TE OGH 1967/4/28 2Ob2/67 (2Ob1/67)

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Veröffentlicht am 28.04.1967
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Norm

ABGB §698
ABGB §709
Wohnungseigentumsgesetz §7

Kopf

SZ 40/62

Spruch

Zur Auslegung einer letztwilligen Anordnung unter Bedachtnahme auf § 7 WEG.

Entscheidung vom 28. April 1967, 2 Ob 1, 2/67.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Juliane O. ist am 10. Mai 1965 gestorben. Im Testament vom 2. August 1964 hatte sie ihren Bruder Josef R. zum Erben eingesetzt "unter der Bedingung, daß er ihre Eigentumswohnung samt Einrichtung an ihre Patenkinder Sieglinde Juliane R. (geb. 13. August 1952) und Michael Harry D. (geb. 3. Mai 1961), sobald sie großjährig geworden seien, ins Eigentum übertrage und bis dahin alle mit dieser Wohnung zusammenhängenden Ausgaben unter Vorbehalt seines Anspruches auf Rückersatz bestreite"; es stehe ihm selbstverständlich frei, die Wohnung bis zur erreichten Volljährigkeit ihrer Patenkinder zu vermieten. Für den Fall, daß ihr Bruder die Erbschaft nicht annehmen sollte, hat die Erblasserin die bezeichneten Patenkinder zu Erben eingesetzt unter der Anordnung, daß deren gesetzlicher Vertreter die Wohnung bestmöglich zu vermieten und aus den Zinserträgnissen die laufenden Auslagen und die Kosten der Instandhaltung zu bestreiten habe. Ihr ganzes Geschirr und die Wäsche hat die Erblasserin ihrem Patenkind Sieglinde Juliane R. und ihr Radio und alle Schallplatten dem Patenkind Michael Harry D. vermacht. Als Testamentsexekutor hat sie zugleich Dr. Karl K. eingesetzt. Mit Nachtrag vom 5. Februar 1965 hat die Erblasserin bestimmt, daß das Erbe für den Fall des Todes der Sieglinde Juliane R. vor Erreichung der Großjährigkeit an deren Bruder Reinhard Josef R. (geb. 25. Dezember 1958) und für den Fall des Todes des Michael Harry D. vor Erreichung der Großjährigkeit an dessen Schwester Rosemarie D. (geb. 16. August 1953) gehe. Mit Beschluß vom 11. Oktober 1965 (ONr. 11, Punkt 1) hat das Erstgericht die vom erblasserischen Halbbruder Josef R. auf Grund des Testamentes vom 2. August 1964 samt Nachsatz vom 5. Februar 1965 zum Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen. In dem vom Gerichtskommissar anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung aufgenommenen Protokolle vom 23. April 1966 (ONr. 13) ist festgehalten, daß das Testament gemäß § 698 ABGB. ungültig sei; die Übertragung des Wohnungseigentumsrechtes an mehrere Personen verstoße gegen das Gesetz; die Erfüllung der im Testament angeführten Bedingung der Übertragung des Wohnungseigentumsrechtes an die beiden Patenkinder der Erblasserin, sobald diese großjährig seien, sei unerlaubt und nicht durchführbar; die gesamte letztwillige Anordnung sei ungültig, weil den unerlaubten Bedingungen dieselbe Wirkung wie den unmöglichen Bedingungen zukomme und es sich um eine Bedingung aufschiebender Natur handle. Nunmehr haben die erblasserischen Geschwister Josef R. und Hedwig P. - der Erstgenannte unter Änderung des Erbrechtstitels und der Erbportion - auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung zu je einer Hälfte des Nachlasses abgegeben. Zugleich haben die Genannten ein Erbübereinkommen geschlossen und die Einantwortung des Nachlasses beantragt.

Mit Beschluß vom 15. Juli 1966 (ONr. 22) hat das Erstgericht Ing. Gottfried H. zum Kollisionskurator der mj. erblichen Nichte Sieglinde Juliane R. und des mj. erblichen Neffen Reinhard Josef R. bestellt (Punkt 1). Die von den erblasserischen Halbgeschwistern Hedwig P. und Josef R. auf Grund des Gesetzes je zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen bedingten Erbserklärungen sind zu Gericht angenommen und ihr Erbrecht für ausgewiesen erklärt worden (Punkt 2). Das Inventar mit Aktiven von 69.313.47 S und Passiven von

26.211.93 S, sohin mit einem Reinnachlaß von 43.101.54 S, ist zu Gericht angenommen worden (Punkt 3). In Punkt 4 hat das Erstgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs und des Sachverständigen bestimmt und die Berichtigung dieser Gebühren dem erblasserischen Halbbruder Josef R. aufgetragen. In Punkt 5 hat das Erstgericht das zwischen den erblasserischen Halbgeschwistern geschlossene Erbübereinkommen vom 27. April 1966 zur Kenntnis genommen. Josef R. ist zur Verfügung über das erblasserische Sparbuch abhandlungsbehördlich ermächtigt worden (Punkt 6). In Punkt 7 sind zwei Nachlaßschuldner angewiesen worden, das erblasserische Lohnguthaben an Josef R. zu überweisen. Punkt 8 enthält die Verfügung über die Aktenübersendung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien. Schließlich ist in Punkt 9 auf die Erlassung der Einantwortungsurkunde verwiesen und die Verlassenschaftsabhandlung mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendigt erklärt worden.

Laut Einantwortungsurkunde ONr. 23 vom 15. Juli 1966 hat das

Erstgericht den Nachlaß auf Grund des Gesetzes den erblasserischen

Halbgeschwistern Hedwig P. und Josef R. im Hinblick auf die

bedingten Erbserklärungen unter Hinweis auf das Erbübereinkommen vom

27. April 1966 je zur Hälfte eingeantwortet; unter einem ist

ausgesprochen worden, daß ob den erblasserischen 77/4710 Anteilen n

der Liegenschaft EZ. ... Gb. X., Haus ..., mit welchen das

Wohnungseigentum an der im Haus befindlichen Wohnung mit der Nummer

... untrennbar verbunden sei, das Eigentumsrecht für den

erblasserischen Halbbruder Josef R, einzuverleiben sein werde.

Dem Rekurse des Testamentsvollstreckers Dr. Karl K. hat das Rekursgericht teilweise Folge gegeben: der Beschluß des Erstgerichtes ONr. 22 ist in seinen Punkten 1, 2, 4 bis 9 aufgehoben worden; dem Rekurse gegen Punkt 3 des Beschlusses ONr. 22 ist nicht Folge gegeben worden. Die Einantwortungsurkunde ONr, 23 ist aufgehoben worden. Der Ansicht, daß das Testament ungültig sei, sei nur insoweit beizupflichten, als der erblasserische Bruder Josef R. unter der aufschiebenden und rechtlich unmöglich zu erfüllenden Bedingung zum Erben eingesetzt worden sei, daß er die Eigentumswohnung samt Einrichtung den beiden erblasserischen Patenkindern nach deren erreichter Großjährigkeit ins Eigentum zu übertragen habe. Die Ungültigkeit der Erbseinsetzung des Josef R. mache aber nicht das ganze Testament ungültig. Aus der letztwilligen Anordnung sei klar erkennbar, daß die Erblasserin die bedeutenden Vermögenswerte aus dem Nachlaß ihren Patenkindern zuwenden habe wollen. Sie habe auch ihre Patenkinder zu Erben für den Fall eingesetzt, daß Josef R. die Erbschaft nicht annehmen sollte. Die rechtliche Unmöglichkeit für Josef R., als primär eingesetzter Erbe die Erbschaft anzunehmen "schließe auch den von der Erblasserin bedachten Fall ein", was zu geschehen habe, wenn Josef R. die Erbschaft nicht annehmen sollte. In diesem Falle hätten nämlich die Patenkinder die Erben zu sein. Tatsächlich habe Josef R. nur auf Grund des Gesetzes die Erbserklärung abgegeben. Daher mache nach dem erklärten Willen der Erblasserin die Ungültigkeit der Erbseinsetzung des Josef R. nicht das ganze Testament ungültig, vielmehr seien nach dem Willen der Erblasserin ihre Patenkinder als Testamentserben berufen. Die weitere Anordnung der Erblasserin, der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen habe die Eigentumswohnung bestmöglich zu vermieten und aus den Zinserträgnissen die laufenden Auslagen und die Kosten der Instandsetzung zu bestreiten, mache die Erbseinsetzung der Minderjährigen nicht mehr ungültig, weil es sich dabei bloß um einen erblasserischen Auftrag handle, der bei entgegenstehenden Gründen rechtlicher Art unbeachtet bleiben könne.

§ 7 (2) WEG. ordne an, daß das Abhandlungsgericht die Teilung des Miteigentumsanteiles durch Versteigerung vorzunehmen habe, wenn zwischen den Beteiligten ein Übereinkommen über die Übernahme der Eigentumswohnung durch einen von ihnen nicht erzielt werden könne. Demgemäß hat das Rekursgericht den auf der gesetzlichen Erbfolge beruhenden Mantelbeschluß samt den sich daraus ergebenden Verfügungen sowie die Einantwortungsurkunde aufgehoben. Von der Aufhebung sei Punkt 3 des Beschlusses auszunehmen, weil bei minderjährigen Testamentserben die Errichtung eines Inventars erforderlich sei. Nunmehr werde das Erstgericht die Abhandlung mit den minderjährigen Testamentserben vorzunehmen haben.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Halbbruders Josef R., worin dieser sinngemäß die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin beantragt, daß die Beschlüsse des Erstgerichtes wieder hergestellt werden; hilfsweise ist die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht beantragt worden.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs, soweit er sich gegen Punkt 3 des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht richtete, zurück, gab jedoch dem weiteren Revisionsrekurs dahin teilweise Folge, daß Punkt 1 der Beschlüsse des Erstgerichtes ONr. 22 wieder hergestellt wurde. Im übrigen blieb der die Beschlüsse des Erstgerichtes ONr. 22 und 23 aufhebende Beschluß der Rekursinstanz unberührt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Bei der Erledigung ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beschluß des Erstgerichtes ONr. 22 Punkt 3 vom Rekursgerichte bestätigt worden ist. Die bezeichnete Verfügung betrifft das Ergebnis der Inventur und hat insoweit für die Abhandlung selbständige Bedeutung; die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 16 AußStrG. (nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität findet gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht die Beschwerde an die dritte Instanz statt). Ein derartiger Anfechtungsgrund liegt aber nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht die Abgabe seiner bedingten Erbserklärung; schon daraus hat sich die Notwendigkeit der Errichtung des Inventars des Nachlasses nach § 92 (1) AußStrG. ergeben und eine Schätzung im Sinne des § 102 (2) AußStrG. war im vorangegangenen Verfahren nicht beantragt worden.

Was den weiteren - im Sinne des JB. Nr. 203 zulässigen - Revisionsrekurs betrifft, so ist ihm im Ergebnis nur hinsichtlich der Aufhebung des Punktes 1 des erstgerichtlichen Beschlusses ONr. 22 durch die zweite Instanz Folge zu geben. Denn die darin verfügte Bestellung des Ing. Gottfried H. zum Kollisionskurator der dortselbst genannten Minderjährigen war im Rekurse des Testamentsvollstreckers (ONr. 24) nicht angefochten worden und auch im künftigen Verfahren bedarf es des Kollisionskurators.

Im übrigen hat es bei der von der Rekursinstanz verfügten Aufhebung der Beschlüsse des Erstgerichtes zum Zwecke der Verfahrensergänzung (dies ist nur in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gekommen) das Bewenden, wenn auch der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Vorinstanz im Sinne der folgenden Ausführungen zutreffend Stellung nimmt; es bedarf nämlich der Vornahme der Abhandlung gemäß den später darzulegenden Richtlinien.

Vorerst ist aber auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, daß das Rekursgericht zu Unrecht die Legitimation des Testamentsvollstreckers angenommen habe. Diese Rüge des Revisionsrekurswerbers ist nicht gerechtfertigt. Es entspricht ja der ständigen Praxis (vgl. z, B. SZ. XIV 246; SZ. XXXIII 80), an der auch diesfalls festgehalten wird, zumal der Beschwerdeführer dagegen nichts wesentliches vorgebracht hat, daß der Testamentsvollstrecker befugt ist, eine Verletzung der letztwilligen Anordnungen auch im Rekurswege geltend zu machen. Die Anfechtung der Beschlüsse des Erstgerichtes durch den Testamentsvollstrecker hat sich aber in diesem Rahmen gehalten.

Was nun die entscheidenden Fragen nach der Bedeutung und Auslegung der letztwilligen Anordnungen vom 2. August 1964 und 5. Februar 1965 betrifft, so hatte das Erstgericht im Hinblick auf den in § 7 WEG. normierten Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes dem Testamente jedwede Rechtswirkung versagt und infolgedessen die Abhandlung des Nachlasses mit den gesetzlichen Erben vorgenommen. Das Rekursgericht hat - diesbezüglich über die Auffassung des Testamentsvollstreckers hinausgehend - zwar auch die Ungültigkeit der Erbseinsetzung des erblasserischen Halbbruders angenommen, daraus aber nicht die Ungültigkeit aller Anordnungen der Erblasserin abgeleitet, vielmehr angenommen, daß die Patenkinder als Testamentserben berufen seien (der in diesem Zusammenhange vom Rekursgerichte gemachte Hinweis, Josef R. habe die Erbserklärung nur auf Grund des Gesetzes abgegeben, wird vom Beschwerdeführer mit Recht beanständet; dieser hatte doch zunächst die Erbserklärung auf Grund des Testamentes abgegeben und erst nach der Rechtsbelehrung seitens des Gerichtskommissärs auf sein gesetzliches Erbrecht Bezug genommen; bei der Erledigung des Rekursgerichtes ist es dem erblasserischen Halbbruder nicht benommen, neuerlich seine Erbseinsetzung laut Testament geltend zu machen).

Der dargestellten - im Ausgangspunkte übereinstimmenden - Auslegung

der erblasserischen Anordnungen seitens der Untergerichte ist nicht

beizupflichten. Selbst wenn nämlich von einer "Bedingung" (dieses

Wort hat die Erblasserin gebraucht) auszugehen wäre, läge auf Seite

des erstbedachten erblasserischen Bruders (diesbezüglich kommt es

nicht auf die Patenkinder an) eine auflösende und nicht eine

aufschiebende Bedingung vor, sodaß selbst unter der Annahme der

Unerlaubtheit dieser Bedingung nicht, die Wirkung nach dem ersten

Satze des § 698 ABGB. einträte, vielmehr nach Satz 2 der bezogenen

Stelle zu beachten wäre, daß die auflösende unerlaubte (nach dem

dritten Satze des § 698 ABGB.) Bedingung als nicht beigesetzt anzusehen ist. Abgesehen davon hat der Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes nach § 7 (1) WEG. in diesem Zusammenhange nicht die Bedeutung der Unerlaubtheit der erblasserischen Anordnung; in § 7 (2) WEG. werden doch Möglichkeiten aufgezeigt, wie dem bezeichneten Grundsatze für den Fall mehrerer Rechtsnachfolger nach einem Wohnungseigentümer zu begegnen ist (vgl. dazu für die Bemühungen der Praxis den Aufsatz von Raudorf in der NotZ. 1967, S. 40 ff.). Schon unter diesen Gesichtspunkten ist den Vorinstanzen nicht zu folgen. Berücksichtigt man aber, wie erforderlich, die allgemein anerkannten Auslegungsregeln (vgl. Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1937, S. 418 f.), dann kommt man sogar zum Ergebnis, daß das Wort "Bedingung" in der Anordnung vom 2. August 1964 nichts anderes als Auflage (§§ 709 ff. ABGB.) zu Lasten des eingesetzten Erben Josef R. bedeutet, einen Bestandteil des Nachlasses, nämlich die Eigentumswohnung samt Einrichtung, seinerzeit den Patenkindern ins Eigentum zu übertragen. Für diese Auslegung spricht ja auch der Umstand, daß die Erblasserin ihrem Bruder in bezug auf die Wohnung bis zum Eintritte der Volljährigkeit der Patenkinder verschiedene Agenden aufträgt, und insbesondere die Einsetzung des Testamentsvollstreckers. Geht man aber von einer Auflage aus, dann steht der Grundsatz der Unteilbarkeit des Wohnungseigentumsrechtes der Durchführung der letztwilligen Anordnung nicht entgegen, weil man nach § 710 Satz 1 ABGB. "in dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen muß". Auf diese Weise ist die Erbseinsetzung des erblasserischen Halbbruders mit den letztwilligen Anordnungen zugunsten der Patenkinder in Einklang zu bringen. Es gilt ja ganz allgemein der Grundsatz (vgl. Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1966, S. 216), daß getrachtet werden muß, durch Auslegung der letzten Anordnung einen vernünftigen und möglichen Sinn zu geben.

In der Folge wird die Abhandlung vom Erstgerichte mit dem Testamentserben Josef R. nach diesen Ausführungen vorzunehmen sein. Hinsichtlich der Vollziehung der Auflage wird auf die dafür anerkannten Grundsätze (vgl. Gschnitzer, a. a. O., S. 221 f.) Bedacht zu nehmen sein.

Anmerkung

Z40062

Schlagworte

Auslegung eines Testamentes unter Bedachtnahme auf § 7 WEG., Letztwillige Anordnung, Auslegung einer - unter Bedachtnahme auf § 7, WEG., Testament, Auslegung eines - unter Bedachtnahme auf § 7 WEG., Wohnungseigentum, Testamentsauslegung unter Bedachtnahme auf § 7 WEG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0020OB00002.67.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19670428_OGH0002_0020OB00002_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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