TE Vwgh Beschluss 2005/3/18 2005/02/0008

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des D C in D (Deutschland), vertreten durch Freund & Kleiber, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Riemergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. Oktober 2004, Zl. KUVS- 1735/4/2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 22. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine am 16. Mai 2004 begangene Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO zur Last gelegt; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 640,-- verhängt. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 22. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine am 16. Mai 2004 begangene Geschwindigkeitsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO zur Last gelegt; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 640,-- verhängt.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG zurück. Mit Schreiben vom 10. September 2004 sei dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter mitgeteilt worden, dass seine Berufung den erforderlichen begründeten Berufungsantrag vermissen lasse. Es wurde ihm eine Frist zur Behebung dieses Mangels von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Ein begründeter Berufungsantrag sei innerhalb der eingeräumten Frist (bzw. bis zur Entscheidung der belangten Behörde) nicht nachgeholt worden. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AVG zurück. Mit Schreiben vom 10. September 2004 sei dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter mitgeteilt worden, dass seine Berufung den erforderlichen begründeten Berufungsantrag vermissen lasse. Es wurde ihm eine Frist zur Behebung dieses Mangels von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Ein begründeter Berufungsantrag sei innerhalb der eingeräumten Frist (bzw. bis zur Entscheidung der belangten Behörde) nicht nachgeholt worden.

Der dagegen zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, B 1521/04-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer in seiner - über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten - Beschwerde in seinem Recht, "nicht zweimal für ein- und dieselbe Sache bestraft zu werden (Doppelbestrafungsverbot)" verletzt.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung:

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er eine Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er eine Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber nicht ausgesprochen, der Beschwerdeführer sei der ihm angelasteten Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO schuldig gewesen; die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung getroffen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung, nicht aber in dem von ihm als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. September 2004, Zl. 2002/02/0014, und vom 24. September 2003, Zl. 2003/17/0278, aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber nicht ausgesprochen, der Beschwerdeführer sei der ihm angelasteten Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO schuldig gewesen; die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung getroffen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung, nicht aber in dem von ihm als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 23. September 2004, Zl. 2002/02/0014, und vom 24. September 2003, Zl. 2003/17/0278, aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020008.X00

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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