TE OGH 1963/2/7 5Ob21/63 (5Ob22/63)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.1963
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Norm

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §144
Amtshaftungsgesetz §1
Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm §1
  1. ASVG § 144 heute
  2. ASVG § 144 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 144 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 144 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  10. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  11. ASVG § 144 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  12. ASVG § 144 gültig von 31.12.2003 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  13. ASVG § 144 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  14. ASVG § 144 gültig von 21.08.2003 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. ASVG § 144 gültig von 20.04.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  16. ASVG § 144 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 144 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Anmerkung

Z36023

Kopf

SZ 36/23

Spruch

Der Schadenersatzanspruch wegen Nichtzulassung zur Operation durch den Vertrauensarzt einer Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ist ein Amtshaftungsanspruch.

Entscheidung vom 7. Februar 1963, 5 Ob 21, 22/63.

I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.römisch eins. Instanz: Landesgericht Feldkirch; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

In der Klage wird der Schaden geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, daß eine Kropfoperation an der Klägerin zu spät durchgeführt wurde; der Zweitbeklagte als Vertrauensarzt der Erstbeklagten, für dessen Verschulden diese gemäß § 1313a ABGB. hafte, habe, obwohl die Klägerin auf Durchführung der Operation gedrängt habe und diese auch ärztlich indiziert worden sei, die Klägerin nicht rechtzeitig zur Operation zugelassen und die Durchführung der Operation veranlaßt. Als Haftungsgrund gegenüber dem Zweitbeklagten beruft sich die Klägerin auf die Bestimmung des § 1299 ABGB.In der Klage wird der Schaden geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, daß eine Kropfoperation an der Klägerin zu spät durchgeführt wurde; der Zweitbeklagte als Vertrauensarzt der Erstbeklagten, für dessen Verschulden diese gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. hafte, habe, obwohl die Klägerin auf Durchführung der Operation gedrängt habe und diese auch ärztlich indiziert worden sei, die Klägerin nicht rechtzeitig zur Operation zugelassen und die Durchführung der Operation veranlaßt. Als Haftungsgrund gegenüber dem Zweitbeklagten beruft sich die Klägerin auf die Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil nach Beweisergänzung. Es ging in seiner Begründung von der Feststellung aus, daß die Operation an der Klägerin rechtzeitig vorgenommen wurde, normal verlaufen sei und zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit geführt habe. Es fehle somit an einem Verschulden des Zweitbeklagten und damit auch an einem Haftungsgrund für die Haftung der Erstbeklagten nach § 1313a ABGB.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil nach Beweisergänzung. Es ging in seiner Begründung von der Feststellung aus, daß die Operation an der Klägerin rechtzeitig vorgenommen wurde, normal verlaufen sei und zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit geführt habe. Es fehle somit an einem Verschulden des Zweitbeklagten und damit auch an einem Haftungsgrund für die Haftung der Erstbeklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB.

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß der Revision der Klägerin das gesamte Verfahren beginnend mit der Zustellung der Klage als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In der Klage wird der § 1299 ABGB. bezogen. Es wird aber gar nicht behauptet, daß der Zweitbeklagte einen Kunstfehler bei Ausübung seiner ärztlichen Praxis begangen habe, sondern es wird behauptet, daß sich der Zweitbeklagte bei Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensarzt der erstbeklagten Partei, also als deren Organ, rechtswidrig verhalten habe, indem er sie zunächst zu der von ihr angestrebten Durchführung der Kropfoperation nicht zuließ. Es wird also ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 144 ASVG. geltend gemacht, welche dem Patienten einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Heilbehandlung in einem Krankenhaus gewährt, wenn diese notwendig ist. Damit fällt der geltend gemachte Anspruch unter die Bestimmung des § 1 AHG., wonach auch die Träger der Sozialversicherung für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben.In der Klage wird der Paragraph 1299, ABGB. bezogen. Es wird aber gar nicht behauptet, daß der Zweitbeklagte einen Kunstfehler bei Ausübung seiner ärztlichen Praxis begangen habe, sondern es wird behauptet, daß sich der Zweitbeklagte bei Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensarzt der erstbeklagten Partei, also als deren Organ, rechtswidrig verhalten habe, indem er sie zunächst zu der von ihr angestrebten Durchführung der Kropfoperation nicht zuließ. Es wird also ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 144, ASVG. geltend gemacht, welche dem Patienten einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Heilbehandlung in einem Krankenhaus gewährt, wenn diese notwendig ist. Damit fällt der geltend gemachte Anspruch unter die Bestimmung des Paragraph eins, AHG., wonach auch die Träger der Sozialversicherung für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben.

Daraus folgt die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegenüber dem Zweitbeklagten, weil gemäß § 1 des AHG. das Organ dem Beschädigten nicht haftet und gemäß § 9 (5) des Gesetzes der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ zugefügt hat, gegen dieses im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann. Gegenüber der erstbeklagten Partei aber folgt die Unzulässigkeit des Rechtsweges aus § 8 AHG., weil die Klägerin gar nicht behauptet hat, daß sie die erstbeklagte Partei zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufgefordert habe. Nur wenn dies geschehen wäre und die Erstbeklagte binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung eine Erklärung über das Begehren nicht abgegeben oder dessen Erfüllung verweigert hätte, könnte der Anspruch der klagenden Partei im Rechtswege geltend gemacht werden (SZ. XXIII 68, SZ. XXIII 349).Daraus folgt die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegenüber dem Zweitbeklagten, weil gemäß Paragraph eins, des AHG. das Organ dem Beschädigten nicht haftet und gemäß Paragraph 9, (5) des Gesetzes der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ zugefügt hat, gegen dieses im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann. Gegenüber der erstbeklagten Partei aber folgt die Unzulässigkeit des Rechtsweges aus Paragraph 8, AHG., weil die Klägerin gar nicht behauptet hat, daß sie die erstbeklagte Partei zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufgefordert habe. Nur wenn dies geschehen wäre und die Erstbeklagte binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung eine Erklärung über das Begehren nicht abgegeben oder dessen Erfüllung verweigert hätte, könnte der Anspruch der klagenden Partei im Rechtswege geltend gemacht werden (SZ. römisch 23 68, SZ. römisch 23 349).

Schlagworte

Amtshaftungsanspruch, Vertrauensarzt einer Gebietskrankenkasse Schadenersatz wegen Nichtzulassung zu einer Operation durch Vertrauensarzt einer Gebietskrankenkasse, Amtshaftung Vertrauensarzt einer Gebietskrankenkasse, Amtshaftung wegen Nichtzulassung zu einer Operation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0050OB00021.63.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19630207_OGH0002_0050OB00021_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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