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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des P N in S, vertreten durch Mag. Josef Gallauner, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Göglstraße 11b, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 23. April 2004, Zl. 2 Vk 16/04, betreffend Zurückweisung einer Administrativbeschwerde in einer Angelegenheit des Strafvollzugsgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2004 wies die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien die am 3. März 2004 erhobene Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen eine ihm am 31. Jänner 2004 verkündete Entscheidung eines Strafvollzugsbeamten als verspätet zurück. Dieser mündlich verkündeten Entscheidung lag ein Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 2004 zu Grunde, ihm den Ankauf von drei Stück Pornofilmen aus eigenem Hausgeld zu bewilligen.
Im Verfahren VH 2004/20/0172 betreffend einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde in einer ihn betreffenden Angelegenheit des Strafvollzugsgesetzes legte die belangte Behörde u.a. den Bescheid vom 11. November 2004, Zl. Vk 50/04 vor, mit dem sie über den vorgenannten Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 2004 eine Sachentscheidung (Abweisung der Administrativbeschwerde) gefällt hatte.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, inwiefern eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen noch von praktischer Bedeutung sein solle. Eine Äußerung des Beschwerdeführers langte nicht ein.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglosgestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil die belangte Behörde mittlerweile mit dem angeführten Bescheid vom 11. November 2004, Vk 50/04, über das auch mit der verfahrensgegenständlichen, mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Administrativbeschwerde verfolgte Anliegen inhaltlich entschieden hat. Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte die meritorische Erledigung des Ansuchens des Beschwerdeführers zu erfolgen. Da diese jedoch bereits erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 30. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060038.X00Im RIS seit
09.06.2005