TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/6 2004/09/0025

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a Abs1 idF 1996/201;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §51 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der Mag. P in W, vertreten durch DDr. Hopmeier Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, Rathausstraße 15/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Oktober 2003, Zl. UVS-07/A/6/11316/2001/22, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe in ihrer Eigenschaft als Alleininhaberin des protokollierten Einzelunternehmens Mag. P und Dkfm. D OHG, Alleininhaber Mag. P (aus der Gesamtrechtsnachfolge der vormaligen Mag. P und Dkfm. D OHG) am 29. Jänner 2001 in W, W-Gasse, dem Sitz des Unternehmens, zwei namentlich genannte irakische Staatsangehörige, die ihr von der K G.m.b.H. mit Sitz in W, R-Platz, überlassen worden waren, zum Aufkleben vorgedruckter Etiketten auf Kuverts, sohin für Hilfsarbeiten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Sie habe daher in diesen Fällen die Verwaltungsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten, weshalb sie mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.816,82 (entspricht je ATS 25.000,--, im Nichteinbringungsfall mit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche) zu bestrafen gewesen sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Berufungsausführungen traf die belangte Behörde nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen die Feststellungen, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit habe im Tatzeitpunkt (29. Januar 2001) die Beschwerdeführerin als Einzelunternehmerin getroffen, weil zwar vor dem Tatzeitpunkt die Übernahme der Gesellschaftsanteile des Mitgesellschafters an der OHG durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, welche damit als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Gesamtrechtsnachfolgerin der OHG geworden sei, dieses Einzelhandelsunternehmen aber erst nach dem Tatzeitpunkt, nämlich mit Einbringungsvertrag vom 19. Oktober 2001, in die Mag. P GmbH, deren Alleingesellschafterin (100 %) ebenfalls die Beschwerdeführerin sei, eingebracht worden sei. Die OHG bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin, die Beschwerdeführerin, sei zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Hauptmieterin der Räumlichkeiten in W, W-Gasse gewesen. Ein Teil der Geschäftsräumlichkeiten, nämlich die vier links des Einganges gelegenen Lagerräume seien zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage eines schriftlichen Untermietvertrages (ohne Datum) für den Zeitraum 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 an die Firma K GmbH vermietet gewesen. Die vier Lagerräume links vom Haupteingang im Ausmaß von 74 m2 seien gegen eine Bruttomiete inkl. ATS 855,-- Betriebskosten von monatlich ATS 7.686,-- an K GmbH nur zur Verwendung als Lager und zu "Lettershoparbeiten" untervermietet gewesen, wobei die Miete am Ersten eines jeden Monats in einem Betrag, z.B. durch Einziehungsauftrag, zu bezahlen gewesen sei. Die unentgeltliche Mitbenützung weiterer Räumlichkeiten im Erdgeschoß des genannten Hauses sei bei Bedarf gegen jederzeitigen Widerruf nach Punkt 14 des Untermietvertrages gestattet gewesen. Das von der Beschwerdeführerin geführte Unternehmen sei im Bereich des Direktmarketings tätig und erbringe diverse Dienstleistungen, die von der Datenbankverwaltung bis zur Versendung von Werbesendungen und sonstigen Sendungen reichten. Damit habe die OHG und in der Folge das Einzelunternehmen ein breiteres Spektrum von Leistungen angestrebt als die K. Das Verpacken und Kuvertieren von Werbesendungen sowie das Falzen und Kleben von Etiketten etc. sei Betriebsgegenstand der K, stelle jedoch ohne Zweifel neben anderen Produkten und Dienstleistungen auch einen Kernbereich des angestrebten Betriebsergebnisses des von der Beschwerdeführerin geführten Einzelunternehmen dar. Damit seien die Betriebsergebnisse, Zwischenergebnisse, etc. des Einzelunternehmens nicht völlig ident mit jenem der K, letztere erfülle im Wesentlichen nur ein Segment davon. Die K habe zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt je nach Auftrag des Kunden Arbeiten wie Falten, Legen, Kuvertieren, Verpacken von Prospekten und Werbematerial angeboten. Es habe sich primär um einfachere Arbeiten gehandelt. Da das von der Beschwerdeführerin geführte Einzelunternehmen die Spezialisierung der K auf Teilgebieten gekannt habe, seien fallweise auch spezielle Arbeiten zur Ausführung an die K weitergegeben worden, jedoch nur dann, wenn dem von der Beschwerdeführerin geführten Unternehmen keine ausreichenden Kapazitäten mehr zur Verfügung gestanden seien, insbesondere bei Arbeitsspitzen, die mit dem durchgehend und ständig beschäftigten Eigenpersonal des Einzelunternehmens nicht hätten bewältigt werden können. Das von der Beschwerdeführerin geführte Einzelunternehmen habe somit einzelne Aufträge im Rahmen von Subverträgen an die K weitergegeben. Die Auftragsvergabe an die K sei durch "Auftragsscheine" erfolgt, in welchen die zu erledigenden Arbeiten kurz beschrieben sowie die zu erbringende Stückzahl, das Entgelt pro Stück sowie der Termin festgehalten worden seien. Die Rechnungslegung sei monatlich im Nachhinein hinsichtlich der im Vormonat erbrachten Leistungen erfolgt. Die Umsatzsteuer sei auf der vorgelegten Rechnung offen ausgewiesen, was darauf hinweise, dass die K ein eigenständiges Unternehmen und Umsatzsteuerschuldnerin sei. Der Rechnungsvermerk 'Scheck dankend erhalten' verweise auf die Zahlungsart. Die K habe die Mieten nicht bar, sondern per Scheck oder im Überweisungswege entrichtet. Allerdings sei die Lagermiete "zahlungsterminmäßig nicht so genau genommen worden" und auch durch Gegenverrechnung (mit Rechnungen der K an das Einzelunternehmen) beglichen worden.

Bei der Auftragsabwicklung sei von der K in der Regel das Material, das die Kunden dem Einzelunternehmen beigestellt hätten, verwendet worden. Der Geschäftsführer der K, A. H., sei nur fallweise im von der K angemieteten Lager vorbeigekommen und habe den ausländischen Arbeitskräften nur grundsätzliche Anweisungen über die Durchführung der Arbeiten gegeben. Etwaige während der Arbeit auftretende Fragen seien jedoch auch vom Lagerleiter der Beschwerdeführerin beantwortet worden. Im Falle einer Schlechterfüllung der Aufträge habe das von der Beschwerdeführerin geführte Einzelunternehmen gegenüber ihren Kunden eine Preisminderung gewährt, was die K ebenfalls zu einer Preisminderung gegenüber dem Einzelunternehmen verpflichtet habe. Da bei Kundenbeschwerden gegenüber dem Einzelunternehmen eine auf die Kuvertierungsarbeiten zurückzuführende Schlechtleistung durch Abzüge beim Werklohn ihren Niederschlag gefunden habe, sei eine Haftung der K für ihre Werkleistung anzunehmen gewesen.

Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei an der Erfüllung eines von einem Dritten an das Einzelunternehmen ergangenen Auftrages unter Heranziehung von drei Arbeitskräften gearbeitet worden. Bei diesen habe es sich um die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten irakischen Arbeiter sowie den (legal beschäftigten) Lagerleiter der Beschwerdeführerin gehandelt. Im Zeitpunkt der Betriebskontrolle hätten alle drei Ausländer gemeinsam gearbeitet; alle drei hätten die gleichen Arbeiten verrichtet, nämlich vorgedruckte Etiketten auf braune Kuverts aufzukleben, nachdem sie sie von einer Folie abgezogen hätten. Alle drei Ausländer hätten gemeinsam in dem von der K angemieteten Lagerteil im Parterre links vom Haupteingang des genannten Hauses gearbeitet. An diesem Betriebsgebäude sei nur die OHG äußerlich erkenntlich gemacht gewesen; andere Subfirmen seien zur Tatzeit dort nicht eingemietet gewesen. Für die K sei der angemietete Lagerbereich eine nicht bewilligte und nicht bezeichnete weitere Betriebsstätte (neben dem damaligen formellen Firmensitz in W, R-Platz, der angeblich für die Arbeiten zu klein gewesen sei).

Anlässlich der Kontrolle hätten die betretenen ausländischen Arbeiter Personalblätter ausgefüllt und ihre Arbeitstätigkeit inhaltlich bestätigt, wobei sie ein Entgelt von ATS 60,-- pro Stunde erhalten hätten, welches ihnen vom Geschäftsführer der KAF pro Stunde oder nach geleisteter Stückzahl, ohne Beleg bar ausgefolgt worden sei. Die Zuteilung der Personen und auch die Lohnauszahlung sei zur vereinbarten Zeit "sonderbarerweise" am S-Platz, wohin diese Personen jeweils hinbestellt worden seien, durch den Geschäftsführer der K erfolgt.

Nach eingehender Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde rechtlich aus, der Verantwortung der Beschwerdeführerin, es habe sich um einen Subauftrag und nicht um eine Überlassung von Arbeitskräften gehandelt, könne nicht gefolgt werden. Aus ihren Angaben habe sich ergeben, dass der Geschäftsführer der K nur fallweise persönlich anwesend gewesen sei und allfällig auftretende Fragen der ausländischen Arbeitskräfte bei der Auftragserfüllung vom Lagerleiter ihres Einzelunternehmens beantwortet worden seien, woraus sich ergebe, dass es keine organisatorische Trennung der beiden Unternehmen gegeben habe. Damit sei das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG gegeben. Auch habe das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin für den Erfolg der erbrachten Leistungen gegenüber ihren Kunden gehaftet und im Falle von Leistungsstörungen ihren Kunden Preisminderung gewährt. Diese habe sie der K entsprechend weitergegeben, womit das unter § 4 Abs. 2 Z. 4 AÜG genannte Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei. Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG stattfinde und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, sei grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente sei in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergebe. So könne etwa Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 4 Abs. 2 AÜG auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers bestehe, stelle dieses Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. doch nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar. Im gegenständlichen Fall seien drei der vier genannten Abgrenzungsmerkmale gegeben, wobei das unter Z. 1 leg. cit. genannte Merkmal (gemeint ist die Herstellung keines von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichenden, unterscheidbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkes oder Mitwirkung an dessen Herstellung) sowie die fehlende organisatorische Trennung der beiden Firmen (im Sinne der Z. 3 leg. cit.) besonders ins Gewicht fielen. Unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Vertragsverhältnisse zwischen dem Einzelunternehmen und der K sei davon auszugehen, dass kein Werkvertrag vorgelegen sei. Im Übrigen sei der Abschluss eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssten, unter Erfüllung einer vom Einzelunternehmen übernommenen und zu diesem Betrieb gehörenden Verpflichtung dienten, rechtlich nicht möglich. Die organisatorische und betriebliche Verknüpfung der beiden Betriebe samt Lagerraumnutzung, Arbeitsort des Personals plus Fach- und Dienstaufsicht sei aber im konkreten Anlassfall derart eindeutig, dass von einer echten Zurechnung der beiden ausländischen Arbeiter als Dienstnehmer des Einzelunternehmens auszugehen gewesen sei. Es komme dem Umstand, dass Räume vermietet worden seien und Rechnungen gelegt worden seien, keine entscheidende Bedeutung zu. Es sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die betretenen Arbeitskräfte "überlassene" Arbeitskräfte gewesen seien, oder ob ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Einzelunternehmen entstanden sei, weil eine organisatorische Einbindung in das Betriebsgeschehen des von der Beschwerdeführerin geführten Unternehmens erfolgt sei.

Zum Einwand, das Hauptzollamt W hätte im laufenden Verfahren mangels Zuständigkeit die Parteirechte des vormalig gesetzlich zuständigen Arbeitsinspektorates (als Amtspartei) nicht wahrnehmen dürfen, sei auf das Verfassungsverständnis und den Stufenbau der Rechtsordnung hinzuweisen gewesen, wonach bei Gesetzesänderung bezüglich des Instanzenzuges unter Zuständigkeiten in Verbindung mit dem Fehlen von Übergangsbestimmungen die neuen Zuständigkeiten nahtlos an die Stelle der alten träten und daher keine Parteirechte verloren gehen könnten. Das Zollamt W sei daher berechtigt gewesen, als "Zweitpartei" einzuschreiten.

Zum Verschulden führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Zumindest nach der einschlägigen Vortat vom 29. Februar 2000 hätte sie Anlass genug gehabt, alle Fragen nach dem AuslBG betriebsintern zu hinterfragen und Fachauskünfte bei der zuständigen Stelle einzuholen. Auch im gegenständlichen Anlassfall seien wieder unter vergleichbaren Umständen ausländische Arbeiter illegal eingesetzt worden. Insofern die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, die K habe die Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, es sei vereinbart gewesen, dass nur ordnungsgemäß angemeldete Personen für die Erfüllung des Subauftrages herangezogen werden dürften, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht konkretisiert habe, wann und durch wen und in welcher Weise Kontrollen durch ihr Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG durchgeführt worden seien. Nur das Vorlegen von Sozialversicherungsanmeldungen und Arbeitspapieren ohne konkrete namentliche Zuordnung des Arbeiters sei völlig unzureichend, weil bei solcher Vorgangsweise auf der Hand liege, dass nur unbedenkliche Unterlagen von irgendjemandem vorgelegt würden, obwohl auch andere Personen (rechtswidrig) als Arbeiter eingesetzt worden seien. Die Behauptung, es seien auch Beschäftigungsbewilligungen kontrolliert worden, müsse angesichts der bisher von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht, es liege ein Werkvertrag mit einer Subfirma vor, als überschießend, entbehrlich und ungewöhnlich angesehen werden. Ein taugliches Kontrollsystem wäre auch im Falle einer Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin infolge Urlaubes erforderlich gewesen.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1733/03-4, gemäß Art. 144 Abs. 3 abgetretene Beschwerde, in welcher nach ihrer Ergänzung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen eines Werkvertrages verneint, indem sie den im angefochtenen Bescheid herausgearbeiteten Kriterien des § 4 Abs. 2 AÜG unrichtige Bedeutung zugemessen habe.

Zu den im Wesentlichen gleich lautenden Argumenten der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem, ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2003/09/0047 (betreffend den Tatzeitpunkt 29. Februar 2000), ausgesprochen, dass auf Grund der gebotenen Gesamtbetrachtung im Sinn des § 4 Abs. 1 AÜG von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen sei.

Die Darlegungen der Beschwerdeführerin in der nunmehr vorliegenden Beschwerde zeigen keine neuen Aspekte auf, die zu einer anderen Bewertung hätten führen können. Auf das genannte Vorerkenntnis kann daher zu diesen Fragen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Insoweit die Beschwerdeführerin ihr mangelndes Verschulden an den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mit der Behauptung geltend macht, sie habe sich von der K die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse nachweisen lassen und es sei zwischen der K und ihrem Unternehmen vereinbart worden, dass nur ordnungsgemäß angemeldete Personen für die Erfüllung des Subauftrages herangezogen werden dürften, so ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die bloße Anmeldung der ausländischen Arbeitnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse über das gleichzeitige Vorliegen der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen nichts aussagt. Es kommt im Beschwerdefall, dem Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Grunde liegen, zur Verwirklichung der in diesem Gesetz umschriebenen Tatbilder nicht auf die Anmeldung der ausländischen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an, sondern auf das Vorliegen der für Ausländer erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen. Wurde tatsächlich zwischen der Beschwerdeführerin und der K die Vereinbarung getroffen, es seien nur mit derartigen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen ausgestattete ausländische Arbeitskräfte zu verwenden, so wären zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vereinbarung eben auch - wie die Behörde dies auch zutreffend beurteilt hat - Kontrollen notwendig gewesen. Von der Vornahme derartiger Kontrollen behauptete die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber nichts Konkretes.

Die Beschwerdeführerin behauptet ferner in ihrer Beschwerde, durch die mit 1. Juli 2002 in Kraft getretene neue Fassung des § 28a AuslBG, in welcher die Amtsparteistellung des Arbeitsinspektorates erloschen sei und "mangels anders lautender Übergangsbestimmungen" die Zollbehörde nicht als Amtspartei in laufende Verfahren eintrete, sei infolge der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG bereits Verjährung eingetreten, da die belangte Behörde ihr Straferkenntnis erst am 15. Oktober 2003 erlassen habe.

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, tritt in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der dagegen erhobenen Berufung 15 Monate vergangen sind.

Nach § 28a Abs. 1 erster Satz AuslBG in der Fassung vor der genannten Novelle (nämlich der Fassung BGBl. Nr. 201/1996), hatte das Arbeitsinspektorat in Verwaltungsstrafsachen nach § 28 Abs. 1 Z. 1, nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Arbeitsinspektorat betraf, Parteistellung und war berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben.

Gemäß § 28a Abs. 1 erster Satz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 68/2002, hat die Zollbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z. 1, nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben.

Die Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil das Recht der Berufung (gegen den Bescheid vom 19. November 2001, zugestellt am 29. November 2001) innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist, d.h. noch vor Inkrafttreten der hier gegenständlichen Novelle BGBl. I Nr. 68/2002, jedenfalls dem Arbeitsinspektorat zukam. Da § 51 Abs. 7 VStG lediglich davon ausgeht, dass "nicht nur den Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht", was im vorliegenden Fall durch die - im Zeitpunkt der Berufung noch zuständig gewesene - Amtspartei "Arbeitsinspektorat" auszuschließen war, liegt ein Anwendungsfall des § 51 Abs. 7 VStG jedenfalls nicht vor, unabhängig von der Frage, ob mit Ablauf des 30. Juni 2002 an die Stelle des Arbeitsinspektorates die Zollbehörde in das laufende Verfahren eingetreten ist oder nicht.

Insoweit die Beschwerdeführerin die Berechtigung der örtlich zuständigen Zollbehörde zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung im laufenden Strafverfahren bestreitet, so ist ihr zu entgegnen, dass darin allenfalls ein Verfahrensmangel gelegen sein könnte. Dass aber bei dessen Unterlassung die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zeigt die Beschwerde durch konkretes Sachvorbringen nicht auf.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 6. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090025.X00

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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