TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2004/02/0309

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des A H in S, vertreten durch Dr. Michael Pressl, Dr. Robert Pressl, Dr. Clemens Endl und Dr. Bettina Pressl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Dreifaltigkeitsgasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Juli 2004, Zl. UVS- 3/14576/4-2004, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2004/02/0037, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2002 hinsichtlich der Strafbemessung einschließlich der Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war (mit diesem Bescheid war die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) auf EUR 3.633,64 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Tage) herabgesetzt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe von EUR 3.997,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen).

Die belangte Behörde begründete die nunmehrige Strafhöhe unter anderem damit, dass eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vormerkung getilgt sei, weshalb die (von der Behörde erster Instanz) verhängte Geldstrafe spruchgemäß zu reduzieren gewesen sei. Eine weitere Reduktion verbiete sich jedoch aus spezialpräventiven Gründen, weil "mittlerweile zwei weitere einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2002 und 2003" vorlägen. Da der Beschwerdeführer "offensichtlich nicht gewillt" sei, "sich an die Regeln betreffend Alkohol im Straßenverkehr zu halten", erscheine "eine im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafhöhe als unbedingt geboten". Aus der getilgten einschlägigen Vormerkung, die nicht als straferschwerend herangezogen werden könne, sei aber dennoch abzuleiten, dass jemand, der schon mehrmals einschlägig auffällig geworden sei, ein gestörtes Verhältnis zu den Bestimmungen des § 5 StVO habe. Die belangte Behörde begründete die nunmehrige Strafhöhe unter anderem damit, dass eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vormerkung getilgt sei, weshalb die (von der Behörde erster Instanz) verhängte Geldstrafe spruchgemäß zu reduzieren gewesen sei. Eine weitere Reduktion verbiete sich jedoch aus spezialpräventiven Gründen, weil "mittlerweile zwei weitere einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2002 und 2003" vorlägen. Da der Beschwerdeführer "offensichtlich nicht gewillt" sei, "sich an die Regeln betreffend Alkohol im Straßenverkehr zu halten", erscheine "eine im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafhöhe als unbedingt geboten". Aus der getilgten einschlägigen Vormerkung, die nicht als straferschwerend herangezogen werden könne, sei aber dennoch abzuleiten, dass jemand, der schon mehrmals einschlägig auffällig geworden sei, ein gestörtes Verhältnis zu den Bestimmungen des Paragraph 5, StVO habe.

Der Beschwerdeführer sei nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen. Es werde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen (EUR 1.500,-- netto), keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen, wobei sich diese Umstände nicht strafreduzierend auswirken könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0444), dass der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe nur dann besteht, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat (also nicht zum Zeitpunkt der Erlassung eines Strafbescheides - was der Beschwerdeführer auch nicht erkennt) bereits rechtskräftig war. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0444), dass der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe nur dann besteht, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat (also nicht zum Zeitpunkt der Erlassung eines Strafbescheides - was der Beschwerdeführer auch nicht erkennt) bereits rechtskräftig war.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer eine am 4. Juli 2000 begangene Tat vorgeworfen, sodass die belangte Behörde mit ihrer Feststellung im angefochtenen Bescheid , es lägen "mittlerweile zwei weitere einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2002 und 2003 vor" und dem Umstand, dass sie diese bei der Strafbemessung insoweit berücksichtigt hat, als sie die Strafe im Vergleich zum (teilweise) aufgehobenen Bescheid vom 6. Mai 2002 sogar weniger herabgesetzt hat, die Rechtslage verkannt hat. Im übrigen scheint es nach der Aktenlage (vgl. den im Akt erliegenden Ausdruck über die Verwaltungsvorstrafen mit entsprechenden Aktenzahlen der Behörde erster Instanz), dass die belangte Behörde dabei jene Bestrafung des Beschwerdeführers mitgezählt hat, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer eine am 4. Juli 2000 begangene Tat vorgeworfen, sodass die belangte Behörde mit ihrer Feststellung im angefochtenen Bescheid , es lägen "mittlerweile zwei weitere einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2002 und 2003 vor" und dem Umstand, dass sie diese bei der Strafbemessung insoweit berücksichtigt hat, als sie die Strafe im Vergleich zum (teilweise) aufgehobenen Bescheid vom 6. Mai 2002 sogar weniger herabgesetzt hat, die Rechtslage verkannt hat. Im übrigen scheint es nach der Aktenlage vergleiche , den im Akt erliegenden Ausdruck über die Verwaltungsvorstrafen mit entsprechenden Aktenzahlen der Behörde erster Instanz), dass die belangte Behörde dabei jene Bestrafung des Beschwerdeführers mitgezählt hat, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der versäumten mündlichen Verhandlung (und der daraus resultierenden Einschätzung seiner Einkommen- und Vermögensverhältnisse und seiner Sorgepflichten) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht habe, hat keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung, weil der Beschwerdeführer weder behauptet, dass die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt worden wäre, noch solches aus dem Verwaltungsakt zu ersehen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020309.X00

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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