TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2001/03/0262

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §34 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 litd;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
FischereiG OÖ 1983 §40;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des Oö. Landesfischereiverbandes, vertreten durch Landesfischermeister Dr. K W in L, 2. des Fischereireviers T, 3. des Fischereirevierausschusses T und 4. der Fischereireviervollversammlung T, Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch Fischereiobmann H G in A, alle vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 2001, Zl. Agrar-410003/48-2001- I/Bü/Scw, betreffend Besatzvoranschlag nach dem Oö Fischereigesetz, den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschluss der Viertbeschwerdeführerin vom 16. März 2001, den Besatzvoranschlag des Fischereivereines T mehrheitlich abzulehnen, gemäß den §§ 41 Abs 1 und 46 Abs 3 Oö FG, den §§ 4a Abs. 2 und 5a Z 1 Traunseefischereiordnung sowie § 11 der Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes aufsichtsbehördlich behoben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschluss der Viertbeschwerdeführerin vom 16. März 2001, den Besatzvoranschlag des Fischereivereines T mehrheitlich abzulehnen, gemäß den Paragraphen 41, Absatz eins und 46 Absatz 3, Oö FG, den Paragraphen 4 a, Absatz 2 und 5 a Ziffer eins, Traunseefischereiordnung sowie Paragraph 11, der Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes aufsichtsbehördlich behoben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 4a Abs 2 Traunseefischereiordnung sei der Beschluss vom unzuständigen Organ gefasst worden, da dieser Beschluss (über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes) bis zum 15. Februar eines jeden Jahres den Bewirtschaftern der Koppelfischereirechte und nach diesem Zeitpunkt dem Fischereirevierausschuss zukomme. Aus diesem Grund habe der angeführte Beschluss gemäß § 46 Abs 3 Oö FG aufsichtsbehördlich behoben werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Traunseefischereiordnung sei der Beschluss vom unzuständigen Organ gefasst worden, da dieser Beschluss (über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes) bis zum 15. Februar eines jeden Jahres den Bewirtschaftern der Koppelfischereirechte und nach diesem Zeitpunkt dem Fischereirevierausschuss zukomme. Aus diesem Grund habe der angeführte Beschluss gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Oö FG aufsichtsbehördlich behoben werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (zu 1. in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat (zu 1. in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat) erwogen:

1.

Gemäß § 46 Abs 1 Oö Fischereigesetz, LGBl Nr 60/1983 idF LGBl Nr 92/1998 (Oö FG), übt die Landesregierung die Aufsicht über den Oö Landesfischereiverband aus. Gemäß § 46 Abs 3 Oö FG hat die Aufsichtsbehörde Wahlen und Beschlüsse, durch die das Oö FG, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Oö Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 92 aus 1998, (Oö FG), übt die Landesregierung die Aufsicht über den Oö Landesfischereiverband aus. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Oö FG hat die Aufsichtsbehörde Wahlen und Beschlüsse, durch die das Oö FG, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben.

Gemäß § 4a der Verordnung der Oö Landesregierung vom 7. Mai 1984 betreffend die Fischereiordnung für den Traunsee, LGBl Nr 43/1984 idF LGBl Nr 98/1995 (Traunseefischereiordnung), haben die Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes zu beschließen. Gemäß § 4a Abs 3 Traunseefischereiordnung entscheidet der Fischereirevierausschuss, wenn bis zum 15. Februar eines jeden Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes kein gültiger Beschluss zu Stande kommt.Gemäß Paragraph 4 a, der Verordnung der Oö Landesregierung vom 7. Mai 1984 betreffend die Fischereiordnung für den Traunsee, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1995, (Traunseefischereiordnung), haben die Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes zu beschließen. Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, Traunseefischereiordnung entscheidet der Fischereirevierausschuss, wenn bis zum 15. Februar eines jeden Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes kein gültiger Beschluss zu Stande kommt.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde mit dem Argument, § 4a Abs 2 Traunseefischereiordnung könne nur so ausgelegt werden, dass die Bewirtschafter ihre Beschlüsse im Rahmen der Fischereireviervollversammlung fassen würden. Daher seien die im Protokoll vom 16. März 2001 festgehaltenen Beschlüsse sowohl als solche der Viertbeschwerdeführerin als auch solche der anwesenden Bewirtschafter des Traunsees zu sehen.Die Beschwerde wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde mit dem Argument, Paragraph 4 a, Absatz 2, Traunseefischereiordnung könne nur so ausgelegt werden, dass die Bewirtschafter ihre Beschlüsse im Rahmen der Fischereireviervollversammlung fassen würden. Daher seien die im Protokoll vom 16. März 2001 festgehaltenen Beschlüsse sowohl als solche der Viertbeschwerdeführerin als auch solche der anwesenden Bewirtschafter des Traunsees zu sehen.

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung (16. März 2001) kam gemäß § 4a Abs 3 Traunseefischereiordnung die Zuständigkeit zur Fassung des vorliegenden Beschlusses nicht mehr den Bewirtschaftern, sondern dem Fischereirevierausschuss zu. Unstrittig wurde der vorliegende Beschluss nicht vom Fischereirevierausschuss (§ 40 Abs. 4 Oö FG) gefasst.Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung (16. März 2001) kam gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, Traunseefischereiordnung die Zuständigkeit zur Fassung des vorliegenden Beschlusses nicht mehr den Bewirtschaftern, sondern dem Fischereirevierausschuss zu. Unstrittig wurde der vorliegende Beschluss nicht vom Fischereirevierausschuss (Paragraph 40, Absatz 4, Oö FG) gefasst.

Da somit der Beschluss § 4a Abs 2 und 3 Traunseefischereiordnung verletzte, hat ihn die belangte Behörde zu Recht gemäß § 46 Abs 3 Oö FG aufgehoben.Da somit der Beschluss Paragraph 4 a, Absatz 2, und 3 Traunseefischereiordnung verletzte, hat ihn die belangte Behörde zu Recht gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Oö FG aufgehoben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.

Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (vg. Art 131 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 3 B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0218).Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (vg. Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3, B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert vergleiche den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0218).

Der Fischereirevierausschuss (Drittbeschwerdeführer) zählt gemäß § 36 Abs 1 lit e Oö FG zu den Organen des Oö Landesfischereiverbandes. Er ist selbst nicht juristische Person und daher nicht legitimiert, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzutreten (vgl. den zitierten hg Beschluss vom 28. Februar 2005).Der Fischereirevierausschuss (Drittbeschwerdeführer) zählt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera e, Oö FG zu den Organen des Oö Landesfischereiverbandes. Er ist selbst nicht juristische Person und daher nicht legitimiert, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzutreten vergleiche den zitierten hg Beschluss vom 28. Februar 2005).

Dies gilt ebenso für die Fischereireviervollversammlung (Viertbeschwerdeführerin), die ebenso gemäß § 36 Abs 1 lit d Oö FG als Organ des Oö Landesfischereiverbandes eingerichtet ist und die ihr vom Gesetz eingeräumten Befugnisse in dieser Eigenschaft ausübt.Dies gilt ebenso für die Fischereireviervollversammlung (Viertbeschwerdeführerin), die ebenso gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, Oö FG als Organ des Oö Landesfischereiverbandes eingerichtet ist und die ihr vom Gesetz eingeräumten Befugnisse in dieser Eigenschaft ausübt.

Das Fischereirevier (Zweitbeschwerdeführerin) ist gemäß § 34 Abs 4 Oö FG lediglich eine räumliche Untergliederung des Oö Landesfischereiverbandes, deren Geschäfte durch die gemäß § 40 Oö FG eingerichteten Organe Fischereireviervollversammlung, Fischereirevierausschuss und Fischereirevierobmann besorgt werden. Das Fischereirevier ist daher nicht juristische Person und hat aus diesem Grund auch keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof.Das Fischereirevier (Zweitbeschwerdeführerin) ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Oö FG lediglich eine räumliche Untergliederung des Oö Landesfischereiverbandes, deren Geschäfte durch die gemäß Paragraph 40, Oö FG eingerichteten Organe Fischereireviervollversammlung, Fischereirevierausschuss und Fischereirevierobmann besorgt werden. Das Fischereirevier ist daher nicht juristische Person und hat aus diesem Grund auch keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer waren daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030262.X00

Im RIS seit

26.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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