TE OGH 1967/8/31 6Ob207/67 (6Ob208/67)

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Veröffentlicht am 31.08.1967
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Norm

ZPO §530
ZPO §544 (2)
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 544 heute
  2. ZPO § 544 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 544 gültig von 01.10.1979 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Anmerkung

Z40111

Kopf

SZ 40/111

Spruch

Zur Unterbrechung des Berufungsverfahrens auf Grund einer Wiederaufnahmsklage ist ausschließlich das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, zuständig

Entscheidung vom 31. August 1967, 6 Ob 207, 208/67.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

In einem Rechtsstreit auf Feststellung der ehelichen Vaterschaft wies das Berufungsgericht den vom Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens, den er damit begrundete, er habe beim Erstgericht eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 (1) Z. 7 ZPO. eingebracht, zurück.In einem Rechtsstreit auf Feststellung der ehelichen Vaterschaft wies das Berufungsgericht den vom Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens, den er damit begrundete, er habe beim Erstgericht eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. eingebracht, zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist, da er sich nicht gegen einen berufungsgerichtlichen Beendigungsbeschluß richtet, zulässig (JBl. 1858 S. 238), er ist aber nicht begrundet.Der Rekurs ist, da er sich nicht gegen einen berufungsgerichtlichen Beendigungsbeschluß richtet, zulässig (JBl. 1858 Sitzung 238), er ist aber nicht begrundet.

Gemäß § 544 (2) ZPO. hat das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wird, über die Unterbrechung des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese Bestimmung über die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtes ist unmißverständlich. Brachte der Beklagte seine Wiederaufnahmsklage beim Prozeßgericht ein, so konnte er daher auch den Unterbrechungsantrag nur bei diesem Gerichte stellen.Gemäß Paragraph 544, (2) ZPO. hat das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wird, über die Unterbrechung des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese Bestimmung über die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtes ist unmißverständlich. Brachte der Beklagte seine Wiederaufnahmsklage beim Prozeßgericht ein, so konnte er daher auch den Unterbrechungsantrag nur bei diesem Gerichte stellen.

Soweit im Schrifttum (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. S. 1433) dennoch eine Unterbrechung durch das Berufungsgericht für zulässig erachtet wird, ist dem nicht zu folgen. Denn gegen den über einen solchen Unterbrechungsantrag ergangenen Beschluß des Erstgerichtes ist gemäß § 546 (1) ZPO. kein Rechtsmittel zulässig. Bindet daher seine Entscheidung auch das Berufungsgericht, dann ist es aber ausgeschlossen, daß eine Partei ihren Antrag statt an das Prozeßgericht an das Berufungsgericht richtet. Es hat daher das Berufungsgericht den Unterbrechungsantrag mit Recht zurückgewiesen.Soweit im Schrifttum (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei. Sitzung 1433) dennoch eine Unterbrechung durch das Berufungsgericht für zulässig erachtet wird, ist dem nicht zu folgen. Denn gegen den über einen solchen Unterbrechungsantrag ergangenen Beschluß des Erstgerichtes ist gemäß Paragraph 546, (1) ZPO. kein Rechtsmittel zulässig. Bindet daher seine Entscheidung auch das Berufungsgericht, dann ist es aber ausgeschlossen, daß eine Partei ihren Antrag statt an das Prozeßgericht an das Berufungsgericht richtet. Es hat daher das Berufungsgericht den Unterbrechungsantrag mit Recht zurückgewiesen.

Schlagworte

Berufungsgericht Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen, Wiederaufnahmsklage, Berufungsverfahren Unterbrechung wegen Wiederaufnahmsklage, Prozeßgericht, Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen, Wiederaufnahmsklage, Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Wiederaufnahmsklage, Wiederaufnahmsklage, Unterbrechung des Berufungsverfahrens, Zuständigkeit, Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen, Wiederaufnahmsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0060OB00207.67.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19670831_OGH0002_0060OB00207_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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