TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/21 2004/17/0188

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

E1E;
E6J;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

11997E012 EG Art12;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
11997E055 EG Art55;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88 Abs3;
61999CJ0143 Adria-Wien Pipeline VORAB;
62000CJ0017 De Coster VORAB;
62000CJ0053 Ferring VORAB;
62001CJ0308 GIL Insurance VORAB;
62002CJ0174 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant VORAB;
ALSAG 1989 §1;
ALSAG 1989 §11 Abs2;
ALSAG 1989 §3;
ALSAG 1989 §4;
ALSAG 1989 §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/17/0202 E 25. April 2005 2004/17/0183 E 25. April 2005 2004/17/0189 E 25. April 2005 2004/17/0190 E 25. April 2005 2004/17/0191 E 25. April 2005 2004/17/0192 E 25. April 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der D KG (vormals L KG) in K, vertreten durch Eisenberger und Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (I), vom 17. Juni 2003, Zl. ZRV/0302-Z4I/02, betreffend Festsetzung eines Altlastenbeitrages (zweites Quartal 2002), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Das Hauptzollamt Innsbruck setzte mit Bescheid vom 10. September 2002 gemäß § 201 BAO den Altlastenbeitrag der beschwerdeführenden Partei für das langfristige Lagern von Abfällen auf einer näher genannten Deponie gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299/1989 (in der Folge: ALSAG), für welche nach § 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG die Beitragsschuld entstanden sei, für das zweite Quartal 2002 mit insgesamt 1,073.017,56 Euro (darin ein Säumniszuschlag von 21.039,56 Euro) fest.

Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Altlastenbeitragsanmeldung für das zweite Quartal 2002 696 Tonnen Baurestmassen (zum Beitragssatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a ALSAG) und 24.013 Tonnen übrige Abfälle (zum Beitragssatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG) angemeldet, den Altlastenbeitrag jedoch mit Null festgesetzt. Als Begründung der Nullfestsetzung habe die beschwerdeführende Partei als Deponiebetreiber angegeben, dass das ALSAG mit seinen mehrfachen Novellierungen seit dessen Inkrafttreten mit Verfassungswidrigkeit behaftet sei und sich dabei auf ein Gutachten eines näher genannten Universitätsprofessors berufen.

Das Hauptzollamt Innsbruck als zuständige Behörde für die Erhebung des Altlastenbeitrages habe jedoch nicht über die Verfassungswidrigkeit des ALSAG zu befinden, sondern dieses Gesetz "rechtskonform zu vollziehen".

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ALSAG unterliege das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden seien, dem Altlastenbeitrag. Beitragsschuldner im Sinne des § 4 ALSAG sei der Betreiber der Deponie. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Altlastenbeitrages sei die Masse des Abfalls, wie sie in der Beitragsanmeldung und in der Beilage zur Anmeldung angegeben worden sei.

Da sich die Selbstberechnung der Abgaben infolge der Nullfestsetzung als nicht richtig erwiesen habe, sei der Altlastenbeitrag für das (richtig:) zweite Quartal 2002 gemäß § 201 BAO neu festzusetzen gewesen. Für die nicht am Fälligkeitstag entrichteten Beiträge sei ein Säumniszuschlag von 2 % des Altlastenbeitrages gemäß § 217 BAO festgesetzt worden.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 23. September 2002 brachte die beschwerdeführende Partei vor, nach Inkrafttreten der Novelle zum ALSAG BGBl. I Nr. 142/2000 habe sie sich entschlossen, die Bestimmungen des ALSAG in der Stammfassung und in den seit dem Jahr 1996 ergangenen Fassungen einer Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit, aber auch einer Überprüfung auf ihre "EU-Konformität", insbesondere im Hinblick auf die Frage zu unterziehen, ob durch die Bestimmungen des ALSAG die im EU-Vertrag verankerte Erwerbsfreiheit eingeschränkt sei oder nicht.

Diese Überprüfung habe zu dem Ergebnis geführt, einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof zu stellen; dieses Verfahren sei zu G 347/01 anhängig. (Anmerkung: Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003 zurückgewiesen.)

Nach der Berufungsentscheidung des Berufungssenates V der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz vom 26. März 2002, mit der - so die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung weiter - ihrer Berufung gegen die Vorschreibung eines Altlastensanierungsbeitrages für das dritte Quartal 2001 keine Folge gegeben worden sei, habe sie am 15. Mai 2002 Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, gestützt auf die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ALSAG, erhoben und dabei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie Verletzungen der Erwerbsfreiheit und der Wettbewerbsbestimmungen des EU-Vertrages geltend gemacht.

Die beschwerdeführende Partei wisse zwar, dass die Behörden gesetzliche Bestimmungen, solange sie Bestandteil der Rechtsordnung seien, bei ihren Entscheidungen anzuwenden hätten, dies unabhängig davon, ob sich diese Bestimmungen letztlich als verfassungswidrig herausstellten oder nicht, sähe jedoch keine andere Möglichkeit, der Bezahlung eines auf Grund einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Altlastsanierungsbeitrages zu entgehen, als gegen Bescheide, mit denen die Beiträge vorgeschrieben würden, zu berufen, um letztlich die Möglichkeit zu haben, diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof, "notfalls beim EuGH" anzufechten.

Die Bestimmungen des ALSAG seien insofern sachlich nicht gerechtfertigt, als sie die Erwerbsfreiheit einschränkten und im Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages stünden, weil sie inländerdiskriminierend seien.

1.3. Das Hauptzollamt Innsbruck erließ eine mit 8. Oktober 2002 datierte Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. September 2002 als unbegründet abwies.

Begründend führte die Behörde unter anderem aus, sie habe nicht über die Verfassungswidrigkeit des ALSAG zu befinden, sondern dieses Gesetz "rechtskonform zu vollziehen". Nach erfolgter Prüfung des angefochtenen Bescheides habe sich dieser als "inhaltlich und formell" richtig erwiesen.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen (Administrativ-)Beschwerde vom 14. Oktober 2002 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und verwies im Übrigen auf ihr Vorbringen in der Berufung. Gleichzeitig verwies die beschwerdeführende Partei auf ihr Berufungsvorbringen in einem anderen, näher genannten Verfahren, welches sie mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 erstattet habe. Es lägen "identische Sachverhalte" zu Grunde; in beiden Verfahren werde "die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des ALSAG geltend gemacht" (richtig wohl: die Verfassungswidrigkeit ...). Die beschwerdeführende Partei mache geltend, dass die Bestimmungen des § 2 und der §§ 3 bis 11 ALSAG, zumindest aber die §§ 2 und 3 bis 6 ALSAG, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie wegen Inländerdiskriminierung verfassungs- und EU-rechtswidrig seien, wobei sich die EU-Rechtswidrigkeit aus der Inländerdiskriminierung und der dadurch entstehenden Wettbewerbsverzerrung ergebe.

1.5. Mit ihrem Bescheid vom 17. Juni 2003 wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, die mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom Hauptzollamt Innsbruck auf Grund der unrichtigen Selbstberechnung des Altlastenbeitrages laut Altlastenbeitragsanmeldung für das zweite Kalendervierteljahr 2002 erfolgte Neufestsetzung sei auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG ergangen, wobei sich die Höhe des Beitrages für die Zeiträume ab 1. Jänner 2001 aus § 6 Abs. 1 Z 1a ALSAG hinsichtlich des Anteiles an Baurestmassen und aus § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. hinsichtlich des Anteiles an übrigen Abfällen ergäbe. Die Vorbringen in der Beschwerde zielten allein auf die Verfassungs- bzw. EU-Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen ab, wobei in einem gleichgelagerten Fall bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Es werde weder die Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages noch der zu Grunde liegende Sachverhalt bekämpft. Weil die belangte Behörde nicht berufen sei, über eine allfällige Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des ALSAG oder einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes zu befinden, sei die Beschwerde, zumal eine durch die belangte Behörde durchgeführte Überprüfung der Berufungsvorentscheidung in inhaltlicher und formeller Hinsicht erbracht habe, dass diese der geltenden Rechtslage entspreche, als unbegründet abzuweisen gewesen.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. In dieser führte die beschwerdeführende Partei unter anderem aus, der Entscheidung der belangten Behörde sei "anzulasten", dass sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz bzw. auf verfassungswidrige Bestimmungen eines Gesetzes stütze. Nach Ansicht der beschwerdeführende Partei seien die §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 ALSAG in den ab 1996 jeweils gültigen Fassungen verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz, aber auch gegen Bestimmungen des EU-Vertrages, insbesondere gegen die dort verankerte Dienstleistungsfreiheit, verstießen. Darüber hinaus sei die im § 6 ALSAG festgesetzte Höhe der Beiträge sachlich nicht gerechtfertigt und trage den "Charakter einer Erdrosselungssteuer", insbesondere einer Erdrosselungssteuer für alle im Bundesland Tirol angesiedelten Mülldeponien.

Die beschwerdeführende Partei habe bereits dargelegt, dass das Schadstoffpotenzial, das von einer Abfallverbrennungsanlage, in welcher Form immer, ausgehe, wesentlich größer sei als das Schadstoffpotenzial, das von Mülldeponien ausgehe. Dazu komme noch, dass rund ein Drittel der in einer Abfallverbrennungsanlage verbrannten Abfälle Reststoffe (Schlacken und Aschen) seien, die letztlich ebenfalls auf einer Mülldeponie gelagert werden müssten; die Ablagerung dieser Reststoffe, bei denen es sich zweifelsohne um Abfälle im Sinne des AWG und im Sinne der EU-Richtlinie über Abfälle handle, sei gemäß § 2 Abs. 5 Z 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ALSAG beitragsfrei, da § 2 Abs. 5 leg. cit. generell normiere, welche Stoffe nicht als Abfälle im Sinne des ALSAG zu werten seien, unabhängig davon, ob sie auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Abfälle seien oder nicht.

§ 3 ALSAG bestimme, welche Stoffe und welche Tätigkeiten dem Altlastenbeitrag unterlägen. Keine Bestimmung dieses Gesetzes normiere die Verpflichtung zur Bezahlung eines Altlastenbeitrages für das Einbringen von Abfällen in eine Abfallverbrennungsanlage, dies obwohl das Gefährdungspotenzial, das von einer Abfallverbrennungsanlage ausgehe, keineswegs geringer sei als das Gefährdungspotenzial, das von Mülldeponien ausgehe (hiezu wird auf ein von der beschwerdeführenden Partei vorgelegtes Gutachten verwiesen).

Die Bestimmung des § 3 ALSAG, insbesondere dessen Abs. 1, erscheine in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Z 7 leg. cit. daher gleichheitswidrig, weil ein an sich gleicher Sachverhalt, nämlich die Beseitigung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage und die Beseitigung von Abfällen in einer Mülldeponie ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werde. Auch der österreichische Gesetzgeber sei - im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage - davon ausgegangen, dass die Deponierung von Abfällen und die Verbrennung von Abfällen einander gleichwertige Beseitigungsverfahren seien und bei der Deponierung von Abfällen kein höheres Gefahrenpotenzial zu erwarten sei, als bei der Verbrennung von Abfällen und anschließenden Deponierung der Reststoffe.

Selbst wenn es sich beim Altlastenbeitrag und bei den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ALSAG um eine reine Lenkungsabgabe handle, müsse diese reine Lenkungsabgabe, um nicht verfassungswidrig zu sein, sachlich gerechtfertigt sein; eine derartige sachliche Rechtfertigung fehle jedoch völlig. Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden dürften, unterschieden sich in keiner Weise von Aschen und Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen. Während erstere altlastenbeitragspflichtig seien, seien Aschen und Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen altlastenbeitragsfrei. Dadurch werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil eben auch Lenkungsabgaben sachlich gerechtfertigt sein müssten.

Es möge "äußerstenfalls" - aber auch dies werde im Hinblick auf den Schadstoffgehalt der von Abfallverbrennungsanlagen ausgehe, bestritten - "gerade noch rechtfertigbar sein", dass das Einbringen von Abfällen in eine Abfallverbrennungsanlage altlastenbeitragsfrei im Sinne einer Lenkungsabgabe sei, während das Einbringen von Abfällen in eine Deponie altlastenbeitragspflichtig sei; sachlich in keiner Weise rechtfertigbar sei aber, dass das Einbringen von Rückständen aus einer Abfallverbrennungsanlage in eine Mülldeponie altlastenbeitragsfrei sei, während das Einbringen von Rückständen aus einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage altlastenbeitragspflichtig sei, obwohl beide Rückstände den Bestimmungen des § 7 der Deponieverordnung entsprechen müssten, um überhaupt abgelagert werden zu dürfen. Darin sei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu sehen, weil Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen gegenüber Betreibern von mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen und Betreibern von Mülldeponien "in völlig ungerechtfertigter Weise" bevorzugt und besser gestellt würden.

Die Bestimmungen des ALSAG seien jedoch auch in einem weiteren Punkt mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar: Im § 2 Abs. 7 ALSAG werde definiert, was unter "Lagern" im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sei. Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG sei das Lagern von Abfällen im Inland altlastenbeitragspflichtig, und zwar unter allen Umständen, es sei denn, die Lagerung erfolge zum Zwecke der späteren stofflichen oder thermischen Verwertung. Werde nun ein Abfall zur Lagerung ins EU-Ausland transportiert, dann sei diese Tätigkeit altlastenbeitragsfrei, zumal der Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 nur für das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes zu entrichten sei. Was unter "langfristiger Ablagerung" zu verstehen sei, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht. Darin liege nicht nur eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sondern auch ein EUrechtswidriger Verstoß gegen Wettbewerbsbestimmungen des EU-Vertrages.

Schließlich vertrete die beschwerdeführende Partei auch die Auffassung, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG gleichheitswidrig im Verhältnis zur Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. seien. Es sei nämlich sachlich nicht zu rechtfertigen, dass das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden seien, altlastenbeitragspflichtig sei, während das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten, altlastenbeitragsfrei seien. Dämme und Unterbauten für Straßen, die auf einer Deponie errichtet würden, übten die gleiche bautechnische Funktion im Rahmen einer übergeordneten Baumaßnahme aus, wie Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen. Hiezu komme noch, dass Dämme, Straßen udgl. auf einer Mülldeponie grundsätzlich über einer Basisdichtung errichtet würden, während Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen immer auf ungesicherten Flächen errichtet würden.

Zur Frage der "EU-Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des ALSAG" führte die beschwerdeführende Partei weiter unter anderem aus, es sei unbestritten, dass auf Grund der Internationalisierung der Abfallwirtschaft auch die Frage des Betriebes von Deponien bzw. Müllverbrennungsanlagen grenzüberschreitende Dimensionen erlangt habe. Von dieser Sicht müsse auch der Gesetzgeber des ALSAG ausgegangen sein, sonst hätte er nicht das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes zum Beitragsgegenstand und diesbezüglich den Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich zum Steuerschuldner erklärt. Unstrittig sei auch, dass es sich bei den Leistungen der Deponiebetreiber und den Leistungen der Betreiber von Müllverbrennungsanlagen um Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 EGV handle.

Gehe man von dem vom EuGH in seiner Rechtsprechung diesbezüglich entwickelten Vergleichsmaßstab aus, sei "offenkundig", dass Deponiebetreiber nicht nur gegenüber ausländischen (in einem anderen Mitgliedsstaat befindlichen) Deponiebetreibern und in- und ausländischen Betreibern von Müllverbrennungsanlagen benachteiligt seien, sondern auch gegenüber einem inländischen Ansässigen, der in einem anderen Mitgliedsstaat Deponien oder Müllverbrennungsanlagen betreibe. In seinem Urteil vom 29. November 2001, Rs C-17/00, De Coster, habe schließlich der EuGH Grundsätze entwickelt, die - auf den Beschwerdefall umgelegt - dazu führen müssten, dass die Abfallimporte aus anderen Mitgliedstaaten zur Deponierung in Österreich gegenüber den Abfallimporten zur Müllverbrennung in Österreich stark eingeschränkt werden müssten, weil die inländischen Betreiber von Müllverbrennungsanlagen den Altlastenbeitrag nicht tragen müssten, womit der Altlastenbeitrag auch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 50 EGV verstoße. Es liege nämlich "auf der Hand" und bedürfe keiner besonderen Erwähnung, dass zwischen Deponiebetreibern und Betrieben von Müllverbrennungsanlagen eine unmittelbar wirkende Konkurrenz- und Wettbewerbssituation bestehe.

Auch liege hinsichtlich des Altlastenbeitrags eine "Inländerdiskriminierung" vor. Das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot untersage zwar nur die Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gegenüber Inländern, reine Inlandssachverhalte seien davon nicht betroffen. Bestehe jedoch ein deutlicher Bezug zur Regelung des Gemeinschaftsrechts, komme das Diskriminierungsverbot auch bei Inländern zur Anwendung. Von dieser Sicht aus betrachtet, sei somit der inländische Deponiebetreiber bei der Erbringung seiner Dienstleistungen auch gegenüber einem ausländischen, in einem Mitgliedstaat ansässigen Deponiebetreiber diskriminiert.

Zur Frage des Altlastenbeitrages als Erdrosselungssteuer führte die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde aus, nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofes dürfe eine abgabenrechtliche Regelung das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nicht in seinem Wesen schmälern; den diesbezüglichen Erkenntnissen sei zu entnehmen, dass der Verfassungsgerichtshof offensichtlich deshalb nicht in die Prüfung des Vorliegens einer Erdrosselungssteuer "eingestiegen", sei, weil es sich bei den den Entscheidungen zu Grunde liegenden Fällen um indirekte Steuern gehandelt habe, die somit auf Grund des Verhaltens des Leistungsempfängers überwälzbar erschienen. Gerade dieser Gesichtspunkt sei jedoch beim Altlastenbeitrag nicht gegeben. Es herrsche auf dem Markt der Abfallentsorgung eine vehemente unmittelbare Konkurrenz- und Wettbewerbssituation zwischen Deponiebetreibern und Müllverbrennungsanlagen. Weil die Deponiebetreiber Abgaben in einer Höhe zu leisten hätten, die in die Nähe des Leistungspreises der Betreiber von Müllverbrennungsanlagen komme, die jedoch diese nicht zu entrichten hätten, hätten die Deponiebetreiber den Altlastenbeitrag aus eigenem zu tragen, wodurch diese in ihrer Existenz bedroht würden, weil der Beitrag wegen der Wettbewerbssituation nicht überwälzbar sei.

Zur spezifischen "Tiroler Situation" führte die beschwerdeführende Partei - zusammengefasst - aus, der Bundesgesetzgeber habe durch eine drastische Erhöhung der Tarifsätze die den Tiroler Deponiebetreibern mit einer Erstreckungsverordnung des Landeshauptmannes eingeräumte Erwerbschance "so zu sagen zunichte gemacht", die die Deponiebetreiber außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung (somit die Deponiebetreiber der übrigen Bundesländer) ab 1. Jänner 2001 nicht hatten. Dadurch verstoße die Regelung des ALSAG dem der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung immanenten Berücksichtigungsgebot.

Überdies - so das weitere Beschwerdevorbringen zusammengefasst - hätten die Tiroler Deponiebetreiber auf Grund der Erstreckungsverordnung des Landeshauptmannes eine bestimmte Erwartungshaltung und zwar auch auf Grund des "Berücksichtigungsgebotes" im Hinblick auf die Haltung des Bundesgesetzgebers gehabt und deshalb ihre geschäftlichen Dispositionen danach ausgerichtet. Diese Erwartungshaltung sei jedoch durch die Tariferhöhung infolge der Novelle des ALSAG BGBl. I Nr. 142/2000 ab 1. Jänner 2001 enttäuscht worden, wodurch sich erhoffte Gewinnchancen in Verlustsituationen gewandelt hätten. Das Vertrauen in die geltende Tiroler Rechtslage sei auch deshalb begründet gewesen, weil es der Bundesgesetzgeber selbst gewesen sei, der die Vertrauenslage durch die Ermächtigung an den Landeshauptmann erst ermöglicht habe. Damit erweise sich § 6 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ALSAG in der Fassung durch die genannte Novelle im Hinblick auf die Verletzung des gleichheitsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes als verfassungsrechtlich "äußerst bedenklich".

1.7. Mit seinem Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 1364-1368/02- 13 und Folgezahlen (hier B 1002/03-9) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im wesentlichen aus, die vorliegenden Beschwerden rügten die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf "Einhaltung des Legalitätsgebotes". Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des "verfassungswidrigen Gesetzes". Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der den (jeweils) angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers im Abgabenrecht und der im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele des ALSAG, das seien insbesondere auch die Vermeidung von Abfällen (Hinweis auf die ErläutRV zum Altlastensanierungsgesetz, 898 BlgNR 17. GP, 10) und - speziell im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 ALSAG über die Beitragshöhe - die Schaffung eines finanziellen Anreizes zur Vornahme von Anpassungen von Deponien an den Stand der Technik (Hinweis auf die ErläutRV zu Artikel 87 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, 72 BlgNR 20. GP, 311), die Verletzung in einem Recht der beschwerdeführenden Partei wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Zur Beurteilung der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen wären, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.

1.8. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Neufestsetzung des Altlastenbeitrages für das zweite Quartal 2002 im Sinne der abgegebenen "Nullmeldung" und in ihrem Recht auf Rückerstattung sämtlicher für das zweite Quartal 2002 abgeführter Altlastenbeiträge verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend.

1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299 in der für den gegenständlichen Beitragszeitraum maßgeblichen Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 48/2002, nennt in seinem § 1 als Ziel des Gesetzes die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes.

Altlasten sind nach § 2 Abs. 1 ALSAG Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes. Nach § 2 Abs. 2 und 3 leg. cit. sind Altablagerungen Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden und Altstandorte Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

Abfälle sind gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 ALSAG nicht anderes bestimmt. Nicht als Abfälle gelten im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (z.B. Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle).

Gleichfalls keine Abfälle sind gemäß § 2 Abs. 5 Z 7 ALSAG Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern a) für diese Anlagen zumindest die in § 18 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in einer Verordnung über die Verbrennung von Abfällen gemäß § 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung, normierten Grenzwerte bescheidmäßig festgelegt sind und

b) diese Schlacken und Aschen auf dafür genehmigte Deponien abgelagert werden. Das Lagern wird nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 7 ALSAG als das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereit gehalten oder vorbereitet werden, definiert.

Ein Deponiekörper umfasst gemäß § 2 Abs. 8 ALSAG die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie z.B. Rand- und Stützwälle.

Der 2. Abschnitt des ALSAG regelt den Altlastenbeitrag in den §§ 3 bis 12.

Den Gegenstand des Beitrags umschreibt § 3 ALSAG wie folgt (auszugsweise):

"(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. Das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3.

das Lagern von Abfällen;

4.

das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von

2. a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder

3. b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen, oder

4. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

..."

Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z 1 ALSAG der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers, gemäß § 4 Z 2 leg. cit. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung.

Nach § 5 ALSAG ist die Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht, wobei als Rohgewicht das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen gilt.

§ 6 ALSAG regelt die Höhe des Beitrags mit bestimmten Sätzen je angefangener Tonne, unterschiedlich nach dem jeweils eingebrachten Abfall (Abs. 1). In § 6 Abs. 2 leg. cit. werden Zuschläge für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie angeordnet, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügt. Desgleichen ordnet § 6 Abs. 3 ALSAG einen Zuschlag für die Einbringung von Abfällen in eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung an.

Geringere als die in § 6 Abs. 1 ALSAG festgelegten Sätze gelten gemäß § 6 Abs. 4 leg. cit. für Abfälle, die auf einer Deponie abgelagert werden, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage).

Gemäß § 6 Abs. 6 ALSAG hat der Beitragsschuldner nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und Abs. 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht zur Anwendung kommen.

Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages gemäß § 6 Abs. 7 ALSAG abzuführen.

Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.

Nach § 9 Abs. 1 ALSAG obliegt die Erhebung des Beitrages dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitzung oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

Nach § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Nach § 9 Abs. 3 ALSAG hat ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag den in § 9 Abs. 2 ALSAG genannten Fälligkeitstag.

Der Altlastenbeitrag ist gemäß § 11 Abs. 1 ALSAG eine ausschließliche Bundesabgabe. Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. ist das Beitragsaufkommen wie folgt zu verwenden:

1. Zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,

2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,

3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,

4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,

5. für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,

6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten."

Weitere Regelungen betreffend die Überweisung der Altlastenbeiträge enthält § 12 ALSAG.

2.2.1. Die beschwerdeführende Partei erblickt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dessen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Sie führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass es sich beim Altlastenbeitrag um eine staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 87ff EG handle, durch die bestimmte Unternehmen und Produktionszweige, nämlich die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen, gegenüber anderen, nämlich den Betreibern von Abfalldeponien, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise begünstigt würden.

Die Auswahl von Besteuerungsgegenständen unterliege gemeinschaftsrechtlichen Schranken; nach der Rechtsprechung des EuGH dürften nationale Abgabenregelungen nicht gegen das Beihilfenverbot des EG-Vertrages verstoßen und müssten mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages vereinbar sein. Bei der Auswahl des Besteuerungsgegenstandes sei zu prüfen, ob durch diese Auswahl bestimmten Gruppen von Unternehmen ein Vorteil gegenüber anderen, mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen verschafft werde. In einem solchen Fall könne im Hinblick auf internationale wirtschaftliche Verflechtungen auch ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten nationale Regelungen dann eine verbotene staatliche Beihilfe sein, wenn diese gesetzlichen Regelungen eine Wirtschaftslenkung zwischen zwei im unmittelbaren Wettbewerb miteinander stehenden Vertriebswegen bewirkten. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 22. November 2001, Rs C-53/00, Ferring SA, ausgeführt, Artikel 87 EG sei so auszulegen, dass sie eine Abgabenvergünstigung für Großhändler von Arzneimitteln nicht decke, soweit diese Vergünstigung die sich aus der gemeinschaftlichen Aufgabe ergebenden zusätzlichen Kosten übersteige. Die Ausführungen des EuGH in diesem Urteil seien auf den Anlasssachverhalt sinngemäß übertragbar. So werde von den Betreibern von Abfalldeponien der Altlastenbeitrag erhoben, von den Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen hingegen nicht. Weil sowohl den Abfalldeponien als auch den Abfallverbrennungsanlagen die "Aufgabe" zukomme, die nicht mehr verwertbaren Abfälle zu entsorgen, stünden die Betreiber solcher Anlagen in einer unmittelbaren Konkurrenz- und Wettbewerbssituation; trotzdem hätten den Altlastenbeitrag nur die Betreiber von Abfalldeponien zu entrichten. Durch dieses System der Besteuerung sei es zu einer Verschiebung der Marktverhältnisse auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zugunsten der Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen gekommen. Abfallverbrennungsanlagen verursachten jedoch deutlich höhere Umweltbelastungen und hätten keine "gemeinwirtschaftlichen Leistungen" zu erbringen. Daraus folge, dass der Altlastenbeitrag eine staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen sei.

Für die Bevorzugung der Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen fehle eine sachliche Rechtfertigung; das Unterscheidungskriterium Verbrennung/Deponierung sei nicht durch Wesen und Struktur des Abgabenkataloges des ALSAG gerechtfertigt (Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rs C-126/01, GEMO SA).

Auch habe der EuGH in der Rs C-143/99, AdriaWien Pipeline GmbH, hinsichtlich der Energiebesteuerung in Österreich geprüft, ob die Unterscheidung gerechtfertigt sei, dass nur solche Unternehmen eine Vergütung von Energieabgaben erhielten, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter bestehe und in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer (unzulässigen) Beihilfe bejaht. Diese Ausführungen des EuGH seien auch auf die unterschiedliche Besteuerung von Abfallverbrennung und Deponierung durch das ALSAG übertragbar; unter der Prämisse, dass Abfallverbrennungsanlagen zumindest gleichermaßen schädlich für die Umwelt seien wie Abfalldeponien, rechtfertigten Erwägungen des Umweltschutzes nicht eine Begünstigung der Abfallverbrennung.

Es sei auch - soweit überblickbar - von der EU nicht gefordert oder gerechtfertigt, dass die Abfalldeponierung gegenüber der Abfallverbrennung durch nationale Regelungen in einer dem ALSAG entsprechenden Weise unterschiedlich behandelt werde. Insbesondere der 4. Erwägungsgrund der Richtlinie Abfalldeponien lasse eine Präferenz der Abfallverbrennung zu Lasten der Abfalldeponierung nicht erkennen; die Formulierung lasse vielmehr den Schluss zu, dass nach dem derzeitigen Wissensstand kein Anlass für eine Bevorzugung oder Begünstigung einer Entsorgungsart bestehe.

Ebenso sei auf den 4. Erwägungsgrund der Richtlinie Abfallverbrennung hinzuweisen, der die Krebs erregende Wirkung der bei der Abfallverbrennung entstehenden polyzyklischen Kohlenwasserstoffe hervorhebe. Aus den vorgelegten Gutachten ergebe sich (auch in diesem Zusammenhang) vielmehr, dass es aus fachlicher Sicht keine Gründe dafür gebe, Betreiber von Abfalldeponien gegenüber Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen bei der Besteuerung zu benachteiligen.

Durch das vom ALSAG bewirkte System der Besteuerung der Abfallentsorgung und durch das dabei verwendete Unterscheidungskriterium (Verbrennung/Deponierung) werde auch der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt: Eine derartige Beeinträchtigung entstehe insbesondere dadurch, dass die Position der Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen in Österreich durch die Besteuerungsvorteile des ALSAG gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten gestärkt würden und die Position der Betreiber von Abfalldeponien in Österreich geschwächt würden. Dies führe dazu, dass Abfälle auf Grund der Besteuerungsnachteile nicht mehr auf Abfalldeponien in Österreich entsorgt würden, sondern im Rahmen der Abfallverbringung ins Ausland, vor allem nach Deutschland exportiert würden. Dieser durch das Beitragssystem des ALSAG hervorgerufene Abfallexport von Österreich zur Verbrennung nach Deutschland führe weiters dazu, dass Betreiber von Abfalldeponien in Österreich benachteiligt würden, weil sie im Verhältnis zu Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der EU nicht mehr konkurrenzfähig seien. Der Beitragskatalog des § 3 ALSAG führe weiters dazu, dass Abfälle auf Grund der Besteuerungsvorteile im Rahmen der Abfallverbringung aus anderen Mitgliedstaaten der EU zur Abfallbehandlung in Abfallverbrennungsanlagen nach Österreich importiert würden. Betreiber von Abfalldeponien seien daher auch beim Import von Abfällen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gegenüber Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen benachteiligt. Die abgabenrechtliche Situation auf Grund des ALSAG wirke sich positiv auf den Preis der Abfallverbrennung in Österreich aus und erhöhe so die Wettbewerbsfähigkeit dieser Dienstleistung bei Nachfragern aus anderen Mitgliedstaaten der EU, gleichzeitig wirke sich die Abgabenbelastung zwangsläufig negativ auf die Preisgestaltung der Abfalldeponien in Österreich aus und vermindere deren Wettbewerbsfähigkeit bei Nachfragern aus anderen Mitgliedstaaten der EU.

2.2.2. Den nachfolgenden Erwägungen ist voranzustellen, dass die beschwerdeführende Partei vor den Abgabenbehörden kein derart ausführliches Tatsachenvorbringen erstattet hat. Demzufolge haben auch die Abgabenbehörden keine Feststellungen getroffen, auf Grund deren das nunmehrige Vorbringen etwa hinsichtlich des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Deponiebetreibern und Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen rechtlich näher beurteilt werden könnte. Aber selbst dann, wenn man die Beschwerdebehauptungen zu Grunde legte, wäre für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen:

2.2.2.1. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29. April 2004, Rs C-308/01, GIL Insurance Ltd, seine Rechtsprechung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wie folgt zusammengefasst (auszugsweise):

"66. Nach ständiger Rechtsprechung definiert Artikel 87 Absatz 1 EG als grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen solche staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 22 und die dort zitierte Rechtsprechung).

...

68. Nach Artikel 87 Absatz 1 EG muss nämlich festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, AdriaWien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47). Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (Urteile GEMO, Randnr. 35, und Spanien/Kommission, Randnr. 47).

69. Der Begriff der Beihilfe umfasst die von staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C- 310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 51).

...

72. Im Urteil AdriaWien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Randnrn. 42 bis 54) hat der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht erfüllt ist, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeine Struktur des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33). Er hat geprüft, ob das in den im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften verwendete Unterscheidungskriterium durch deren Wesen und/oder durch deren allgemeine Struktur gerechtfertigt war, was der streitigen Maßnahme ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe genommen hätte.

...".

Unter der Annahme, die von der beschwerdeführenden Partei in Zweifel gezogene Regelung des ALSAG könnte tatsächlich eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bewirken - die Schlüssigkeit der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen soll hier nicht weiter überprüft werden - und selbst unter der weiteren Annahme, dass die Nichteinbeziehung der Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen in die Beitragsregelung des ALSAG für diese eine Minderung der Belastungen mit sich brächte, die derartige Unternehmen normalerweise zu tragen hätten, erweist sich dennoch die unterschiedliche Behandlung von Deponiebetreibern und Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen durch die allgemeine Struktur der hier in Frage kommenden nationalen Rechtsvorschriften aus nachfolgenden Erwägungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt:

2.2.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Erträge des Altlastenbeitrages - wie sich aus der hier maßgeblichen Gesetzeslage eindeutig ergibt - nicht den Betreibern von Müllverbrennungsanlagen zufließen (vgl. insbesondere § 11 Abs. 2 ALSAG). Eine Beihilfe könnte daher nur darin erblickt werden, dass die Betreiber von Müllverbrennungsanlagen im Bemessungszeitraum nicht beitragspflichtig waren und den hier gegenständlichen Altlastenbeitrag nicht entrichteten, von welchem Sachverhalt auch die Beschwerde zutreffend ausgeht.

Wollte man also ungeachtet des Umstandes, dass das ALSAG den Abgabengegenstand im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht so gewählt hat, dass die thermische Entsorgung von Abfall überhaupt als ein von der Abgabe befreiter Unterfall der Abfallentsorgung aufgefasst werden kann, dennoch die Nichterfassung eines solchen Entsorgungssachverhaltes als eine Art "Abgabenbefreiung" betrachten, wäre damit für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen. Beim gesetzlich geregelten System des Altlastenbeitrages in Österreich besteht nämlich weder ein zwingender Zusammenhang zwischen dem Abgabenaufkommen und einer mit diesen Mitteln finanzierten Beihilfe, noch zwischen der Abgabe und der hier vorliegenden "Befreiung" der Betreiber von Müllverbrennungsanlagen von dieser Abgabe, weshalb auch das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG hier nicht greift (vgl. hiezu näher die Schlussanträge des Generalanwaltes Geelhoed in der Rs C- 174/02, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, insbesondere RNrn 35 und 47; vgl. weiters die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 13. Jänner 2005 in dieser Rechtssache, veröffentlicht etwa in EWS 2005, 91, RNrn 25 ff, insbesondere RNr 28, wo der EuGH ausdrücklich darauf abstellt, ob die Anwendung der Abgabenbefreiung und deren Umfang vom Abgabenaufkommen abhängen, und wonach dann, wenn dies nicht der Fall ist, keine Beihilfe vorliegt; vgl. weiters den hg. Vorlagebeschluss vom 31. März 2003, Zl. 2002/14/0130, wo u.a. auf die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche steuerliche Belastung von Unternehmen abgestellt wird).

2.2.2.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Altlastensanierungsgesetz, 898 BlgNR 17. GP, 10, legen die mit dem ALSAG verbundene Zielsetzung wie folgt dar (auszugsweise):

"Nach sehr groben Schätzungen existieren in Österreich wahrscheinlich rund 3.000 aufgelassene Deponien, von denen ein Teil gesichert und saniert werden muss. Auf Grund von Schätzungen kann man annehmen, dass in den nächsten sieben bis zehn Jahren Sanierungskosten in der Größenordnung von mindestens 10 Milliarden Schilling aufzubringen sein werden.

Im Hinblick auf die budgetäre Situation des Staates ist davon auszugehen, dass eine Finanzierung der Altlastensicherung und Altlastensanierung nur außerbudgetär erfolgen kann, wobei darauf Bedacht genommen werden muss, dass die Rückzahlung der teilweise vorzukreditierenden Annuitäten sichergestellt ist.

Das Modell des zweckgebundenen Altlastenbeitrages trägt dem Umstand Rechnung, dass jede Einbringung von Abfällen in den Boden eine gewisse Kontrolle und Nachsorge in Zukunft erfordert und ist daher im vorliegenden Fall anderen Emissionsabgaben vorzuziehen. Durch die finanzielle Belastung des Deponierens sowie des Exportes von Abfällen wird außerdem ein sinnvoller Anreiz zur Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen bzw. zur Deponieraumschonung und zur Abfallvermeidung geschaffen."

Zu § 3 ALSAG heißt es aaO (Seite 12) u.a. wie folgt:

"Für das Deponieren und die Ausfuhr von Abfällen soll ein Altlastenbeitrag eingehoben werden. Dieser Altlastenbeitrag erscheint umweltpolitisch und abfallwirtschaftlich sinnvoller als ein Beitrag für die Abfuhr von Abfällen, da für die Entsorgungswirtschaft damit die Anreize zur (finanziell belastungsvermeidenden) Abfallverwertung ausgelöst werden."

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Artikel 87 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, 72 BlgNR 20. GP, 207, ist Folgendes zu entnehmen:

"Die Deponieverordnung, die eine den Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise regelt, wird in Kürze erlassen. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neuen Deponien und Altdeponien, die nicht entsprechend ausgestattet sind und daher auf Grund der günstigeren Errichtungs- und Betriebskosten einen Preisvorteil haben, möglichst hintanzuhalten, besteht Handlungsbedarf. Der Lenkungseffekt der Altlastenbeiträge sollte in dieser Hinsicht verstärkt werden.

Für Maßnahmen der Altlastensicherung und -sanierung sind derzeit die Mittel erschöpft, insbesondere weil die Zahl der Altlasten sowie die Kosten der Maßnahmen wesentlich höher liegen als ursprünglich geschätzt. Durch die Neustrukturierung der Altlastenbeiträge sollen auch mehr Mittel für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um dringend notwendige, im allgemeinen Interesse liegende Sicherungen und Sanierungen von Altlasten durchzuführen. ..."

Zu Artikel 87 Z 6 ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage u. a. Folgendes zu entnehmen (aaO, Seite 304):

"Eine Neustrukturierung der Altlastenbeiträge soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen den unterschiedlich ausgestatteten Deponien verringern und einen finanziellen Anreiz zur rascheren Anpassung der Altanlagen an den Stand der Technik der Deponieverordnung darstellen. Damit wird ein wesentlicher ökologischer und ökonomischer Lenkungseffekt gegeben, weil Deponien, die die Anpassungen an den Stand der Technik rasch vornehmen, gegenüber nicht angepassten Deponien deutlich begünstigt werden.

Ziel dieser Neustrukturierung ist die Ablagerung von Abfällen entsprechend ihrer Qualität. Daher werden Abfälle, die nach einer eventuellen Vorbehandlung auf einer Reststoffdeponie oder einer Massenabfalldeponie abgelagert werden können, mit einem geringeren Beitrag belastet. ..."

Diese in den Materialien insgesamt ausgesprochene Zielsetzung hat nicht nur in § 1 ALSAG seinen Niederschlag gefunden, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass Ziel dieses Gesetzes die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten ist, sondern etwa auch in der Zweckbindung des § 11 leg. cit. und nicht zuletzt in der Gestaltung der Höhe der Beiträge in § 6 leg. cit. Ist aber demnach Ziel des Gesetzes die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten in deren Rahmen der Altlastenbeitrag als Finanzierungsinstrument eingesetzt wird, so geht es dabei um die Sicherung und Sanierung betreffend möglicher Umweltgefahrenquellen, die typischer Weise im Zusammenhang mit der Deponierung von Abfällen auftreten.

Die beschwerdeführende Partei hat nicht vorgebracht und es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Verbrennung von Abfällen ähnliche Gefahren (durch Ablagerung in der Vergangenheit) entstanden wären; das gesamte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vergleicht nur die gegenwärtig auftretenden Umweltbelastungen durch Ablagerung von Abfällen auf Deponien einerseits mit jenem durch Verbrennung von Abfällen andererseits.

Eine Bestätigung finden diese Erwägungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR

22. GP, 145ff, wo zur Änderung des Altlastensanierungsgesetzes u. a. wie folgt ausgeführt wird:

"Ziel des seit 1989 bestehenden Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten. Die Bereitstellung von Geldern für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bei Altlasten erfolgt über den zweckgebundenen Altlastenbeitrag. Die aus Altlastenbeiträgen zur Verfügung stehenden Mittel werden zu 85% für die Förderung bzw. für die Durchführung von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und bis zu 15% insbesondere zur Durchführung ergänzender Untersuchungen an Verdachtsflächen und Altlasten verwendet. Die in diesem Zusammenhang im letzten Jahrzehnt erbrachten Leistungen können auch im europäischen Vergleich als vorbildlich angesehen werden.

Die derzeitige Abgabenform (insbesondere Deponieabgabe) wurde neben dem Ziel einer adäquaten Mittelaufbringung aber auch zur Umsetzung wichtiger umweltpolitischer Vorgaben im Abfallbereich als Lenkungsinstrument gestaltet. Mit dem Erreichen der angestrebten Ziele ab 2004 (Vorbehandlung von Abfällen und Ablagerung möglichst inerter Rückstände) werden einerseits die Rahmenbedingungen für die Abfallwirtschaft grundlegend geändert und andererseits kommt es zwangsläufig wieder zu einem merklichen Einnahmenrückgang, der die Realisierung wichtiger Altlastensanierungsmaßnahmen kurz- bis mittelfristig gefährden könnte. Die bisherigen Lenkungsmaßnahmen haben somit ihren Zweck erfüllt und ein neues Konzept zur Sicherstellung ausreichender Mittel ist erforderlich.

...

Ab 2004 ist mit der Umsetzung der Vorgaben der Deponieverordnung auch für Altanlagen sukzessive mit einem Sinken der jährlichen Einnahmen bis auf ein Drittel zu rechnen.

...

Das Altlastenbeitragssystem ist derzeit auf den Lenkungseffekt zur Ablagerung von Abfällen auf dem Stand der Technik entsprechenden Deponien bzw. zur Vorbehandlung der Abfälle vor der Deponierung ausgerichtet. In diesem Sinne ist auch die bisherige Ausnahme der Be

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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