TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/19 V32/01 ua

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Veröffentlicht am 19.06.2001
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art139 Abs4
BeitragsO für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14.04.00
GSVG §5
Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14.04.00
WirtschaftstreuhandberufsG §146
WirtschaftstreuhandberufsG §173
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 5 heute
  2. GSVG § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 5 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  4. GSVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/1999
  6. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. GSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 5 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 586/1980

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Satzung und der Beitragsordnung der bzw für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; keine gesetzliche Grundlage für die Normierung von Beitragspflicht und Beiträgen; weitreichende gesetzliche Vorkehrungen für den Wechsel vom System der gesetzlichen Sozialversicherung in ein kammereigenes, privatrechtlich organisiertes Pensionssystem erforderlich

Spruch

I. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer derrömisch eins. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, war gesetzwidrig.

II. Die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, war gesetzwidrig.römisch zwei. Die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, war gesetzwidrig.

III. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.römisch drei. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1587/00, B1588/00, B1615/00 und B1666/00 Beschwerden von Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gegen Bescheide des Beschwerdeausschusses dieser Kammer anhängig, mit denen den Beschwerdeführern im Instanzenzug unter Anwendung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Beitragsordnung Beiträge für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Höhe von jeweils S 45.000,-- vorgeschrieben worden sind.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§11 Abs3, 5, 6 und 7, 24 Abs5 lita und c sowie Abs8 und 27 Abs1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und von Punkt I. 1. und 2. der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der im Spruch bezeichneten Fassung entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 10.3.2001 Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen eingeleitet. 2. Aus Anlaß dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§11 Abs3, 5, 6 und 7, 24 Abs5 lita und c sowie Abs8 und 27 Abs1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und von Punkt römisch eins. 1. und 2. der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der im Spruch bezeichneten Fassung entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 10.3.2001 Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen eingeleitet.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Prüfungsbeschluß das Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der vom Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 14.4.2000 erlassenen Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beitragsordnung der Deckung im Gesetz entbehren dürften.

3. Der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat als verordnungserlassendes Organ eine Äußerung erstattet.

Er bringt folgendes vor:

"1. Mit dem Prüfungsbeschluss vom 10.03.2001 entschied der Verfassungsgerichtshof, die §§11 Abs3, 5, 6 und 7, 24 Abs5 lita und c sowie Abs8 und 27 Abs1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie Punkt I.1. und 2. der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils beschlossen vom Kammertag am 14.04.2000 und kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr 2/2000, von Amts wegen zu prüfen. "1. Mit dem Prüfungsbeschluss vom 10.03.2001 entschied der Verfassungsgerichtshof, die §§11 Abs3, 5, 6 und 7, 24 Abs5 lita und c sowie Abs8 und 27 Abs1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie Punkt römisch eins.1. und 2. der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils beschlossen vom Kammertag am 14.04.2000 und kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr 2/2000, von Amts wegen zu prüfen.

Dabei ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass diesen Bestimmungen in den vier Anlassverfahren Präjudizialität zukomme. Für §11 Abs6 und 7 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder trifft dies allerdings nicht zu. Diese Bestimmungen sind nicht präjudiziell, weil sie nicht die Befreiung von der Beitragspflicht, sondern ausschließlich die Beitragsstundung regeln, und keiner der Beschwerdeführer eine Beitragsstundung beantragt hat.

2. Die in Prüfung gezogene Fassung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurden vom Kammertag am 14.4.1999 beschlossen.

Sowohl die Satzung der Vorsorgeeinrichtung als auch die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung werden als Verordnungen angesehen. Der Kammertag ist gemäß §155 Abs2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) jenes Organ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen zukommt.

3. Bei der Beschlussfassung über die Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung hat sich der Kammertag ausdrücklich auf §146 Abs2 Z5 WTBG berufen. Der Verfassungsgerichtshof hegt allerdings Bedenken, ob diese Bestimmung als gesetzliche Grundlage für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Pensionsvorsorgesystems ausreicht, und führt dazu aus, dass die in Rede stehende Z5 über die Regelungsdichte einer Art'Zielbestimmung' nicht hinauskomme.

Richtig ist zwar, dass Verordnungen einer gewissen gesetzlichen Determinierung bedürfen. Das Legalitätsprinzip, welches im allgemeinen aus Art18 B-VG abgeleitet wird, verlangt allerdings keine vollständige, exakte Bindung der Vollziehung an das Gesetz. Dies wird auch durch Art130 Abs2 B-VG deutlich, wonach die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörden absehen und diesen freies Ermessen einräumen kann (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 (2000) Rz 574). Auch die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist zulässig (VfSlg 1239, 11.864, 11.393; VfGH 21.06.1993, B1868/92). Der Bundesverfassungsgesetzgeber setzt also einen gewissen Entscheidungsspielraum der Verwaltung voraus.

Wie groß der den Verwaltungsbehörden zukommende Entscheidungsspielraum ist, kann nicht generell festgelegt werden. Hinsichtlich des erforderlichen Ausmaßes der Determinierung wird insbesondere nach Sachgebieten differenziert. Während zum Beispiel im Bereich des Steuer- und Strafrechts eine sehr genaue gesetzliche Determinierung verlangt wird, ist in anderen Bereichen, insbesondere im Raumordnungsrecht, eine 'finale Programmierung' in Form von Zielvorgaben ausreichend (VfSlg. 8280, 8330, 8389).

Auch im Bereich der Selbstverwaltung muss ein gelockerter Legaltitätsmaßstab angelegt werden, weil zur Idee der Selbstverwaltung auch eine 'Satzungsautonomie' gehört (Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 596 mwN; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung (1970) 227 ff, insbesondere 231 ff; vgl. auch Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht (1927) 360; Winkler, Rechtspersönlichkeit und autonomes Satzungsrecht als Wesensmerkmale in der personalen Selbstverwaltung, ÖJZ 1991, 73 sowie für die Gemeinde Art118 Abs4 B-VG und dazu etwa Rill, Gemeindeselbstverwaltung und Bundesverfassung, in: Rebhahn (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Gemeinderecht (1998) 10 ff mwN). Auch im Bereich der Selbstverwaltung muss ein gelockerter Legaltitätsmaßstab angelegt werden, weil zur Idee der Selbstverwaltung auch eine 'Satzungsautonomie' gehört (Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 596 mwN; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung (1970) 227 ff, insbesondere 231 ff; vergleiche auch Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht (1927) 360; Winkler, Rechtspersönlichkeit und autonomes Satzungsrecht als Wesensmerkmale in der personalen Selbstverwaltung, ÖJZ 1991, 73 sowie für die Gemeinde Art118 Abs4 B-VG und dazu etwa Rill, Gemeindeselbstverwaltung und Bundesverfassung, in: Rebhahn (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Gemeinderecht (1998) 10 ff mwN).

Die autonome Satzung eines beruflichen Selbstverwaltungskörpers kann mit einer Durchführungsverordnung iSd Art18 Abs2 B-VG keinesfalls gleichgesetzt werden, G. Winkler hat das Verhältnis zwischen autonomer Satzung und Gesetz ausführlich untersucht (in: Rechtspersönlichkeit und autonomes Satzungsrecht als Wesensmerkmale in der personalen Selbstverwaltung, ÖJZ 1991, 73 (82)):

'Autonome Satzungen stehen im Rang gewiss den Gesetzen nach. Es wäre aber unpräzis und irreführend, sie schlechthin als untergesetzlich zu qualifizieren. Nach der Regelungstechnik der Gesetze, welche die einzelnen Arten von Selbstverwaltungskörpern einrichten und regeln, sind die gesetzlichen Grundlagen mit ihren Determinierungen seit jeher aber auch so inhaltsarm, dass der autonomen Satzung mitunter ein Entfaltungsraum zukommt, der bis zum Grenzbereich der gesetzesvertretenden als gesetzesergänzenden Regelung und von dieser bis zur bloßen Durchführung reicht. Daran schließt die wichtige verfassungsrechtliche Frage an, wieweit der Staat bei der gesetzlichen Determinierung der Satzungsgebungsbefugnis und -ermächtigung des eigenen Wirkungsbereiches als autonomen Gestaltungsrahmen überhaupt gehen darf. Dabei ist angesichts der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Kompetenztatbestände schlüssig begründbar, dass eine durchgehende enge Determinierung der Satzungsgebungsbefugnis und -ermächtigung durch das einfache Gesetz, ohne jeden selbständigen Gestaltungsspielraum, schlechthin als verfassungswidrig zu werten wäre. (...)'

Der Verfassungsgerichtshof meinte in seinem Einleitungsbeschluss vom 10.03.2001, es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale einer Verordnungs-Regelung ersehen werden können und eine Verordnung habe nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Dies kann aber in seiner Strenge nur für Durchführungsverordnungen gelten, nicht aber für Satzungen der beruflichen Selbstverwaltungskörper, weil durch eine zu enge gesetzliche Determinierung deren Satzungsautonomie gefährdet wäre.

§146 Abs2 WTBG enthält eine demonstrative Aufzählung von Aufgaben, welche die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. Dazu zählt

'...

5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen (...)'.

Der Gesetzgeber hat damit mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Satzungsautonomie zukommt, gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen zur Altersvorsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben. Die in Prüfung gezogene Satzung der Vorsorgeeinrichtung sichert sowohl die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als auch deren Hinterbliebenen ab.

Auch aus §5 GSVG ergibt sich, dass es in den Aufgabenbereich der gesetzlichen beruflichen Vertretungen fällt, soziale Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, ihre Altersversorgung sicherzustellen und Einrichtungen für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung ihrer Mitglieder zu schaffen. Darüber hinaus enthält §5 GSVG keine weitere Determinierung außer dem Hinweis darauf, dass die Leistungen jenen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind.

Dass in dem mit 'Vorsorgeeinrichtungen' übertitelten §173 WTBG nur die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung für das Kammerpersonal erwähnt ist, nimmt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht die Befugnis zur Schaffung einer kammerinternen Altersvorsorge. Die Bedeutung des §173 Abs3 WTBG liegt darin, dass durch diese Bestimmung eine gesetzliche Verpflichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder normiert wird, für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die Möglichkeit, auch für Kammermitglieder Versorgungseinrichtungen zu schaffen, bleibt dadurch unberührt.

Berücksichtigt man neben §146 Abs2 WTBG die den beruflichen Selbstverwaltungskörpern zukommende Satzungsautonomie, so muss die Entscheidung des Kammertags, eine gemeinsame Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu schaffen, respektiert werden. Man kann keinesfalls davon ausgehen, dass die gesamte Satzung oder die gesamte Beitragsordnung der gesetzlichen Grundlage entbehren. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher gegebenenfalls auf die Aufhebung jener Bestimmungen zu beschränken, welche in den anhängigen Rechtssachen B1587/00, B1588/00, B1615/00 und B1666/00 anzuwenden sind.

3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshof(e)s müssen Steuern in einem besonders hohen Ausmaß gesetzlich determiniert sein. Die an die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu zahlenden Beiträge können jedoch mit Steuern und Abgaben keinesfalls gleichgesetzt werden, weil die Kammermitglieder mit der Zahlung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung entsprechende Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erwerben. Selbst wenn die Vorschreibung der Beiträge als Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht zu werten wäre, so wäre dieser jedenfalls durch das öffentliche Interesse an einer umfassenden und ausreichenden Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung gerechtfertigt.

Die Altersversorgung kann entweder nach dem Umlagesystem oder dem Kapitaldeckungssystem. Der Kammertag hat für die Satzung der Vorsorgeeinrichtung das Kapitaldeckungssystem gewählt, bei welchem sich die nähere Ausgestaltung aus versicherungsmathematischen Grundsätzen ergibt, die einer gesetzlichen Regelung nicht zugänglich sind. Eine nähere gesetzliche Determinierung erscheint daher weder möglich noch notwendig.

4. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche Gegenstand des Verordnungsprüfungsverfahrens sind, galten für die im Jahr 2000 zu zahlenden Beiträge. Mit 01.01.2001 traten an die Stelle dieser beiden Verordnungen die vom Kammertag in der Sitzung vom 01.12.2000 beschlossene Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die in dieser Sitzung beschlossene Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung."

4. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

4.1. Die relevanten Bestimmungen 1. Hauptstückes des dritten Teiles des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, lauten wie folgt: 4.1. Die relevanten Bestimmungen 1. Hauptstückes des dritten Teiles des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, lauten wie folgt:

"§145. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.

  1. (2)Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.

  1. (3)Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Aufgaben

§146. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

  1. (2)Absatz 2,In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,

2. die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,

3. die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

4. die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,

6. die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

7. die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, und

9. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen.

  1. (3)Absatz 3,In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

...

Organe

§147. (1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:

  1. 1.Ziffer eins
    der Präsident,
  2. 2.Ziffer 2
    die Vizepräsidenten,
  3. 3.Ziffer 3
    das Präsidium,
  4. 4.Ziffer 4
    der Vorstand und
  5. 5.Ziffer 5
    der Kammertag.

  1. (2)Absatz 2,...

Kammertag

§155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

  1. (2)Absatz 2,Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

2. die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

5. die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind, und

6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung.

...

3. Abschnitt

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§163. (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

  1. (2)Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.

  1. (3)Absatz 3,Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

...

4. Abschnitt

Gebarung - Haushalt - Umlagen

Gebarung

§168. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2,Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.

  1. (3)Absatz 3,Unter angemessenen Rücklagen sind jene Rücklagen zu verstehen, die zum Ausgleich unvorhersehbarer Entwicklungen bei den Einnahmen und Ausgaben und zur Bedeckung bestimmter Vorhaben erforderlich sind.

  1. (4)Absatz 4,Als Umlagen können erhoben werden:

1. als einmalige Gebühren Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Änderungsgebühren und

2. als jährliche Gebühren Grundgebühren und Umsatzgebühren.

  1. (5)Absatz 5,Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.

  1. (6)Absatz 6,Im Einzelfall kann

1. die Bezahlung der Umlagen gemäß Abs4 ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre, und

2. die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die Bezahlung des Gesamtbetrages oder dessen sofortige Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre.

  1. (7)Absatz 7,Die Mitglieder sind hinsichtlich der Umsatzgebühren verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.

  1. (8)Absatz 8,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.

  1. (9)Absatz 9,Kommt ein Mitglied seinen Pflichten gemäß Abs8 nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.

  1. (10)Absatz 10,Gegen Bescheide gemäß Abs8 und 9 steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entscheiden.

Haushaltsordnung - Umlagenordnung

§171. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.

  1. (2)Absatz 2,Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:

1. die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,

  1. 2.Ziffer 2
    die interne Kontrolle,
  2. 3.Ziffer 3
    die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
  3. 4.Ziffer 4
    die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
  4. 5.Ziffer 5
    die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
  5. 6.Ziffer 6
    die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.

  1. (3)Absatz 3,Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf

1. die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,

  1. 2.Ziffer 2
    den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
  2. 3.Ziffer 3
    die Zweckmäßigkeit und
  3. 4.Ziffer 4
    einen gleichmäßigen Mittelzufluß.

  1. (4)Absatz 4,Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Vorsorgeeinrichtungen

§173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des §5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.§173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des §5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

  1. (2)Absatz 2,Alle für die Vorsorgeeinrichtung erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsherabsetzungen und die Zuerkennung von Leistungen, hat der für die Vorsorgeeinrichtung zu bestellende Ausschuß zu treffen. Über einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung ist längstens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

  1. (3)Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die Höhe des Pensionsfonds hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden Beträge sind in den jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen. Soweit die Ruhe- und Versorgungsansprüche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlägen anzusetzen."

4.2. Die vom Kammertag erstmals am 26.11.1999 beschlossene Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie eine Beitragsordnung für diese Vorsorgeeinrichtung wurden im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 3/1999 kundgemacht. Am 14.4.2000 beschloß der Kammertag sowohl die Satzung als auch die Beitragsordnung neu. Diese wurden im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000 kundgemacht. Im Dezember 2000 wurden die Satzung und die Beitragsordnung abermals geändert und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. VII/2000 kundgemacht.

4.3. Jene Satzung der Vorsorgeeinrichtung, die der Kammertag am 14.4.2000 beschlossen hat und die gem. ihrem §1 am 14.4.2000 in Kraft getreten ist, stellte sich in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden, im Spruch bezeichneten Fassung (d.h. vor ihrer gänzlichen Neuerlassung im Dezember 2000) folgendermaßen dar (die von Amts wegen geprüften Bestimmungen sind hervorgehoben):

§3 regelt den persönliche Geltungsbereich der Satzung; demnach gilt diese "für alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und jene ordentliche Mitglieder, die ihre Befugnis ruhend gemeldet haben sowie die Leistungsberechtigten". §4 regelt das Vorsorgeziel, d.i. den Anwartschaftsberechtigten und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf die ebenfalls in §4 bestimmten Vorsorgeleistungen (u.a. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeitspension und verschiedene Pensionsleistungen, die im Todesfall für Hinterbliebene vorgesehen sind) zu sichern.

       §5 regelt den Anspruch auf Vorsorgeleistungen.

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Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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