TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2005/02/0056

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §64a;
KFG 1967 §114 Abs5 idF 2002/I/065;
KFG 1967 §114 Abs5;
KFG 1967 §134;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
  1. KDV 1967 § 64a heute
  2. KDV 1967 § 64a gültig ab 01.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019
  3. KDV 1967 § 64a gültig von 01.07.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019
  4. KDV 1967 § 64a gültig von 28.06.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019
  5. KDV 1967 § 64a gültig von 19.01.2013 bis 27.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011
  6. KDV 1967 § 64a gültig von 01.06.2010 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010
  7. KDV 1967 § 64a gültig von 08.09.1999 bis 31.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/1999
  1. KFG 1967 § 114 heute
  2. KFG 1967 § 114 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 114 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 114 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 114 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 114 gültig von 14.01.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 114 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 114 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  9. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  10. KFG 1967 § 114 gültig von 05.05.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  13. KFG 1967 § 114 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 114 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  15. KFG 1967 § 114 gültig von 24.08.1994 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  16. KFG 1967 § 114 gültig von 24.06.1993 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 404/1993
  17. KFG 1967 § 114 gültig von 16.07.1988 bis 23.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 114 heute
  2. KFG 1967 § 114 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 114 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
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  11. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  13. KFG 1967 § 114 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 114 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  15. KFG 1967 § 114 gültig von 24.08.1994 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  16. KFG 1967 § 114 gültig von 24.06.1993 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 404/1993
  17. KFG 1967 § 114 gültig von 16.07.1988 bis 23.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des H B in Wien, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Jänner 2005, Zl. UVS-03/P/29/8330/2003, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als Besitzer einer näher genannten Fahrschulbewilligung mit dem Standort an näher bezeichneten Orten in Wien, einen Fahrschulkurs außerhalb des Standortes, nämlich am 24. Februar 2003 um 18.25 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien, ohne Bewilligung des Landeshauptmannes abgehalten zu haben. Er habe dadurch § 114 Abs. 5 KFG in Verbindung mit § 134 KFG verletzt, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als Besitzer einer näher genannten Fahrschulbewilligung mit dem Standort an näher bezeichneten Orten in Wien, einen Fahrschulkurs außerhalb des Standortes, nämlich am 24. Februar 2003 um 18.25 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien, ohne Bewilligung des Landeshauptmannes abgehalten zu haben. Er habe dadurch Paragraph 114, Absatz 5, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, KFG verletzt, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 114 Abs. 5 KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, b) die in § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 114, Absatz 5, KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, b) die in Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei spruchgemäß das Abhalten eines Fahrschulkurses ohne Bewilligung des Landeshauptmannes vorgeworfen worden; das Abhalten eines Fahrschulkurses ohne Bewilligung des Landeshauptmannes sei aber nicht strafbar.

Durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wurde in § 114 Abs. 5 KFG die Wortfolge "des Landeshauptmannes" durch die Wortfolge "der Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt (vgl. Art. 24 Z. 11 des Verwaltungsreformgesetzes 2001). Diese Regelung trat mit 1. Juli 2002 (vgl. § 135 Abs. 9 Z. 2 KFG in der Fassung durch Art. 24 Z. 28 des Verwaltungsreformgesetzes 2001) in Kraft. Durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wurde in Paragraph 114, Absatz 5, KFG die Wortfolge "des Landeshauptmannes" durch die Wortfolge "der Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt vergleiche Artikel 24, Ziffer 11, des Verwaltungsreformgesetzes 2001). Diese Regelung trat mit 1. Juli 2002 vergleiche Paragraph 135, Absatz 9, Ziffer 2, KFG in der Fassung durch Artikel 24, Ziffer 28, des Verwaltungsreformgesetzes 2001) in Kraft.

Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:

Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer spruchgemäß der Mangel einer Bewilligung angelastet wurde; wer die Bewilligung - bei ansonsten einwandfreier Tatumschreibung - zu erteilen gehabt hätte, ist kein wesentlicher Spruchbestandteil im Sinne des § 44a VStG. Die nähere Umschreibung der Tatzeit und des Tatortes schließen überdies die Gefahr einer Doppelbestrafung aus.Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer spruchgemäß der Mangel einer Bewilligung angelastet wurde; wer die Bewilligung - bei ansonsten einwandfreier Tatumschreibung - zu erteilen gehabt hätte, ist kein wesentlicher Spruchbestandteil im Sinne des Paragraph 44 a, VStG. Die nähere Umschreibung der Tatzeit und des Tatortes schließen überdies die Gefahr einer Doppelbestrafung aus.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Fahrschulkurses im Sinne des § 114 Abs. 5 KFG ausgegangen; weder sei eine Mehrzahl von Lehrveranstaltungen noch eine größere Anzahl von Teilnehmern festgestellt worden. Ein einziger Vortrag an einem Abend vor nur zwei Fahrschülern sei als "Privatunterricht" nicht jedoch als Fahrschulkurs zu betrachten. Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Fahrschulkurses im Sinne des Paragraph 114, Absatz 5, KFG ausgegangen; weder sei eine Mehrzahl von Lehrveranstaltungen noch eine größere Anzahl von Teilnehmern festgestellt worden. Ein einziger Vortrag an einem Abend vor nur zwei Fahrschülern sei als "Privatunterricht" nicht jedoch als Fahrschulkurs zu betrachten.

Es trifft zwar zu, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 12, 671) unter einem "Kurs" eine zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden verstanden wird, doch ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Es trifft zwar zu, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vergleiche Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 12, 671) unter einem "Kurs" eine zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden verstanden wird, doch ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:

Auch vom Beschwerdeführer unbestritten ist, dass am 24. Februar 2003 am spruchgemäß angelasteten Ort zwei Fahrschülern Theorieunterricht zu Themen der StVO erteilt wurde. Die belangte Behörde ist diesbezüglich davon ausgegangen, dass dieser Theorieunterricht durch einen Fahrlehrer im Rahmen eines Fahrschulkurses erfolgte. Die belangte Behörde konnte sich dabei insbesondere auf die Angaben des als Zeugen vernommenen einschreitenden Fahrschulinspektors stützen, dem vom Fahrlehrer eine - auch von einem weiteren Zeugen wahrgenommene - Kurseinteilungskarte vorgewiesen wurde, auf der - nach der Erinnerung des Zeugen - vermerkt gewesen sei, dass von 18.00 bis 20.00 Uhr unter anderem am Tag der Kontrolle ein Kurs an der genannten Örtlichkeit stattfinden sollte (vgl. die Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Wenn demgegenüber die belangte Behörde den Angaben des gleichfalls als Zeugen vernommenen Fahrlehrers, die Eintragung "Kurs" in seinem "Arbeitszettel" für die Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr des 24. Februar 2003 sei nur aus Versehen von der Büroangestellten erfolgt, keinen Glauben schenkte, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis zur Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegen treten. Auch vom Beschwerdeführer unbestritten ist, dass am 24. Februar 2003 am spruchgemäß angelasteten Ort zwei Fahrschülern Theorieunterricht zu Themen der StVO erteilt wurde. Die belangte Behörde ist diesbezüglich davon ausgegangen, dass dieser Theorieunterricht durch einen Fahrlehrer im Rahmen eines Fahrschulkurses erfolgte. Die belangte Behörde konnte sich dabei insbesondere auf die Angaben des als Zeugen vernommenen einschreitenden Fahrschulinspektors stützen, dem vom Fahrlehrer eine - auch von einem weiteren Zeugen wahrgenommene - Kurseinteilungskarte vorgewiesen wurde, auf der - nach der Erinnerung des Zeugen - vermerkt gewesen sei, dass von 18.00 bis 20.00 Uhr unter anderem am Tag der Kontrolle ein Kurs an der genannten Örtlichkeit stattfinden sollte vergleiche die Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Wenn demgegenüber die belangte Behörde den Angaben des gleichfalls als Zeugen vernommenen Fahrlehrers, die Eintragung "Kurs" in seinem "Arbeitszettel" für die Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr des 24. Februar 2003 sei nur aus Versehen von der Büroangestellten erfolgt, keinen Glauben schenkte, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis zur Überprüfung der Beweiswürdigung vergleiche dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegen treten.

Gestützt auf diese Angaben konnte daher die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass eine "zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden" am Tatort stattgefunden hat, wobei diejenige vom 24. Februar 2003 nur eine davon war, zumal auch die - behauptete - Prüfungsvorbereitung durchaus zum Fahrschulunterricht gehört und eines der Ziele eines Fahrschulkurses ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein solcher "Kurs" nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann schon vor, wenn die Unterrichtsstunden einer "einzelnen" Person erteilt werden, sodass es sich nicht um eine "größere Anzahl" von Personen oder eine "Gruppe" handeln muss; Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen weder aus der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur (Grundtner/Stratil, Das Kraftfahrgesetz 19674, Anm. 2 zu § 116) noch aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 9. November 1965, Zl. 267/65, und auch nicht aus § 64a KDV. Gestützt auf diese Angaben konnte daher die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass eine "zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden" am Tatort stattgefunden hat, wobei diejenige vom 24. Februar 2003 nur eine davon war, zumal auch die - behauptete - Prüfungsvorbereitung durchaus zum Fahrschulunterricht gehört und eines der Ziele eines Fahrschulkurses ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein solcher "Kurs" nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann schon vor, wenn die Unterrichtsstunden einer "einzelnen" Person erteilt werden, sodass es sich nicht um eine "größere Anzahl" von Personen oder eine "Gruppe" handeln muss; Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen weder aus der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur (Grundtner/Stratil, Das Kraftfahrgesetz 19674, Anmerkung 2, zu Paragraph 116,) noch aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 9. November 1965, Zl. 267/65, und auch nicht aus Paragraph 64 a, KDV.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020056.X00

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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