TE Vfgh Beschluss 2001/6/20 B837/00 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StPO §90 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §530 Abs1 Z4
ZPO §539 Abs1
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Zurückweisung von Wiederaufnahmsanträgen nach Zurücklegung der in den Anträgen enthaltenen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft; kein Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des strafbaren Verhaltens eines Richters; Abweisung der gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Die Wiederaufnahmsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu B616/99, abgeschlossen mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Feber 2000, B615,616/99, und des Verfahrens zu B588/00, abgeschlossen mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2000, G270/99, B588/00, G36/00. Er stützt seine Anträge auf den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z4 ZPO und beantragt gleichzeitig jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Wiederaufnahmsanträge aufgrund seines Beschlusses vom 8. März 2001 gemäß §539 Abs1 ZPO (iVm §35 VerfGG) der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Mit Schreiben vom 9. April 2001 teilte diese mit, daß die in den Anträgen enthaltene Anzeige gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof hat die Wiederaufnahmsanträge aufgrund seines Beschlusses vom 8. März 2001 gemäß §539 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG) der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Mit Schreiben vom 9. April 2001 teilte diese mit, daß die in den Anträgen enthaltene Anzeige gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt worden sei.

Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, waren seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, waren seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG abzuweisen.

Die Wiederaufnahmsanträge selbst waren zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des §530 Abs1 Z4 ZPO nicht vorliegen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B837.2000

Dokumentnummer

JFT_09989380_00B00837_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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