TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/13 2001/13/0136

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §68 Abs4;
EStG 1972 §123 Abs1;
  1. BewG 1955 § 68 heute
  2. BewG 1955 § 68 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. BewG 1955 § 68 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  4. BewG 1955 § 68 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BewG 1955 § 68 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  6. BewG 1955 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 68 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der G Rückversicherung AG in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom 16. Juni 2000, Zlen. RV/187- 11/15/96 und RV/052-11/15/96, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 und Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens sowie Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1988, 1989, 1990 und 1991, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der G Rückversicherung AG in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch vier, vom 16. Juni 2000, Zlen. RV/187- 11/15/96 und RV/052-11/15/96, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 und Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens sowie Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1988, 1989, 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft betreibt das Geschäft der Rückversicherung in- und ausländischer Erstversicherer. Den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet allein die Frage, ob der Ort der in der Rückversicherung eines ausländischen Erstversicherers bestehenden Leistung im Ausland oder im Inland liegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es nämlich ab, ob die Beschwerdeführerin - entgegen der dies verneinenden Ansicht der belangten Behörde - berechtigt war, bei der Ermittlung des Einheitswertes ihres Betriebsvermögens zu den Stichtagen der Streitjahre die Forderungen aus Rückversicherungsverträgen mit ausländischen Versicherungsunternehmen gemäß § 68 Abs. 4 BewG 1955 mit nur 85 % ihres Nennwertes als Besitzposten anzusetzen und den Gewinn der Streitjahre um Wertberichtigungen für Forderungen an ausländische Versicherungsunternehmen zu kürzen, die sie unter Berufung auf § 6 Z. 2 lit. c EStG 1988 vorgenommen hatte.Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft betreibt das Geschäft der Rückversicherung in- und ausländischer Erstversicherer. Den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet allein die Frage, ob der Ort der in der Rückversicherung eines ausländischen Erstversicherers bestehenden Leistung im Ausland oder im Inland liegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es nämlich ab, ob die Beschwerdeführerin - entgegen der dies verneinenden Ansicht der belangten Behörde - berechtigt war, bei der Ermittlung des Einheitswertes ihres Betriebsvermögens zu den Stichtagen der Streitjahre die Forderungen aus Rückversicherungsverträgen mit ausländischen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BewG 1955 mit nur 85 % ihres Nennwertes als Besitzposten anzusetzen und den Gewinn der Streitjahre um Wertberichtigungen für Forderungen an ausländische Versicherungsunternehmen zu kürzen, die sie unter Berufung auf Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, EStG 1988 vorgenommen hatte.

Der Beschwerdefall gleicht damit dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/13/0122, für den Anwendungsbereich der vergleichbar gestalteten Rechtslage nach § 123 Abs. 1 EStG 1972 unter Verweis auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 25. September 2002, 2000/13/0108, entschiedenen Beschwerdefall in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG auf die Gründe dieses (und des in seinen Gründen genannten) Erkenntnisses zu verweisen.Der Beschwerdefall gleicht damit dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/13/0122, für den Anwendungsbereich der vergleichbar gestalteten Rechtslage nach Paragraph 123, Absatz eins, EStG 1972 unter Verweis auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 25. September 2002, 2000/13/0108, entschiedenen Beschwerdefall in einer Weise, die es erlaubt, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG auf die Gründe dieses (und des in seinen Gründen genannten) Erkenntnisses zu verweisen.

Aus den Gründen der angeführten Erkenntnisse war auch die vorliegende Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den Gründen der angeführten Erkenntnisse war auch die vorliegende Beschwerde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 13. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130136.X00

Im RIS seit

15.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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