Index
25/02 Strafvollzug;Norm
ASVG §132b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M V in G, vertreten durch Dr. Thomas Watzenböck, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, Hauptstraße 21, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 9. Jänner 2003, Zl. Vk 84/02 - 5, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Bewilligung einer "Gesundenuntersuchung"), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M römisch fünf in G, vertreten durch Dr. Thomas Watzenböck, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, Hauptstraße 21, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 9. Jänner 2003, Zl. Vk 84/02 - 5, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Bewilligung einer "Gesundenuntersuchung"), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt G eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Am 24. Oktober 2002 stellte er an den Anstaltsleiter das Ersuchen, ihm die Möglichkeit zu einer Vorsorge-Gesundenuntersuchung zu geben. Auch Strafgefangene hätten wie andere Personen einen Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten. Sinngemäß heißt es weiter, auch solche Personen genössen grundsätzlich denselben Grad an medizinischer Versorgung wie eine in Freiheit befindliche Person. Zur Frage der Gleichstellung von Strafgefangenen und jener Personen, die sich in Freiheit befänden, sei hiebei das eine Mindestversorgung der Bevölkerung garantierende Leistungsanbot der Sozialversicherung heranzuziehen. Vorsorge-Gesundenuntersuchungen würden von allen Sozialversicherungen und Krankenkassen angeboten, daher sei auch ihm eine solche Untersuchung im Rahmen des Strafvollzuges vom Bund zu gewähren.
Dieses Ansuchen wurde vom Leiter der Justizanstalt mit Erledigung vom 20. November 2002 mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, es liege kein Fall des § 66 StVG vor. Es mangle an einer gesetzlichen Grundlage, das ASVG sei nicht anwendbar; das Strafvollzugsgesetz sei hiezu die speziellere Norm (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1983, Zl. 83/01/0058). Dieses Ansuchen wurde vom Leiter der Justizanstalt mit Erledigung vom 20. November 2002 mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, es liege kein Fall des Paragraph 66, StVG vor. Es mangle an einer gesetzlichen Grundlage, das ASVG sei nicht anwendbar; das Strafvollzugsgesetz sei hiezu die speziellere Norm (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1983, Zl. 83/01/0058).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in welcher er unter anderem vorbrachte, nach § 66 Abs. 1 StVG seien der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht zu überwachen. Daraus gehe hervor, dass sehr wohl der Gesundheitszustand zu überwachen sei. Jeder Arzt sage seinen Patienten, dass sie zu einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung gehen sollten. Es sei wichtig, dass man Krankheiten im Frühstadium erkenne, damit erhöhe man die Heilungschance. In ganz Österreich würden Gesundheitsmessen abgehalten, und es würde von Ärzten geworben, doch zu einer Vorsorgeuntersuchung zu gehen. Im § 57 des Deutschen Strafvollzugsgesetzes seien solche Maßnahmen konkret festgeschrieben. In den letzten zwei Jahrzehnten habe sich nicht nur in der medizinischen Wissenschaft, sondern auch im Strafvollzug "sehr viel Positives verbessert". Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei unzutreffend. Auch ein Strafgefangener müsste das Recht haben, auf seine Gesundheit zu achten und selbst zu entscheiden, ob er an einer Vorsorgeuntersuchung teilnehme oder nicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in welcher er unter anderem vorbrachte, nach Paragraph 66, Absatz eins, StVG seien der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht zu überwachen. Daraus gehe hervor, dass sehr wohl der Gesundheitszustand zu überwachen sei. Jeder Arzt sage seinen Patienten, dass sie zu einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung gehen sollten. Es sei wichtig, dass man Krankheiten im Frühstadium erkenne, damit erhöhe man die Heilungschance. In ganz Österreich würden Gesundheitsmessen abgehalten, und es würde von Ärzten geworben, doch zu einer Vorsorgeuntersuchung zu gehen. Im Paragraph 57, des Deutschen Strafvollzugsgesetzes seien solche Maßnahmen konkret festgeschrieben. In den letzten zwei Jahrzehnten habe sich nicht nur in der medizinischen Wissenschaft, sondern auch im Strafvollzug "sehr viel Positives verbessert". Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei unzutreffend. Auch ein Strafgefangener müsste das Recht haben, auf seine Gesundheit zu achten und selbst zu entscheiden, ob er an einer Vorsorgeuntersuchung teilnehme oder nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch des Strafgefangenen an Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht bestehe. Abweichende Bestimmungen des Deutschen Strafvollzugsgesetzes begründeten kein subjektives Recht im Anwendungsbereich des (österreichischen) Strafvollzugsgesetzes. Auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Hinweis auf die Punkte 29 und 30.1, wiedergegeben in Holzbauer/Brugger, Strafvollzugsgesetz, 304 ff), die nur eine alsbaldige Untersuchung nach der Aufnahme und später bei Bedarf festschrieben, führten nicht "zur Interpretation des § 66 Abs. 1 StVG im Sinne des Beschwerdeführers". Das vom Beschwerdeführer genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stütze nicht seinen Standpunkt, darin würden die Normen des Strafvollzugsgesetzes als lex specialis zu sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen qualifiziert. Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer nicht, dass sein Gesundheitszustand trotz medizinischer Indikation in concreto nicht überwacht würde, welche dem Anstaltsarzt überantwortete Aufgabe der ärztlichen Betreuung ohnehin nur Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG sein könnte (Hinweis auf § 120 Abs. 1 zweiter Satz StVG - Art der ärztlichen Behandlung/Überwachung). Mangels eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch des Strafgefangenen an Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht bestehe. Abweichende Bestimmungen des Deutschen Strafvollzugsgesetzes begründeten kein subjektives Recht im Anwendungsbereich des (österreichischen) Strafvollzugsgesetzes. Auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Hinweis auf die Punkte 29 und 30.1, wiedergegeben in Holzbauer/Brugger, Strafvollzugsgesetz, 304 ff), die nur eine alsbaldige Untersuchung nach der Aufnahme und später bei Bedarf festschrieben, führten nicht "zur Interpretation des Paragraph 66, Absatz eins, StVG im Sinne des Beschwerdeführers". Das vom Beschwerdeführer genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stütze nicht seinen Standpunkt, darin würden die Normen des Strafvollzugsgesetzes als lex specialis zu sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen qualifiziert. Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer nicht, dass sein Gesundheitszustand trotz medizinischer Indikation in concreto nicht überwacht würde, welche dem Anstaltsarzt überantwortete Aufgabe der ärztlichen Betreuung ohnehin nur Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 122, StVG sein könnte (Hinweis auf Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz StVG - Art der ärztlichen Behandlung/Überwachung). Mangels eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002 anzuwenden. § 66 StVG lautet: Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, anzuwenden. Paragraph 66, StVG lautet:
"Gesundheitspflege
§ 66. (1) Für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen ist Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht sind zu überwachen.Paragraph 66, (1) Für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen ist Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht sind zu überwachen.
§ 132b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 (diese Bestimmung im Beschwerdefall idF BGBl. I Nr. 99/2001), lautet: Paragraph 132 b, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (diese Bestimmung im Beschwerdefall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,), lautet:
"Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
§ 132b. (1) Die Versicherten haben für sich und ihre Angehörigen (§ 123) Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung.Paragraph 132 b, (1) Die Versicherten haben für sich und ihre Angehörigen (Paragraph 123,) Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung bzw. Bewilligung einer "Gesunden-Vorsorge-Untersuchung" im Sinn des § 66 Abs. 1 StVG iVm § 132b ASVG verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung bzw. Bewilligung einer "Gesunden-Vorsorge-Untersuchung" im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 132 b, ASVG verletzt.
Zu prüfen ist daher, ob § 66 Abs. 1 StVG dem Beschwerdeführer das behauptete subjektiv-öffentliche Recht auf Durchführung einer solchen Untersuchung im Sinne des § 132b ASVG vermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings schon in dem bereits im Verwaltungsverfahren bezogenen Erkenntnis vom 9. November 1983, Zl. 83/01/0058, ein solches subjektiv-öffentliches Recht verneint und dabei auch darauf verwiesen, dass aus der Bestimmung des § 132b ASVG deshalb nichts zu gewinnen sei, weil das StVG die speziellere Norm sei. Der Strafgefangene könne sich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gleichen Rechtsquellenranges wie jene des Strafvollzugsgesetzes mit Erfolg berufen, weil er für die Dauer des Strafvollzuges einem besonderen Gewaltverhältnis unterliege (Hinweis auf Vorjudikatur). Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen. Zu prüfen ist daher, ob Paragraph 66, Absatz eins, StVG dem Beschwerdeführer das behauptete subjektiv-öffentliche Recht auf Durchführung einer solchen Untersuchung im Sinne des Paragraph 132 b, ASVG vermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings schon in dem bereits im Verwaltungsverfahren bezogenen Erkenntnis vom 9. November 1983, Zl. 83/01/0058, ein solches subjektiv-öffentliches Recht verneint und dabei auch darauf verwiesen, dass aus der Bestimmung des Paragraph 132 b, ASVG deshalb nichts zu gewinnen sei, weil das StVG die speziellere Norm sei. Der Strafgefangene könne sich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gleichen Rechtsquellenranges wie jene des Strafvollzugsgesetzes mit Erfolg berufen, weil er für die Dauer des Strafvollzuges einem besonderen Gewaltverhältnis unterliege (Hinweis auf Vorjudikatur). Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen.
Die belangte Behörde hat sich weiters auf die Punkte 29 und
30.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze berufen. Diese lauten (zitiert nach der Wiedergabe in Holzbauer/Brugger, Strafvollzugsgesetz, S 305):
"29. Der Arzt hat jeden Gefangenen so bald wie möglich nach der Aufnahme und später nach Bedarf zu untersuchen, insbesondere zu dem Zweck, körperliche oder geistige Krankheiten festzustellen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, Gefangene, die ansteckender Krankheiten verdächtig sind, abzusondern, körperliche oder geistige Mängel, die einer Wiedereingliederung nach der Entlassung hinderlich sein können, zu erkennen und die Tauglichkeit eines jeden Gefangenen für die Arbeit festzustellen
30.1. Dem Arzt obliegt die Sorge für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen. Er hat nach den in Krankenhäusern geltenden Grundsätzen und in den dort üblichen Zeitabständen nach allen kranken Gefangenen zu sehen, ferner nach allen jenen, die eine Krankheit oder Verletzung melden sowie nach jenen Gefangenen, auf die seine besondere Aufmerksamkeit gelenkt wird."
Das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (nämlich die Punkte 29 und 30.1) würden eine Auslegung des § 66 Abs. 1 StVG im Sinne der belangten Behörde nicht zulassen, trifft nicht zu; vielmehr hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die bezogenen Punkte der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze die Annahme des Beschwerdeführers, ihm stünde das behauptete Recht auf Durchführung einer solchen Gesundenuntersuchung zu, nicht stützten (was im Übrigen zutreffend ist). Das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (nämlich die Punkte 29 und 30.1) würden eine Auslegung des Paragraph 66, Absatz eins, StVG im Sinne der belangten Behörde nicht zulassen, trifft nicht zu; vielmehr hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die bezogenen Punkte der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze die Annahme des Beschwerdeführers, ihm stünde das behauptete Recht auf Durchführung einer solchen Gesundenuntersuchung zu, nicht stützten (was im Übrigen zutreffend ist).
Da dem Beschwerdeführer somit der behauptete Anspruch auf Vornahme einer Gesundenuntersuchung im Sinne des § 132b ASVG nicht zukommt (und nur diese Frage ist beschwerdegegenständlich), war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die davon zu unterscheidende Frage hingegen, welches Maß an ärztlicher Betreuung und Behandlung beim Beschwerdeführer angezeigt ist (insbesondere auch im Hinblick auf die erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Argumente, er sei zuckerkrank und leide unter Bluthochdruck), hat - schon deshalb - nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses zu sein. Da dem Beschwerdeführer somit der behauptete Anspruch auf Vornahme einer Gesundenuntersuchung im Sinne des Paragraph 132 b, ASVG nicht zukommt (und nur diese Frage ist beschwerdegegenständlich), war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Die davon zu unterscheidende Frage hingegen, welches Maß an ärztlicher Betreuung und Behandlung beim Beschwerdeführer angezeigt ist (insbesondere auch im Hinblick auf die erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Argumente, er sei zuckerkrank und leide unter Bluthochdruck), hat - schon deshalb - nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2004. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2004,.
Wien, am 30. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060044.X00Im RIS seit
02.05.2005