TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/5 2005/18/0080

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der R, geboren 1964, vertreten durch Dr. Robert Leitner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Dezember 2004, Zl. SD 1681/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 22. September 2003 in Wien (in einer Gaststätte( von Beamten des Hauptzollamtes Wien beim Aufwaschen in der Küche in Arbeitskleidung betreten worden. Sie habe gegenüber den Beamten angegeben, dass die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betragen würde, sie EUR 980,-- ins Verdienen brächte und an dieser Örtlichkeit bereits seit ein paar Monaten als Reinigungskraft beschäftigt gewesen wäre.

Im Zug des von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) daraufhin eingeleiteten Ausweisungsverfahrens - auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG ausgeübt habe, wäre auch der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt - sei von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht worden, dass sie zuletzt am 24. Juni 2003 gemeinsam mit ihren am 6. August 1998 geborenen beiden Kindern nach Österreich eingereist wäre, um mit ihrem Ehegatten, dem Vater dieser Kinder (welcher über einen Niederlassungsnachweis verfügte), zu leben. Nach der Aktenlage scheine sie im Zeitraum von 24. Juni 2003 bis 24. September 2003, von 7. November 2003 bis 10. Februar 2004 und seit 5. April 2004 an der gemeinsamen Wohnadresse in Wien als gemeldet auf.

Die maßgeblichen erstinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin entgegen dem Sichtvermerksabkommen (welches sie zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von drei Monaten - außer für Erwerbstätigkeit - berechtige) für längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und gegenwärtig noch sei, seien in der Berufung unbestritten geblieben. Es sei sohin davon auszugehen, dass sie sich seit nahezu fünf Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ihre Ausweisung erweise sich daher im Grund des § 33 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. - als gerechtfertigt, zumal sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise nicht mit einem längeren (über drei Monate hinausgehenden) Aufenthalt mit ihrem Ehegatten und den beiden ebenso unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Kindern habe rechnen dürfen.

Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern im Bundesgebiet lebe und diese zudem laut eigenen (allerdings unbestätigten) Angaben seit September eine (nicht genannte) Schule besuchten, liege zweifelsfrei ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff in ihr Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. zu bejahen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien von der Beschwerdeführerin in gravierender Weise missachtet worden. Zu ihren Ungunsten falle - abgesehen davon, dass sie sich bereits seit mehreren Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte - weiters ins Gewicht, dass sie zudem einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des besonders hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten gewesen seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet.

Dem Berufungsvorbringen, dass hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin beim Amt der Wiener Landesregierung ein Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anhängig und ihm mit Bescheid vom 16. August 2004 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden wäre, sei zu erwidern, dass dies keine zusätzliche Stärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin bewirke. Feststehe, dass ihr Ehegatte mangels Entlassung aus dem kroatischen Staatsverband derzeit noch nicht österreichischer Staatsbürger sei, sodass der Beschwerdeführerin die Regelung des § 49 Abs. 1 FrG nicht zugute komme.

In Anbetracht dessen, dass selbst ein "Zuwarten" im Bundesgebiet, ohne im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu sein, nach der bloßen Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstelle, und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sprechenden Umstände, könne ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden; dies umso weniger, als sie (bzw. ihre beiden Kinder) derzeit vor allem im Hinblick auf § 14 Abs. 2 FrG rechtens nicht in der Lage sei (bzw. seien), ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Sachverhaltsannahme, dass die Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme des Sichtvermerksabkommens (offensichtlich gemeint: des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995), das sie (lediglich) zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von drei Monaten berechtigte (vgl. Art. 1 dieses Abkommens), zuletzt am 24. Juni 2003 (gemeinsam mit ihren beiden Kindern) in Österreich eingereist und hier geblieben sei, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2003 mit ihren beiden Kindern nach Österreich eingereist sei, um hier mit ihrem Ehegatten und Vater ihrer Kinder, der seit ca. 16 Jahren in Österreich lebe und arbeite, zusammenzuleben. Diesem sei mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. August 2004 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband) zugesichert worden. Da er sich auf Grund seiner (saisonellen) Winterarbeitslosigkeit die für den Nachweis des Ausscheidens aus dem kroatischen Staatsverband auflaufenden Kosten noch nicht habe leisten können, ohne den Unterhalt seiner Familie zu gefährden, und er diesen Nachweis nach Wiederaufnahme seines Beschäftigungsverhältnisses sofort beantragen werde, stehe die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn grundsätzlich fest.

Weiters bringt die Beschwerde vor, dass die Beschwerdeführerin irrigerweise darauf vertraut habe, dass ihr seinerzeitiger Arbeitgeber die entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung (für ihre Beschäftigung) beischaffen würde, und seit ihrem Aufgriff am 22. September 2003 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei. Ihre Ausweisung sei daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht gerechtfertigt. Auch überwögen die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin seit dem Schuleintritt ihrer beiden Kinder im September 2004 wesentlich das gegenläufige öffentliche Interesse.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 24. Juni 2003, die familiäre Bindung zu ihrem hier lebenden Ehegatten und den beiden Kindern, die laut ihrem Vorbringen seit September 2004 hier zur Schule gehen, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Die Kinder halten sich - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - ebenso wie die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf.

Den genannten persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes gegenüber. Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0104, mwN) kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren inländischen Aufenthalt, der auf dem Boden ihres Vorbringens, dass sie am 24. Juni 2003 mit ihren Kindern in Österreich eingereist sei, um mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, und sie zeitgerecht nach einer Beschäftigung Ausschau gehalten habe, nicht nur seit nahezu fünf Monaten, sondern zur Gänze unrechtmäßig war - nach Art. 2 des genannten Abkommens findet Art. 1 (Recht zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von drei Monaten) keine Anwendung auf Personen, die sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen; solche Personen benötigen einen Aufenthaltstitel (vgl. dazu auch § 7 FrG) - erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, was von ihr nicht in Abrede gestellt wird, einer Erwerbstätigkeit ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung nach dem AuslBG nachgegangen ist und damit auch das öffentliche Interesse an einem geordneten Arbeitsmarkt beeinträchtigt hat. Wenn die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerin habe irrigerweise darauf vertraut, dass ihr seinerzeitiger Arbeitgeber die hiefür erforderliche Bewilligung beischaffen werde, so ist ihr zu erwidern, dass sich die Beschwerdeführerin darauf nicht hätte verlassen dürfen und sie vor Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit zu klären gehabt hätte, ob die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG bereits vorliege (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0242).

Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihren Ehegatten anlangt, so räumt die Beschwerde selbst ein, dass die für die Verleihung wesentliche Bedingung, dass er einen Nachweis für sein Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband erbracht habe, nicht erfüllt ist. Im Hinblick darauf ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn nach wie vor ungewiss. Zu Recht hat die belangte Behörde daher der (bloßen) Möglichkeit, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Zukunft die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben könnte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen.

Bei Abwägung der vorgenannten gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 FrG der vorliegenden Ausweisung nicht entgegenstehe, daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180080.X00

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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