TE Vwgh Beschluss 2005/4/1 AW 2004/09/0069

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Veröffentlicht am 01.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. W, Mag. T und Mag. B, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 23. September 2004, Zl. 42,43/11 - DOK/04, erhobenen Beschwerde betreffend Disziplinarstrafe des Verweises, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22. April 2004, mit welchem der Beschwerdeführer - neben einem weiteren Beschuldigten - in einem Anschuldigungspunkt schuldig erkannt und mit der Disziplinarstrafe des Verweises bestraft, in anderen Anschuldigungspunkten hingegen freigesprochen worden war, Folge gegeben, das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides (Disziplinarerkenntnisses) an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückverwiesen; der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Schuld- und Strafausspruch hingegen wurde keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/09/0218 protokollierte Beschwerde, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Vollzug einen erheblichen Nachteil für den Antragsteller bedeute, da auch hinsichtlich des Schuldspruches die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht worden sei und es sinnvoller sei, das gesamte Verfahren in einem neu durchzuführen.

Die belangte Behörde äußerte sich zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahin gehend, öffentliche Interessen stünden einer Aufschiebung des Vollzuges nicht entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen. Um die im Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen.

In der oben wiedergegebenen Behauptung, es sei sinnvoller, das gesamte Disziplinarverfahren von neuem durchzuführen macht der Beschwerdeführer keinen konkreten, über den "Vollzug" des angefochtenen Bescheides hinausgehenden, unverhältnismäßigen Nachteil geltend, der eine Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu seinen Gunsten ermöglichen würde. Durch den Ausspruch der Disziplinarstrafe des Verweises allein kann auch ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Daran ändert auch nichts, dass seiner Argumentation Sinnhaftigkeit nicht abgesprochen werden kann. In der oben wiedergegebenen Behauptung, es sei sinnvoller, das gesamte Disziplinarverfahren von neuem durchzuführen macht der Beschwerdeführer keinen konkreten, über den "Vollzug" des angefochtenen Bescheides hinausgehenden, unverhältnismäßigen Nachteil geltend, der eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu seinen Gunsten ermöglichen würde. Durch den Ausspruch der Disziplinarstrafe des Verweises allein kann auch ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Daran ändert auch nichts, dass seiner Argumentation Sinnhaftigkeit nicht abgesprochen werden kann.

Auf Grund dieser Interessenabwägung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen. Auf Grund dieser Interessenabwägung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen.

Wien, am 1. April 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090069.A00

Im RIS seit

13.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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