TE Vwgh Beschluss 2005/4/7 AW 2005/18/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §44 idF 2003/I/101;
FrG 1997;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1980, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Dezember 2004, Zl. SD 1545/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Nach den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, reiste der Beschwerdeführer am 16. Februar 2004 in Österreich ein. Er wurde am 4. September 2004 von Kriminalbeamten wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 7. Oktober 2004 gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 SMG - nach § 27 Abs. 2 leg. cit. ist der Täter zu bestrafen, wenn er (Z. 2) die in § 27 Abs. 1 leg. cit. bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (rechtskräftig) verurteilt. Er ist ledig und hat in Österreich weder berufliche noch familiäre Bindungen.

Der Beschwerdeführer macht in seinem Aufschiebungsantrag im Wesentlichen geltend, dass, würde er während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Nigeria zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, damit für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil er dann gerade der Verfolgung ausgesetzt wäre, die für seinen Asylantrag ursächlich sei, und auch bei positiver Erledigung des Asylantrages das Ziel dieses Antrages vernichtet wäre. Ferner sei er nunmehr "grundversorgt", sodass nicht mehr die Gefahr bestehe, dass er sich zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu Delikten werde hinreißen lassen.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG geltend. In Anbetracht des Umstandes, dass er in verhältnismäßig kurzer Zeit nach seiner Einreise Suchtmittel in Verkehr setzte, wobei er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelte, und im Hinblick auf die sich aus diesem Fehlverhalten ergebende Gefährlichkeit seines Verhaltens stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Dass er nunmehr, wie von ihm behauptet, "grundversorgt" sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, rechtfertigt doch die aus dem genannten strafbaren Verhalten ableitbare Nahebeziehung zur "Suchtgiftszene" eine negative Verhaltensprognose unabhängig davon, ob er "grundversorgt" wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, solange das Verfahren über den nach seiner Einreise gestellten Asylantrag nicht beendet ist, nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf (vgl. § 21 Abs. 2 AsylG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 und § 44 leg. cit. idgF).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. April 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180101.A00

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten