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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der G GmbH in K, vertreten durch Rechtsanwälte Kaan Cronenberg & Partner in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. August 2001, Zl 8 - 42 Ga/14/3 - 01, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Vorpachtrechtes an Jagdeinschlüssen (mitbeteiligte Partei: S Gesellschaft öffentlichen Rechts in K, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) wurde der mitbeteiligten Partei für die Jagdpachtzeit 2001/07 das Vorpachtrecht unter anderem auf der EZ 27 der KG P eingeräumt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der BH gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und die Berufung, "soweit die Zurückweisung des verfahrensauslösenden Antrages beantragt wird, mangels Parteistellung zurückgewiesen". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der BH gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und die Berufung, "soweit die Zurückweisung des verfahrensauslösenden Antrages beantragt wird, mangels Parteistellung zurückgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe für dieselbe Fläche die Feststellung eines Jagdeinschlusses bzw. die Einräumung des Vorpachtrechtes daran beantragt, jedoch seien diese Anträge mit seit 2. August 2001 rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde ab- bzw. zurückgewiesen worden. Zwar bestehe ein rechtliches Interesse auf Grund der "konkursierenden" dieselben Einschlussflächen betreffenden Anträge auf Einräumung des Vorpachtrechtes, jedoch sei der betreffende Antrag der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden, sodass der Berufung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht Folge gegeben werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei wegen verspäteter Antragstellung begehrt habe, sei ein ihr zustehendes Parteirecht nicht verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift aber verzichtet. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 idF LGBl Nr 58/2000 (Stmk JG) lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2000, (Stmk JG) lauten wie folgt:
"§ 12
Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse;
Jagdgebietsabrundung
a) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird oder
b) außer an ein oder mehrere Eigenjagdgebiete nur an das Gemeindegebiet einer oder mehrerer anderer Gemeinden oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn auch im allgemeinen die Prüfung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt ist, doch dann, wenn gleichzeitig mehrere Beschwerden anhängig sind, welche sich gegen Bescheide richten, die zueinander im Verhältnis eines unauflöslichen Zusammenhanges stehen, und zwar so, daß der spätere Bescheid ohne den früheren nicht bestehen kann, weil dieser seine rechtliche Grundlage bildet, der zweite Bescheid, wenn der erste aufgehoben werden mußte, gleichfalls aufzuheben (vgl das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 96/03/0276 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn auch im allgemeinen die Prüfung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt ist, doch dann, wenn gleichzeitig mehrere Beschwerden anhängig sind, welche sich gegen Bescheide richten, die zueinander im Verhältnis eines unauflöslichen Zusammenhanges stehen, und zwar so, daß der spätere Bescheid ohne den früheren nicht bestehen kann, weil dieser seine rechtliche Grundlage bildet, der zweite Bescheid, wenn der erste aufgehoben werden mußte, gleichfalls aufzuheben vergleiche , das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 96/03/0276 mwN).
Diese Konstellation liegt auch im Beschwerdefall vor:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Rechtsauffassung gestützt, der Berufung der Beschwerdeführerin könne nicht stattgegeben werden, da deren Anträge rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2001 (welcher von der Beschwerdeführerin zur Zl 2001/03/0334 beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden ist) ab- bzw zurückgewiesen worden seien.
Mit hg Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl 2001/03/0334, wurde dieser, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Jagdgebietsabrundung betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2001 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in diesem Umfang in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Die Rechtskraft des (zu Zl 2001/03/0334) angefochtenen Bescheides vom 27. Juli 2001 fällt hiedurch gleichzeitig und rückwirkend weg (vgl. hiezu etwa das hg Erkenntnis vom 16. Februar 2001, Zl 2000/19/0054 mwN). Mit hg Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl 2001/03/0334, wurde dieser, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Jagdgebietsabrundung betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2001 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in diesem Umfang in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Die Rechtskraft des (zu Zl 2001/03/0334) angefochtenen Bescheides vom 27. Juli 2001 fällt hiedurch gleichzeitig und rückwirkend weg vergleiche , hiezu etwa das hg Erkenntnis vom 16. Februar 2001, Zl 2000/19/0054 mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030340.X00Im RIS seit
02.05.2005