TE Vwgh Beschluss 2005/3/31 2005/03/0100

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der Gemeinde F, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1a/VII, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 31. Jänner 2005, Zl. 2005/03/0007, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 31. Jänner 2005, Zl. 2005/03/0007, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, mit dem der "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Anschluss und Abrundung von Grundstücken in der KG U" abgewiesen worden war, gemäß § 33a VwGG ab. Der dort gegenständliche Wiederaufnahmeantrag hatte ein Verfahren betroffen, in dem ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten als Vorfragenentscheidung berücksichtigt worden war; dieser Bescheid war jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023, aufgehoben worden. Der Wiederaufnahmeantrag war von der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt gestellt worden, in dem das nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzende Verwaltungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten noch anhängig war.

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. Jänner 2005, Zl. 2005/03/0007, über die Ablehnung der Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin begründend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die dort verfahrensgegenständliche Vorfrage nicht bereits mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023, erfolgt war, sondern erst mit dem im fortgesetzten Verfahren sodann ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. August 2003. Indem die dort belangte Behörde den am 13. Juni 2003 - somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde noch nicht über die Vorfrage entschieden hatte - eingebrachten Wiederaufnahmeantrag abgewiesen hat, ist sie nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen.

Mit dem nunmehr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag gemäß § 45 Abs. 1 VwGG macht die Antragstellerin geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis der mit dem Wiederaufnahmeantrag "vorgelegten Bescheide und Anbringen des 'Vorfragenakts' sowie des 'wieder aufzunehmenden Verfahrens' die Behandlung ihrer Beschwerde nicht abgelehnt hätte".

Sie führt dazu weiters aus, dass die verfahrensgegenständliche Vorfrage "durch die rückwirkende Gestaltungskraft des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023-12, bereits am Tag der Zustellung des Erkenntnisses entschieden worden (sei) und nicht erst mit dem nachfolgenden Berufungsbescheid".

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung eines abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. April 2001, Zl. 95/12/0351).

Die Antragstellerin bezieht sich in ihrem Vorbringen ausschließlich auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Hiezu ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, wenn die Partei Gelegenheit hatte, in den vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen alle wesentlichen Umstände vorzubringen (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 19. März 1998, Zl. 98/07/0017). Der Beschluss über die Ablehnung ist auf Grund der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde sowie der dieser Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergangen; eine Verletzung des Parteiengehörs kann schon aus diesem Grunde nicht vorliegen. Darüber hinaus zeigt die Antragstellerin auch nicht auf, dass ihr die nunmehr vorgelegten Urkunden - aus denen sich ihrer Ansicht nach ergeben solle, dass der Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis dieser Urkunden die Behandlung der Beschwerde im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht abgelehnt hätte - zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht bekannt gewesen seien und dass sie nicht bereits bei Einbringung ihrer Beschwerde ein entsprechendes Vorbringen hätte erstatten können.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, dass eine Vorschrift über das Parteiengehör in dem mit Beschluss vom 31. Jänner 2005, Zl. 2005/03/0007, abgeschlossenen Verfahren verletzt worden wäre.

Aus diesen Erwägungen war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 31. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030100.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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