TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/19 B1587/00 - B1588/00, B1615/00, B1666/00

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Veröffentlicht am 19.06.2001
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14.04.00 sowie der BeitragsO für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am 14.04.00 mit E v 19.06.01, V32/01 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 29.6.2000 ein Beitrag für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Höhe von S 45.000,-- vorgeschrieben. Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beitragsordnung entstanden.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 10.3.2001 Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V 32 - 39/01, hat der Verfassungsgerichtshof gem. Art139 Abs3 lita iVm. Abs4 B-VG ausgesprochen, daß sowohl die gesamte Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als auch die gesamte Beitragsordnung gesetzwidrig waren, da sie der gesetzlichen Grundlage entbehrten. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 10.3.2001 Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, römisch fünf 32 - 39/01, hat der Verfassungsgerichtshof gem. Art139 Abs3 lita in Verbindung mit Abs4 B-VG ausgesprochen, daß sowohl die gesamte Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als auch die gesamte Beitragsordnung gesetzwidrig waren, da sie der gesetzlichen Grundlage entbehrten.

3. Die belangte Behörde hat daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

4. Der Bescheid war daher aufzuheben.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1587.2000

Dokumentnummer

JFT_09989381_00B01587_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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