TE OGH 1968/5/24 2Ob155/68

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Veröffentlicht am 24.05.1968
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgricht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Greissinger, Dr. Pichler und Dr. Piegler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand Sch*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Wolf, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagte Partei Georg Sch*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Johannes Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, wegen S 2.967,67 s. A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 4. März 1968, GZ R 27/68-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 29. Dezember 1967, GZ C 219/66-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird verworfen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 602,40 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz der Schäden, die ihm nach seinem Vorbringen dadurch entstanden sind, daß sein angestellter Lenker bei dem Versuch, einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden LKW zu vermeiden, mit seinem Pkw an den vorschriftswidrig parkenden Wagen des Beklagten gestoßen sei. Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von 9.703,-- S eingeschränkten Klagebegehren mit dem Betrag von 2.967,67 S unter Abweisung des Mehrbegehrens statt.

Die Berufung des Klägers, mit der er den Zuspruch eines weiteren Betrages in gleicher Höhe erreichen wollte, blieb erfolglos. Der Kläger bekämpft das Berufungsurteil im selben Umfang wie das Ersturteil mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, ihm weitere 2.967,67 S zuzusprechen. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Antrag ist begründet.

Nach dem dargestellten Sachverhalt überstieg der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht mit bestätigendem Urteil entschieden hat, nicht 15.000,-- S (§ 502 Abs 3 ZPO). Die Ansicht des Revisionswerbers, es liege kein bestätigendes Urteil der zweiten Instanz im Sinn dieser Bestimmung vor, weil das Berufungsgericht zum gleichen Ergebnis wie das Erstgericht auf Grund anderer rechtlichen Erwägungen gelangt sei, als jener, die dem Ersturteil zu Grunde liegen, was eine unzulässige "reformatio in peius" für den Kläger zur Folge habe, trifft nicht zu. Denn für die Frage, ob ein Urteil ein bestätigendes sei, ist nur der Spruch nicht auch die Begründung maßgebend (RZ 1936 S. 289; SZ X 190). Da der Beklagte zutreffend die Unzulässigkeit der Revision geltend gemacht hat, hat ihm der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).

Anmerkung

E75298 2Ob155.68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0020OB00155.68.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19680524_OGH0002_0020OB00155_6800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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