TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/5 2005/18/0021

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4 Satz1;
FrG 1997 §36;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1973, vertreten durch Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 7/12, dieser vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Juli 2004, Zl. St 137/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr (der Erstbehörde) vom 24. Mai 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Nigeria, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr (der Erstbehörde) vom 24. Mai 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Nigeria, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 28. Juli 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 28. Juli 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid folgende Berufungsschrift eingebracht:

"Hiemit lege ich gegen in Betreff genannten Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein.

Begründung:

Der Bescheid ist rechtswidrig auf Grund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung meines Asylbegehrens sowie die Feststellung, meine Abschiebung sei zulässig, beruhen.

Ich stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach § 57 FrG vorliegen. Ich stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach Paragraph 57, FrG vorliegen.

Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dieser Berufung in Kürze nachgereicht."

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfe, die Berufung jedoch wenigstens erkennen lassen müsse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen sei, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein solle, fehle es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei. Eine bloße "Berufung wegen Rechtswidrigkeit" ohne weitere Ausführung entspreche nicht dem Mindesterfordernis der genannten Bestimmung. Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfe, die Berufung jedoch wenigstens erkennen lassen müsse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen sei, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein solle, fehle es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei. Eine bloße "Berufung wegen Rechtswidrigkeit" ohne weitere Ausführung entspreche nicht dem Mindesterfordernis der genannten Bestimmung.

Aus der Berufungsschrift des Beschwerdeführers sei nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht der bekämpfte Bescheid "unrichtig" sein solle. Ihr bloßer Hinweis darauf, dass "der Bescheid auf Grund von Verfahrensfehler oder Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig ist", entbehre jeglicher Begründung. Die bloße "Berufung wegen Rechtswidrigkeit" ohne weitere Ausführungen entspreche nicht dem Mindesterfordernis des § 63 Abs. 3 AVG. Aus der Berufungsschrift des Beschwerdeführers sei nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht der bekämpfte Bescheid "unrichtig" sein solle. Ihr bloßer Hinweis darauf, dass "der Bescheid auf Grund von Verfahrensfehler oder Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig ist", entbehre jeglicher Begründung. Die bloße "Berufung wegen Rechtswidrigkeit" ohne weitere Ausführungen entspreche nicht dem Mindesterfordernis des Paragraph 63, Absatz 3, AVG.

Überdies habe der Beschwerdeführer "den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und Ihrem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird", gestellt. Es sei daher für die belangte Behörde überhaupt unklar, ob sich seine "Berufung wegen Rechtswidrigkeit" gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid oder gegen einen nicht näher definierten Asylbescheid richte.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall (Behebung des bei ihr angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache zu entscheiden. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall (Behebung des bei ihr angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache zu entscheiden.

Eine Berufung darf nur dann zurückgewiesen werden, wenn sich der Entscheidung selbst formelle Hindernisse entgegenstellen (vgl. etwa die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 38 zitierte hg. Judikatur). Eine Berufung darf nur dann zurückgewiesen werden, wenn sich der Entscheidung selbst formelle Hindernisse entgegenstellen vergleiche , etwa die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu Paragraph 66, AVG E 38 zitierte hg. Judikatur).

Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF der mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bis zur Novellierung des AVG durch die genannte Novelle stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage stellt die Neufassung des § 13 Abs. 3 leg. cit. nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0200, mwN.) Bis zur Novellierung des AVG durch die genannte Novelle stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage stellt die Neufassung des Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0200, mwN.)

2. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, vom Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ausgehen wollte (vgl. zum Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages etwa die in Walter-Thienel, aaO, zu § 63 AVG E 127 ff, 156 zitierte hg. Judikatur; ferner das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0946, mwN) - siehe dazu den als "Berufung" bezeichneten ergänzenden Schriftsatz vom 5. Juni 2004 -, berechtigte dies die belangte Behörde nicht dazu, die Berufung, ohne vorher gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der obzitierten Fassung einen Mängelbehebungsauftrag erteilt zu haben, zurückzuweisen (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2004/18/0200, mwN). 2. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, vom Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ausgehen wollte vergleiche , zum Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages etwa die in Walter-Thienel, aaO, zu Paragraph 63, AVG E 127 ff, 156 zitierte hg. Judikatur; ferner das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0946, mwN) - siehe dazu den als "Berufung" bezeichneten ergänzenden Schriftsatz vom 5. Juni 2004 -, berechtigte dies die belangte Behörde nicht dazu, die Berufung, ohne vorher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der obzitierten Fassung einen Mängelbehebungsauftrag erteilt zu haben, zurückzuweisen vergleiche , dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2004/18/0200, mwN).

3. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

  1. 4.Ziffer 4
    Demzufolge war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Demzufolge war dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
  2. 5.Ziffer 5
    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 5. April 2005Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 5. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180021.X00

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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