TE Vwgh Beschluss 2005/4/6 2002/09/0205

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DMSG 1923 §27 Abs2 idF 1999/I/170;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der G R AG in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. September 2002, Zl. 37.001/13-IV/3/2002, betreffend Zurückweisung der Berufung der G V Aktiengesellschaft in einem Unterschutzstellungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der G R AG in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. September 2002, Zl. 37.001/13-IV/3/2002, betreffend Zurückweisung der Berufung der G römisch fünf Aktiengesellschaft in einem Unterschutzstellungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der G V Aktiengesellschaft gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24. Mai 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der G römisch fünf Aktiengesellschaft gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24. Mai 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, das Bundesdenkmalamt habe mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in W, Am Kmarkt, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Berufungswerberin G V Aktiengesellschaft - die im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter HRB ... eingetragen sei - sei nicht grundbücherliche Eigentümerin dieses unbeweglichen Denkmals; dieses Denkmal stehe im grundbücherlichen Eigentum der G A R Aktiengesellschaft, die im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter FN ... eingetragen sei. Die Berufungswerberin G V Aktiengesellschaft sei nicht Partei des gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahrens. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, das Bundesdenkmalamt habe mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in W, Am Kmarkt, gemäß Paragraphen eins, und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Berufungswerberin G römisch fünf Aktiengesellschaft - die im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter HRB ... eingetragen sei - sei nicht grundbücherliche Eigentümerin dieses unbeweglichen Denkmals; dieses Denkmal stehe im grundbücherlichen Eigentum der G A R Aktiengesellschaft, die im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter FN ... eingetragen sei. Die Berufungswerberin G römisch fünf Aktiengesellschaft sei nicht Partei des gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahrens.

Die gegen diesen Bescheid von der G R AG (zunächst an den Verfassungsgerichtshof) erhobene - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 1573/02-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig: Die gegen diesen Bescheid von der G R AG (zunächst an den Verfassungsgerichtshof) erhobene - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 1573/02-5, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG (und zufolge Abs. 3 leg. cit. in jeder Lage des Verfahrens) wegen des Mangels der Berechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2001, Zl. 95/09/0077). Beschwerden sind nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG (und zufolge Absatz 3, leg. cit. in jeder Lage des Verfahrens) wegen des Mangels der Berechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2001, Zl. 95/09/0077).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht die Berufung der Beschwerdeführerin - der G R AG - zurückgewiesen; der angefochtene Bescheid hat sich weder an die Beschwerdeführerin (als Bescheidadressat) gerichtet, noch wurde er an sie zugestellt.

Entgegen dem (unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers erstatteten) Beschwerdevorbringen war die zurückgewiesene Berufung der G V AG mit keinem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behaftet. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass diese Berufungswerberin (G V AG) und die Beschwerdeführerin (G R AG) rechtlich selbständige (im Firmenbuch getrennt eingetragene) und existente Aktiengesellschaften sind. Von daher war eine "Berichtigung" des Berufungswerbers auf "G R AG" - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht - aber unzulässig, weil damit ein unzulässiger Parteienwechsel erfolgt wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, zweite Auflage 1998, Seite 348 E 105 angegebene Judikatur). Der behauptete Verfahrensfehler - die zurückgewiesene Berufung hätte einem Verbesserungsverfahren unterzogen werden müssen - ist daher nicht vorgelegen. Entgegen dem (unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers erstatteten) Beschwerdevorbringen war die zurückgewiesene Berufung der G V AG mit keinem Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG behaftet. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass diese Berufungswerberin (G V AG) und die Beschwerdeführerin (G R AG) rechtlich selbständige (im Firmenbuch getrennt eingetragene) und existente Aktiengesellschaften sind. Von daher war eine "Berichtigung" des Berufungswerbers auf "G R AG" - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht - aber unzulässig, weil damit ein unzulässiger Parteienwechsel erfolgt wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band römisch eins, zweite Auflage 1998, Seite 348 E 105 angegebene Judikatur). Der behauptete Verfahrensfehler - die zurückgewiesene Berufung hätte einem Verbesserungsverfahren unterzogen werden müssen - ist daher nicht vorgelegen.

Insoweit in der Beschwerde unter Berufung auf § 27 Abs. 2 DMSG geltend gemacht wird, dass der Grundbuchsstand "nicht mit der Realität übereinstimmt", ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass vorliegend im Grundbuch "existente Personen" als Eigentümer eingetragen waren, weil die behauptete "Abweichung von der Realität" nur darin bestanden hat, dass eine Änderung (Berichtigung) des Firmenwortlautes des - existierenden - Eigentümers (von G A R AG in G R AG) unterblieben ist. Insoweit in der Beschwerde unter Berufung auf Paragraph 27, Absatz 2, DMSG geltend gemacht wird, dass der Grundbuchsstand "nicht mit der Realität übereinstimmt", ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass vorliegend im Grundbuch "existente Personen" als Eigentümer eingetragen waren, weil die behauptete "Abweichung von der Realität" nur darin bestanden hat, dass eine Änderung (Berichtigung) des Firmenwortlautes des - existierenden - Eigentümers (von G A R AG in G R AG) unterblieben ist.

Die Beschwerde der G R AG war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Die Beschwerde der G R AG war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 6. April 2005 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 6. April 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090205.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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