TE Vwgh Beschluss 2005/4/6 2002/09/0205

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DMSG 1923 §27 Abs2 idF 1999/I/170;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der G R AG in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. September 2002, Zl. 37.001/13-IV/3/2002, betreffend Zurückweisung der Berufung der G V Aktiengesellschaft in einem Unterschutzstellungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der G V Aktiengesellschaft gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24. Mai 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, das Bundesdenkmalamt habe mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in W, Am Kmarkt, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Berufungswerberin G V Aktiengesellschaft - die im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter HRB ... eingetragen sei - sei nicht grundbücherliche Eigentümerin dieses unbeweglichen Denkmals; dieses Denkmal stehe im grundbücherlichen Eigentum der G A R Aktiengesellschaft, die im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter FN ... eingetragen sei. Die Berufungswerberin G V Aktiengesellschaft sei nicht Partei des gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahrens.

Die gegen diesen Bescheid von der G R AG (zunächst an den Verfassungsgerichtshof) erhobene - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 1573/02-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG (und zufolge Abs. 3 leg. cit. in jeder Lage des Verfahrens) wegen des Mangels der Berechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2001, Zl. 95/09/0077).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht die Berufung der Beschwerdeführerin - der G R AG - zurückgewiesen; der angefochtene Bescheid hat sich weder an die Beschwerdeführerin (als Bescheidadressat) gerichtet, noch wurde er an sie zugestellt.

Entgegen dem (unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers erstatteten) Beschwerdevorbringen war die zurückgewiesene Berufung der G V AG mit keinem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behaftet. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass diese Berufungswerberin (G V AG) und die Beschwerdeführerin (G R AG) rechtlich selbständige (im Firmenbuch getrennt eingetragene) und existente Aktiengesellschaften sind. Von daher war eine "Berichtigung" des Berufungswerbers auf "G R AG" - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht - aber unzulässig, weil damit ein unzulässiger Parteienwechsel erfolgt wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, zweite Auflage 1998, Seite 348 E 105 angegebene Judikatur). Der behauptete Verfahrensfehler - die zurückgewiesene Berufung hätte einem Verbesserungsverfahren unterzogen werden müssen - ist daher nicht vorgelegen.

Insoweit in der Beschwerde unter Berufung auf § 27 Abs. 2 DMSG geltend gemacht wird, dass der Grundbuchsstand "nicht mit der Realität übereinstimmt", ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass vorliegend im Grundbuch "existente Personen" als Eigentümer eingetragen waren, weil die behauptete "Abweichung von der Realität" nur darin bestanden hat, dass eine Änderung (Berichtigung) des Firmenwortlautes des - existierenden - Eigentümers (von G A R AG in G R AG) unterblieben ist.

Die Beschwerde der G R AG war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 6. April 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090205.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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