen betreffend M, J, C und K wird Einsicht genommen. Die Dokumentation sind bis Ende 2003 vorhanden und in Verlaufsdokumentationen an die jeweiligen Jugendämter übersandt worden.
Gutachten:
Die Vorwürfe lassen den Schluss zu, dass Herr und Frau H mit der Führung ihrer WG völlig überfordert sind. Herr H scheint den Anspruch an sich zu haben, der beste Pädagoge aller Zeiten zu sein, der als Einziger weiß, mit welchen Erziehungsmaßnahmen Kinder richtig zu erziehen sind. In dieser Haltung wertet er in seinem Verhalten die Personen aller anderen Erzieher ebenso ab, wie die biologischen Eltern der Kinder. Es ist ein psychologisch-pädagogischer Grundsatz, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung nur über Wertschätzung der biologischen Eltern als Identifikationsmodelle gelingen kann.
Herr H orientiert sich anscheinend an Erziehungsmodellen, dass Kinder bedingungslos den Ansprüchen ihrer Erziehungspersonen gehorchen müssen und dass dazu, wenn nötig, deren eigener Wille gebrochen werden muss. Die Erziehungsmaßnahmen, die oben beschrieben sind, sind als Gewaltsausübung und Misshandlung sowohl physischer wie psychischer Art zu werten. Ein 3-jähriges Kind mit der Aufforderung, sich zu überlegen, warum es schreie, in sein Zimmer zu schicken und es dann, weil es nicht aufhört, zu schreien, unter die kalte Dusche zu stellen, widerspricht allen wissenschaftlich-pädagogischen Erkenntnissen. Ein 3-jähriges Kind ist noch nicht fähig, sein Verhalten zu reflektieren, so dass die obige Maßnahme in ihrer Gesamtheit außer massiver Angst, seinen Willen zu äußern, nichts bewirkt haben kann.
Die Erkenntnisse der letzen Jahrzehnte zeigen, dass die oben beschriebenen Erziehungsmaßnahmen Persönlichkeitsstrukturen hervorbringen, die selbst wider Gewalt ausüben. Häufig kommen Kinder, die in JW-Einrichtungen untergebracht werden müssen, aus Familien, in denen solche Formen der Gewaltausübung bestehen. Es kann unter keinen Umständen toleriert werden, dass Kinder in JW-Einrichtungen der gleichen oder noch schlimmerer Form von gewaltsamer Erziehung ausgesetzt sind, derentwegen sie u.a. aus ihrer Herkunftsfamilie heraus genommen wurden."
Darin, ebenso wie in den anschließenden Ausführungen der belangten Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung, wird ausschließlich auf die erhobenen "Vorwürfe" - ohne auf alle Punkte im Konkreten einzugehen - Bezug genommen. Es wird weder konkret dargestellt, von wem diese Vorwürfe erhoben wurden, noch auf Grund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass nicht der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, sondern der Person, die die Vorwürfe erhoben hatte, zu folgen sei. Die belange Behörde hat auch keine konkreten Feststellungen getroffen, welche der erhobenen Vorwürfe sie tatsächlich für erwiesen angesehen hat. Das Erheben von Vorwürfen durch dritte Personen allein kann aber nicht als Mangel im Sinn des zweiten Satzes des § 23 Abs. 3 Bgl. JWG angesehen werden. Ferner hatte die belangte Behörde im Vorfeld der gegenständlichen Verhandlung neben der (im angefochtenen Bescheid nicht erwähnten) Zeugin Z. auch den Zeugen Dr. U. niederschriftlich einvernommen, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hätte, zu dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, abgesehen davon, dass die belangte Behörde auch diesbezüglich keine Beweiswürdigung vorgenommen hat. Hinweise in der Gegenschrift - dass der Zweitbeschwerdeführer die Vorwürfe nicht entkräftet habe - ersetzen nicht die erforderliche Begründung im angefochtenen Bescheid. Darin, ebenso wie in den anschließenden Ausführungen der belangten Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung, wird ausschließlich auf die erhobenen "Vorwürfe" - ohne auf alle Punkte im Konkreten einzugehen - Bezug genommen. Es wird weder konkret dargestellt, von wem diese Vorwürfe erhoben wurden, noch auf Grund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass nicht der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, sondern der Person, die die Vorwürfe erhoben hatte, zu folgen sei. Die belange Behörde hat auch keine konkreten Feststellungen getroffen, welche der erhobenen Vorwürfe sie tatsächlich für erwiesen angesehen hat. Das Erheben von Vorwürfen durch dritte Personen allein kann aber nicht als Mangel im Sinn des zweiten Satzes des Paragraph 23, Absatz 3, Bgl. JWG angesehen werden. Ferner hatte die belangte Behörde im Vorfeld der gegenständlichen Verhandlung neben der (im angefochtenen Bescheid nicht erwähnten) Zeugin Z. auch den Zeugen Dr. U. niederschriftlich einvernommen, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hätte, zu dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, abgesehen davon, dass die belangte Behörde auch diesbezüglich keine Beweiswürdigung vorgenommen hat. Hinweise in der Gegenschrift - dass der Zweitbeschwerdeführer die Vorwürfe nicht entkräftet habe - ersetzen nicht die erforderliche Begründung im angefochtenen Bescheid.
Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde daher das Ermittlungsverfahren fortzuführen und nach Beweiswürdigung festzustellen haben, ob sie die erhobenen Vorwürfe - und allenfalls in welchem Umfang - für zutreffend ansieht, und dementsprechend die Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu veranlassen haben. Erst dann kann darüber abgesprochen werden, welche Maßnahmen im Sinn des § 23 Abs. 3 Bgld. JWG getroffen werden müssen, um die Mängel zu beseitigen. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde daher das Ermittlungsverfahren fortzuführen und nach Beweiswürdigung festzustellen haben, ob sie die erhobenen Vorwürfe - und allenfalls in welchem Umfang - für zutreffend ansieht, und dementsprechend die Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu veranlassen haben. Erst dann kann darüber abgesprochen werden, welche Maßnahmen im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Bgld. JWG getroffen werden müssen, um die Mängel zu beseitigen.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 17. März 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110172.X00Im RIS seit
20.04.2005