Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
ASVG §177 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Rentenkommission der Stadt Wien vom 26. März 2001, Zl. MA 2/302/98, betreffend Nichtanerkennung einer Berufskrankheit und Witwenrente nach § 17 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG. 1967), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Rentenkommission der Stadt Wien vom 26. März 2001, Zl. MA 2/302/98, betreffend Nichtanerkennung einer Berufskrankheit und Witwenrente nach Paragraph 17, des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG. 1967), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war die Ehefrau eines am 15. Juli 1997 infolge akuter myeloischer Leukämie verstorbenen Facharztes für Radiologie, der als Arzt in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 29. Februar 1992 in der Krankenanstalt Rudolfstiftung und in der Zeit vom 1. März 1992 bis 31. Juli 1995 im Sozialmedizinischen Zentrum Ost (SMZ-Ost) im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien beschäftigt war; seit 1. August 1995 stand er als Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. In der Zeit vom Februar 1988 bis 29. Februar 1992 war der Verstorbene in der Röntgenabteilung der Krankenanstalt Rudolfstiftung und in der Zeit vom 1. März 1992 bis 16. Jänner 1997 in der Röntgenabteilung des SMZ-Ost tätig. In der Zeit vom 25. Juni 1996 bis 17. November 1996 und in der Zeit vom 17. Jänner 1997 bis zu seinem Todestag befand er sich infolge Erkrankung an akuter myeloischer Leukämie im Krankenstand.
Mit Schreiben vom 16. September 1997 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt "die Anerkennung einer Berufserkankung sowie die Zuerkennung einer Witwenpension".
Die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt holte daraufhin ein Gutachten zu der Frage ein, "ob ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung wahrscheinlich ist und bejahendenfalls, wann der Eintritt des Versicherungsfalles der Berufskrankheit (Z. 16?) anzunehmen ist und ob diese wesentliche Ursache des Todes des Versicherten am 15. Juli 1997 war."Die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt holte daraufhin ein Gutachten zu der Frage ein, "ob ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung wahrscheinlich ist und bejahendenfalls, wann der Eintritt des Versicherungsfalles der Berufskrankheit (Ziffer 16 ?,) anzunehmen ist und ob diese wesentliche Ursache des Todes des Versicherten am 15. Juli 1997 war."
Der Facharzt für Innere Medizin und Ordinarius für Arbeitsmedizin der Universität Wien Univ.-Prof. Dr. R. gelangte in seinem "Arbeitsmedizinisch-Internistischen Fachgutachten" vom 6. Juli 1998 zu folgender Beurteilung (anonymisiert):
"1. Berufliche Strahlenexposition:
Eine berufliche Strahlenexposition ist anhand der Akte nachgewiesen für die Jahre 1992 bis 1997. Für diese Zeit liegen lückenlose Strahlendosimeterwerte vor (vom Okt. 1991 bis Juli 1997). Da der Verstorbene zumindest seit Sommer 1996 nicht mehr als Radiologe gearbeitet hat, dürfte es sich bei den Dosimeterwerten des letzten Jahres nicht um reale Expositionen, sondern tatsächlich um eine Hintergrundbelastung gehandelt haben. Dabei ist bemerkenswert, dass die während dieses letzten Jahres gemessene Dosimeterwerte nicht höher liegen als jene, die zuvor während seiner beruflichen Exposition erhoben wurden. Insgesamt addieren sich die monatlichen Dosimeterwerte über den Zeitraum von 6 Jahren auf 11.63 mSv und liegen damit im Bereich der natürlichen Strahlenexposition, für die in der Literatur eine mittlere effektive Äquivalenzdosis in Höhe von 2,3 mSv pro Jahr ± 0,5 mSv angegeben wird (C. Streffer, Ionisierende Strahlungen: Biologisch medizinische Wirkungen und Abschätzung des Risikos; Der Kassenarzt 11: 42 - 53, 1989). Die rechnerische Jahresbelastung des Verstorbenen anhand der gemessenen Dosimeterwerte beträgt 1,94 mSv.
Aus der Zeit vor Oktober 1991 gibt es in den Unterlagen keine Dosimeterwerte beim Verstorbenen. Dies könnte bedeuten, dass er zu dieser Zeit nicht als Röntgenologe gearbeitet hat (in der Krankenanstalt Rudolfstiftung). Falls dies doch der Fall gewesen sein sollte, wird für die hier vorzunehmende Zusammenhangsbegutachtung davon ausgegangen, dass die Strahlenbelastung vergleichbar derjenigen gewesen ist, wie sie in den letzten 6 Jahren in der Röntgenabteilung des SMZ-Ost dokumentiert worden ist.
2. Zur Krankheit des Verstorbenen:
Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass beim Verstorbenen eine akute myeloische Leukämie vorgelegen hat. Diese Diagnose steht zweifelsfrei fest. Die letztlich zum Tode führende Krankheit war vermutlich eine Graft versus Host-Reaktion verbunden mit einer Sepsis als Therapiefolge einer immunsuppressiven Behandlung der Graft versus Host-Erkrankung. Insgesamt gesehen ist die zum Tode führende Erkrankung eine mittelbare Folge der akuten myeloischen Leukämie.
3. Zusammenhang zwischen akuter myeloischer Leukämie und Strahlenexposition beim Verstorbenen:
Die Auslösung einer akuten myeloischen Leukämie durch Exposition gegenüber Ionisierenden Strahlen ist wissenschaftlich hinreichend beschrieben und somit etabliertes Wissen. Auch steht die berufliche Exposition gegenüber Ionisierenden Strahlen beim Verstorbenen nicht in Zweifel (haftungsbegründende Kausalität). Weiters sind Erkrankungen durch Ionisierende Strahlen vom Verordnungsgeber als Berufskrankheit definiert (BK-Ziffer 16), damit steht auch die generelle Geeignetheit von Ionisierenden Strahlen außer Frage, eine akute myeloische Leukämie auszulösen.
Gutachterlich bleibt somit für die Frage eines Zusammenhangs zwischen der Strahlenexposition und dem Auftreten einer akuten myeloischen Leukämie beim Verstorbenen lediglich die Frage zu prüfen, ob im konkreten Fall die Strahlenexposition des Verstorbenen nach Höhe und Dauer geeignet war, mit Wahrscheinlichkeit eine akute myeloische Leukämie bei ihm hervorzurufen.
Zur Frage des Leukämierisikos durch Ionisierende Strahlen liegen in der wissenschaftlichen Literatur umfangreiche Beobachtungen vor, die als Grundlage für Risikoberechnungen im niedrigen Dosisbereich herangezogen worden sind. (Latarjet u. Tubiana; McMahon; BEIR V Report; Streffer; UNSCEAR Report; Upton). Bei den Strahlenwirkungen unterscheidet man zwischen akuten Strahlenwirkungen in Geweben, die zu Veränderungen an Haut, Schleimhäuten und Knochenmark führen können sowie zu Fertilitätsstörungen. Mit solchen Effekten ist erst in einem Dosisbereich oberhalb 1 Sv zu rechnen. Solche Effekte mit Schwellenwert können in dem hier zur Diskussion stehenden Fall außer Betracht bleiben.Zur Frage des Leukämierisikos durch Ionisierende Strahlen liegen in der wissenschaftlichen Literatur umfangreiche Beobachtungen vor, die als Grundlage für Risikoberechnungen im niedrigen Dosisbereich herangezogen worden sind. (Latarjet u. Tubiana; McMahon; BEIR römisch fünf Report; Streffer; UNSCEAR Report; Upton). Bei den Strahlenwirkungen unterscheidet man zwischen akuten Strahlenwirkungen in Geweben, die zu Veränderungen an Haut, Schleimhäuten und Knochenmark führen können sowie zu Fertilitätsstörungen. Mit solchen Effekten ist erst in einem Dosisbereich oberhalb 1 Sv zu rechnen. Solche Effekte mit Schwellenwert können in dem hier zur Diskussion stehenden Fall außer Betracht bleiben.
Von diesen akut toxischen Strahlenwirkungen in Geweben sind die sogenannten stochastischen Effekte abzugrenzen, zu denen auch die Entstehung von Tumoren und Leukämien gehört. Für diese Effekte ist grundsätzlich kein Schwellenwert angebbar, stattdessen werden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen herangezogen. Diese besagen, vereinfacht ausgedrückt, dass mit sinkender Strahlendosis die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses abnimmt, aber dessen Wahrscheinlichkeit so lange nicht Null wird, wie überhaupt noch eine Exposition besteht.
Nach den Empfehlungen der International Commission on Radiation Protection (ICRP 60, 1990) beträgt der zulässige Grenzwert für eine berufliche Strahlenbelastung 20mSv pro Jahr. Bei Ausschöpfung dieses Richtwertes errechnet sich auf der Basis der UNSCEAR Report 1988 bei einer gleichbleibenden Maximalexposition über 20 Berufsjahre eine Risikoerhöhung für bösartige Tumoren überhaupt von etwa 8%. Bei Zugrundelegung dieser Daten und bei linearer Exposition nach unten ergibt sich für die Strahlenexposition beim Verstorbenen in den Jahren 1991 bis 1996 eine rechnerische Risikoerhöhung über das ohne jede zusätzliche Strahlenbelastung vorhandene Risiko für eine bösartige Erkrankung von etwa 2 Promille. Dieses Risiko würde sich unter der Annahme, dass der Verstorbene auch in den vorausgegangenen 7 Jahren strahlenexponiert gewesen ist, auf etwa 4 Promille Risikozunahme erhöhen. Bei diesen Annahmen ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um die Risikoerhöhung für alle bösartigen Erkrankungen zusammengenommen handelt. Die Risikoerhöhung für die Entstehung einer Leukämie allein ist naturgemäß noch geringer.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die berufliche Strahlenbelastung als Röntgenologe beim Verstorbenen das Leukämierisiko, das ohne diese Belastung bestanden hätte, allenfalls im Bereich von wenigen Promille gesteigert hat. Damit ist davon auszugehen, dass die beim Verstorbenen 1996 diagnostizierte akute myeloische Leukämie mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99% nicht durch seine berufliche Strahlenbelastung als Radiologe entstanden ist. Eine Berufskrankheit entsprechend Ziffer 16 der BK-Liste (Erkrankungen durch Ionisierende Strahlen) liegt somit nicht vor."
In der Folge übermittelte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den betreffenden Verwaltungsakt einschließlich des Gutachtens Dris. R. vom 6. Juli 1998 an den Magistrat der Stadt Wien.
Mit Schreiben vom 14. August 1998 gab der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Gutachten Dris. R. vom 6. Juli 1998 im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 24. August 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Arbeitsmedizin, eines Facharztes für Innere Medizin sowie eines Facharztes für Lungenkrankheiten, weil ihr verstorbener Ehegatte "sowohl in früheren Jahren als auch Wochen vor seinem Tod an Lungenentzündung erkrankte und in den letzten Wochen seines Lebens massive Probleme mit der Lunge hatte, an deren Folgen er schließlich auch verstarb".
Mit Bescheid vom 4. September 1998 traf der Magistrat der Stadt Wien folgende Entscheidung:
"Bescheid
I.römisch eins.
Der Magistrat der Stadt Wien stellt gemäß § 7 Abs. 6 des Unfallfürsorgesetzes 1967 (UFG 1967) auch über Ihren an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gerichteten Antrag vom 16.09.1997 fest, dass es sich bei der beim Verstorbenen im Juni 1996 aufgetretenen myeloischen Leukämie nicht um die Folgen einer Berufskrankheit (Erkrankung durch ionisierende Strahlen, Zi. 16 der Liste der Berufskrankheiten) gehandelt hat.Der Magistrat der Stadt Wien stellt gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des Unfallfürsorgesetzes 1967 (UFG 1967) auch über Ihren an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gerichteten Antrag vom 16.09.1997 fest, dass es sich bei der beim Verstorbenen im Juni 1996 aufgetretenen myeloischen Leukämie nicht um die Folgen einer Berufskrankheit (Erkrankung durch ionisierende Strahlen, Zi. 16 der Liste der Berufskrankheiten) gehandelt hat.
II.römisch zwei.
Weiters wird festgestellt, dass Ihnen eine Witwenrente gemäß § 17 UFG 1967 nicht gebührt."Weiters wird festgestellt, dass Ihnen eine Witwenrente gemäß Paragraph 17, UFG 1967 nicht gebührt."
In der Begründung stützte sich der Magistrat der Stadt Wien auf das Gutachten Dris. R. vom 6. Juli 1998. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 24. August 1998 hielt er entgegen, dass das vorliegende Gutachten ohnedies aus der Feder eines Gutachters für Arbeitsmedizin stamme, der im Übrigen auch Facharzt für Innere Medizin sei. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, diesbezüglich ein weiteres Gutachten einzuholen. Hinsichtlich des Antrages auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens für Lungenkrankheiten sei anzumerken, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht primär an den Folgen einer Lungenerkrankung verstorben sei, sondern an den Folgen einer myeloischen Leukämie. Es gebe daher keine Anhaltspunkte für die Einholung eines Gutachtens aus dieser Fachrichtung.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Magistrat der Stadt Wien den von ihr ergänzend gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei. Sodann brachte sie im Wesentlichen vor, es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die berufliche Strahlenbelastung ihres verstorbenen Ehegatten das Leukämierisiko wesentlich gesteigert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die bei ihrem verstorbenen Ehegatten diagnostizierte akute Leukämie durch die berufliche Strahlenbelastung als Radiologe entstanden sei. Der Beweis des Gegenteils sei der Behörde nicht gelungen. Es wäre daher auszusprechen gewesen, dass es sich bei der bei ihrem verstorbenen Ehegatten aufgetretenen Leukämie um die Folgen einer Berufskrankheit gehandelt habe und der Beschwerdeführerin eine Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß gebühre.
Im Berufungsverfahren übermittelte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 1999 das Gutachten Dris. R. vom 6. Juli 1998 und gab ihr nochmals Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin ein vom Facharzt für Radiologie Prof. Dr. S. erstelltes "Radiobiologisches Privatgutachten" vom 26. August 1999 vor. Diesem Gutachten ist folgendes zu entnehmen (anonymisiert):Die Beschwerdeführerin legte daraufhin ein vom Facharzt für Radiologie Prof. Dr. Sitzung erstelltes "Radiobiologisches Privatgutachten" vom 26. August 1999 vor. Diesem Gutachten ist folgendes zu entnehmen (anonymisiert):
"Berufliche Tätigkeit:
Beginn der ärztlichen Tätigkeit am 1.1.1984 als Turnusarzt im AKH, ab 1.7.1984 Turnusarzt in der Krankenanstalt Rudolfstiftung (KAR), ab 1.2.1988 im Zentralröntgeninstitut der KAR in Ausbildung zum Facharzt für Radiologie. Neben der üblichen Facharztausbildung wird der Verstorbene infolge seiner chirurgischen Vorkenntnisse und aus selbstgewähltem fachlichen Interesse ab Jänner 1989 im Angiographieraum für radiologische Gefäßdarstellungen und interventionelle Eingriffe eingesetzt. Er wird sehr bald als Spezialist für interventionelle Radiologie angesehen. Ab 1.3.1992 wird der Verstorbene in das Zentrale Institut für Radiodiagnostik des Sozialmedizinischen Zentrums Ost (SMZO) versetzt. Dortselbst war er als Radiologe und nach erfolgter Facharztanerkennung als Oberarzt bis zu seinem Ableben tätig.
Es liegen die Krankengeschichte, die Strahlendosimetrie der KAR und des SMZO sowie ein arbeitsmedizinisch-internistisches Fachgutachten von Prof. Dr. R. vor.
Ergebnisse der Strahlendosimetrie beim Verstorbenen:
Die monatliche Dosimetrie der KAR - sowohl die Fingerringdosimetrie als auch die Filmplakettendosimetrie - aus der Zeit vom Jänner 1988 bis Februar 1992 liegt lückenlos vor. Sie wird dem Gutachten beigegeben. Obwohl sie zu keinem Zeitpunkt eine Überschreitung der am Arbeitsplatz zulässigen Strahlendosis anzeigt, ist ihr Studium für die grundsätzliche Gutachtensfrage von Bedeutung. Dazu muss festgestellt werden, dass die Dosis der Ringdosimeter direkt abgelesen wird, die Dosis der am Rumpf befestigten Plaketten wird bis einschließlich Februar 1991 aufgrund der Filmschwärzung angegeben; daraus ergibt sich erst dann ein Wert, wenn ein bestimmtes Strahlenminimum überschritten wird. Ab März 1991 wurden nach Verfeinerung des Systems von den Plaketten direkte Dosiswerte abgelesen.
Ab Jänner 1989 bis April 1989 ist eine Steigerung der Dosis des Fingerringdosimeters vom Verstorbenen festzustellen; die Dosis entspricht 10% der höchstzulässigen Dosis. Im September und Oktober 1990 kommt es zu einer beträchtlichen Dosiserhöhung des Ringdosimeters; auch diese Werte liegen noch innerhalb der höchstzulässigen Dosis. Im März 1991 erfolgte eine neuerliche Dosiserhöhung der Ringdosimetrie (siehe Beilage). Aber auch das Studium der Rumpfdosimeterplaketten ab März 1991 (Zeitpunkt der direkten Messung) ist aufschlussreich. Die Monate September und Oktober 1991 zeigen Dosismessungen über 0,4 mSv (bis 0,72 mSv), was mit den erhöhten Werten des Ringdosimeters korreliert, während die Spitzendosen des Ringdosimeters im September und Oktober 1990 sich am Rumpffilmdosimeter (bei indirekter Messung) nicht niederschlagen.
In der Zeit der radiologischen Tätigkeit in der KAR vom Februar 1988 bis Februar 1992 beträgt die gemessene Gesamtdosis
der Ringdosimeter
146,11 mSv
der Rumpfplaketten
18,01 mSv
Gemäß der Strahlenschutzverordnung 1972 beträgt der Grenzwert für die Hände 75 rem/Jahr = 750 mSv/Jahr, das entspricht im Quartal 400 mSv; der Grenzwert für den Körper beträgt 50 mSv/Jahr, das entspricht im Quartal 30 mSv.
Was die Strahlendosimetrie des SMZO von Oktober 1991 bis September 1997 anbelangt, bin ich leider auf die magere Zusammenstellung des SMZO-KH vom 27.4.1998 angewiesen (siehe Beilage), die keine Aufschlüsselung der Dosen am Ring und an der Plakette enthält. Meiner schriftlichen Bitte nach Aufklärung wurde nicht entsprochen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Verstorbene im SMZO nicht angiographisch-interventionell tätig war - war er doch ein gesuchter und hoch spezialisierter Interventionsradiologe. Die vom SMZO ausgewiesene Gesamtdosis beträgt laut beiliegender Aufstellung 16,34 bis 31,14 mSv.
Interventionelle Radiologie ist mit erhöhtem Strahlenrisiko verbunden:
Bei der Interventionellen Radiologie ist es notwendig, in oder knapp neben der Nutzstrahlung zu hantieren. Dabei werden vor allem die Hände und Unterarme strahlenexponiert, ein wenig auch Oberkörper und Kopf (erhöhte Volumsdosis). Alle so arbeitenden Radiologen tragen daher sowohl Ringdosimeter als auch Rumpfdosimeter. Es wird darauf geachtet, dass die Messplakette mit der Bezeichnung 'Rumpf' bei den interventionell Arbeitenden oberhalb des Schürzenrandes (im Halsbereich) und nicht am Rumpf (unter der Schürze) getragen wird.
Beurteilung:
1. Eine berufliche Strahlenexposition des Verstorbenen ist seit Februar 1988 bis September 1997 nachgewiesen.
2. Von Februar 1988 bis Februar 1992 trug der Verstorbene ein Ringdosimeter, womit seine Tätigkeit als angiographischinterventioneller Radiologe dokumentiert ist.
3. Wenn auch die Dosimetrie des Verstorbenen in seiner Zeit als Radiologe den am Arbeitsplatz höchstzulässigen Wert nicht überschritten hat, waren doch die Dosen wie bei allen dort arbeitenden Radiologen relativ hoch.
4. Ein Zusammenhang zwischen der akuten myeloischen Leukämie und einer berufsbedingten Strahlenexposition ist wissenschaftlich etabliertes Wissen. Eine Krebsentstehung, in diesem Fall eine Leukämogenese, kommt durch die sogenannte stochastische Strahlenwirkung zustande. Diese tritt auf infolge ständiger Zufuhr niedrig dosierter Strahlenquanten, die in bestimmten empfindlichen Organen zur Kanzerogenese führen. Während bei Einwirkung sogenannter nichtstochastischer Strahlleistung der Schweregrad der Schädigung von der Dosis abhängt - und daher ein Schwellenwert der Dosis für den Schädigungserfolg besteht und dieser jedenfalls und kurz- bis mittelfristig auftritt, hat die stochastische Strahlenwirkung keinen Schwellenwert der Dosis und die auftretende Schädigung unterliegt einer statistischen Wahrscheinlichkeit. Nur die Wahrscheinlichkeit der Kanzerogenese (bzw der genetischen Schädigung) ist von der Dosis abhängig, nicht die Schwere des Folgeschadens. Die Schädigung tritt erst nach längerer Zeit ein. Die sogenannte lineare Dosiswirkungsbeziehung ohne Dosisschwelle ergibt selbst bei kleinsten Dosen, wenn diese ständig durch Jahre zugeführt werden, ein beträchtliches Risiko für Onkogenese. Das heißt, es gibt keine noch so kleine Strahlendosis, die nicht Krebs auszulösen vermöchte - wenngleich in minimaler Zahl. Je größer die Dosis, desto größer das Risiko, desto leichter gelingt der statistisch gesicherte Nachweis eines onkogenen Effektes gegenüber der Malignomspontanrate.
Die typischen, auf stochastische Onkogenese empfindlichen Organe sind Mamma, Bronchien, Schilddrüse, Knochen. Alle diese Organmalignome treten erst langzeitig nach Jahrzehnten auf. Eine sehr häufige stochastische Onkogenese im Organ Knochenmark bewirkt die Leukämie, die kurzzeitig, und zwar unter einem Jahrzehnt, auftritt.
Vermehrte Leukämie-Erkrankung bei strahlenexponierten Personen fiel schon früh als Folge der Strahlenexposition auf. Die Erkrankung ist spontan relativ selten und hat unter den strahleninduzierten Krebsformen die kürzeste Manifestationszeit. Das Fehlen eines Schwellenwertes und die vermehrte Leukämie-Inzidenz bei stochastischer Strahlenbelastung sind tierexperimentell und humanpathologisch zB in Hiroshima (lineare Dosiswirkung), bei der Bechterew-Bestrahlung (linear-quadratische Dosiswirkung) uva nachgewiesen.
Durch die fehlende Dosisschwelle der stochastischen Strahlenbelastung entsteht im Bereiche des Strahlenschutzes ein riesiges Problem dadurch, dass bei jeder Anwendung von ionisierenden Strahlen ein Risiko auftritt, wenn auch vielleicht nur ein geringes. Jeder Einsatz von ionisierender Strahlung muss daher in Relation zum Nutzen dieses Einsatzes gesetzt werden. Damit wird im Strahlenschutz ein akzeptabler Risikopegel festgelegt. Dieser Risikopegel wird auch als Äquivalenzdosisgrenzwert bezeichnet und betrug bis 1990 50 mSv pro Jahr, seit 1990 beträgt er 20 mSv pro Jahr. Innerhalb des Äquivalenzdosisgrenzwertes ist man tierexperimentell und humanpathologisch längst im Bereich erhöhter Wahrscheinlichkeit einer stochastischen Strahlenschädigung, einer strahleninduzierten Kanzerogenese. Obwohl eine Dosis von 20 mSv pro Jahr für strahlenexponierte Personen zulässig ist, liegt bereits bei jährlicher Strahlenexposition von 5 mSv das mittlere Risiko bei 70 Todesfällen durch Karzinome pro einer Million und einem Jahr (Lit:
Rausch L: Mensch und Strahlenwirkung. Piper, München 1982, 220). Somit reicht der Unsicherheitsbereich weit in jenen Bereich, der als jährlicher Dosisgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen gesetzlich vorgegeben ist.
Schlussfolgerung:
Die Unmöglichkeit, den Verlauf der Dosiswirkungsbeziehung für die Onkogenese im Kleindosisbereich empirisch festzulegen, lässt daher auch eine Extrapolation des zulässigen Grenzwertes für eine berufliche Strahlenbelastung - wie das Gutachten von Prof. R. fälschlich meint - nicht zu!!
Zusammenfassung:
Die sogenannten stochastischen Effekte, die hier für eine Leukämogenese in Frage kommen, besitzen keinen Schwellenwert. Statt dessen werden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen herangezogen. Bei sinkender Strahlendosis wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses abnehmen, aber dessen Wahrscheinlichkeit wird solange nicht null wie überhaupt noch eine Exposition besteht. Es kann daher bei Beurteilung einer stochastischen Karzinogenese ein Grenzwert für berufliche Strahlenbelastung nicht herangezogen werden. Hingegen ist bei der Frage nach stochastischer Kanzerogenese die Durchsicht der Dosimetrie und die Feststellung der Volumsdosis ein besserer Ausgangspunkt für eine Beurteilung. Gibt es keinen Schwellenwert, ist auch keine prozentuelle Risikobeurteilung möglich.
Aufgrund der neunjährigen Strahlenexposition des Verstorbenen an einem Arbeitsplatz, der überdurchschnittlich gefahrengeneigt ist, unter Berücksichtigung der Dosimetriewerte und der niedrigen Leukämierate in der Population ist mit großer Sicherheit anzunehmen, dass die berufliche Strahlenbelastung als Röntgenologe die tödliche Erkrankung, nämlich die akute myeloische Leukämie, verursacht hat."
Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte daraufhin Dr. R. unter Hinweis auf das Privatgutachten Dris. S. ein weiteres Gutachten zu erstellen.Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte daraufhin Dr. R. unter Hinweis auf das Privatgutachten Dris. Sitzung ein weiteres Gutachten zu erstellen.
Dr. R. kam in seinem Ergänzungsgutachten vom 7. Juni 2000 zu folgender "kritischen Wertung" des Privatgutachtens Dris. S. (anonymisiert):Dr. R. kam in seinem Ergänzungsgutachten vom 7. Juni 2000 zu folgender "kritischen Wertung" des Privatgutachtens Dris. Sitzung (anonymisiert):
"In dem Gutachten von Herrn Prof. S. haben zuzüglich zu den Dosimeterwerten seit Oktober 1991 auch Werte der Ringdosimeter und Rumpfdosimeter seit 1988 vorgelegen. Eine Betrachtung der Werte der Rumpfdosimeter zeigt, dass die gemessene Rumpfdosis in den Jahren 1988, 1989 und 1990 jeweils immer unterhalb der Messgenauigkeit des Dosimeters gelegen hat. Es wurde jeweils ein Wert < 0,4 mSv angegeben. Im Jahr 1991 und in den ersten beiden Monaten des Jahres 1992 lagen die Werte etwas höher bis max. 0,72 mSv. Herr Prof. S. addiert nun die Werte der Rumpfdosimetrie seit Februar 1988 bis Februar 1992 auf 18,01 mSv und setzt dabei die Detektionsschwelle des Dosimeters von 0,4 mSv als gemessenen Dosimeterwert für die Jahre 1988 bis 1990 an. Es ist also davon auszugehen, dass die tatsächlichen Dosimeterwerte niedriger liegen. Dies wird auch deutlich, wenn man die Werte in dem 1-Jahreszeitraum vom 01.03.1991 bis 28.02.1992 addiert, ein Zeitraum also, in dem durch Umstellung des Messverfahrens auch eine Quantifizierung im Bereich unterhalb 0,4 mSv erfolgte. In diesem 1-Jahreszeitraum beträgt die tatsächlich gemessene Dosis 3,21 mSv, das entspricht hochgerechnet auf den 4-Jahreszeitraum von 1988 bis einschließlich 1991 einer Gesamtdosis für diesen Zeitraum von ca. 13 mSv. Dieser Wert liegt tatsächlich in einem ähnlichen Bereich wie die später im SMZ-Ost gemessenen Äquivalenzdosen. Aus diesem Grunde ist auch in Kenntnis der nunmehr vorliegenden Dosiswerte von 1988 bis 1991 meine seinerzeitige gutachterliche Annahme, dass die Belastungen in der KA Rudolfstiftung und im SMZ-Ost ungefähr im gleichen Bereich gelegen haben, nicht zu beanstanden."In dem Gutachten von Herrn Prof. Sitzung haben zuzüglich zu den Dosimeterwerten seit Oktober 1991 auch Werte der Ringdosimeter und Rumpfdosimeter seit 1988 vorgelegen. Eine Betrachtung der Werte der Rumpfdosimeter zeigt, dass die gemessene Rumpfdosis in den Jahren 1988, 1989 und 1990 jeweils immer unterhalb der Messgenauigkeit des Dosimeters gelegen hat. Es wurde jeweils ein Wert < 0,4 mSv angegeben. Im Jahr 1991 und in den ersten beiden Monaten des Jahres 1992 lagen die Werte etwas höher bis max. 0,72 mSv. Herr Prof. Sitzung addiert nun die Werte der Rumpfdosimetrie seit Februar 1988 bis Februar 1992 auf 18,01 mSv und setzt dabei die Detektionsschwelle des Dosimeters von 0,4 mSv als gemessenen Dosimeterwert für die Jahre 1988 bis 1990 an. Es ist also davon auszugehen, dass die tatsächlichen Dosimeterwerte niedriger liegen. Dies wird auch deutlich, wenn man die Werte in dem 1-Jahreszeitraum vom 01.03.1991 bis 28.02.1992 addiert, ein Zeitraum also, in dem durch Umstellung des Messverfahrens auch eine Quantifizierung im Bereich unterhalb 0,4 mSv erfolgte. In diesem 1-Jahreszeitraum beträgt die tatsächlich gemessene Dosis 3,21 mSv, das entspricht hochgerechnet auf den 4-Jahreszeitraum von 1988 bis einschließlich 1991 einer Gesamtdosis für diesen Zeitraum von ca. 13 mSv. Dieser Wert liegt tatsächlich in einem ähnlichen Bereich wie die später im SMZ-Ost gemessenen Äquivalenzdosen. Aus diesem Grunde ist auch in Kenntnis der nunmehr vorliegenden Dosiswerte von 1988 bis 1991 meine seinerzeitige gutachterliche Annahme, dass die Belastungen in der KA Rudolfstiftung und im SMZ-Ost ungefähr im gleichen Bereich gelegen haben, nicht zu beanstanden.
Gemessene Äquivalenzdosen der Rumpfdosimetrie sind aber nicht mit der tatsächlichen Belastung gleichzusetzen, und zwar deshalb nicht, weil das Dosimeter üblicherweise außerhalb der Bleischürze getragen wird. Die tatsächliche Gesamtkörperdosis ist damit wesentlich geringer als die Dosimeterwerte anzeigen.
Die Messwerte der Ringdosimetrie können für die hier zu beantwortende Frage, ob nämlich die berufliche Ganzkörperstrahlenexposition beim Verstorbenen ausgereicht haben könnte, die bei ihm diagnostizierte akute myeloische Leukämie zu verursachen, praktisch unberücksichtigt bleiben, weil sie für die Gesamtkörperbelastung nicht aussagekräftig sind.
In seinen Ausführungen über die Zulässigkeit von Risikoextrapolationen ist der Gutachter Prof. S.
möglicherweise einem Missverständnis aufgesessen:
Risikoextrapolationen sind zulässig und üblich, weil sich die tatsächlichen Risiken im unteren Dosisbereich der epidemiologischen Beobachtung entziehen. Obwohl eine lineare Extrapolationsweise der Dosiswirkungsbeziehung strahlenbiologisch umstritten ist, wird aus Praktikabilitätsgründen immer auf die lineare Extrapolation zurückgegriffen, weil auch alle anderen Modelle mangels direkter epidemiologischer Beobachtung nicht exakt beweisbar sind. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch das von Herrn Prof. S. angeführte 'mittlere Risiko von 70 Todesfällen durch Karzinome pro einer Million und Jahr' bei jährlicher Strahlenexposition von 5 mSv einer Risikoextrapolation entspricht und nicht einer tatsächlichen Beobachtung.Risikoextrapolationen sind zulässig und üblich, weil sich die tatsächlichen Risiken im unteren Dosisbereich der epidemiologischen Beobachtung entziehen. Obwohl eine lineare Extrapolationsweise der Dosiswirkungsbeziehung strahlenbiologisch umstritten ist, wird aus Praktikabilitätsgründen immer auf die lineare Extrapolation zurückgegriffen, weil auch alle anderen Modelle mangels direkter epidemiologischer Beobachtung nicht exakt beweisbar sind. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch das von Herrn Prof. Sitzung angeführte 'mittlere Risiko von 70 Todesfällen durch Karzinome pro einer Million und Jahr' bei jährlicher Strahlenexposition von 5 mSv einer Risikoextrapolation entspricht und nicht einer tatsächlichen Beobachtung.
Die Inzidenz für die akuten Leukämien wird mit etwa 4 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner im Jahr angegeben, davon stellt die akute myeloische Leukämie 80% der akuten Leukämien (Classen/Diehl/Kochsiek, Lehrbuch der Inneren Medizin, 4. Auflage, 1998). Dabei beträgt der Anteil der Leukämien an allen malignen Erkrankungen etwa 4% mit einem exponentiellen Altersanstieg jenseits des 55. Lebensjahres (Atlas of Cancer Mortality in the European Economic Community, International Agency for Research on Cancer, Lyon, 1992). Legt man nun die von dem Gutachter Prof. S. zitierten Risikoextrapolation bei 5 mSv Jahresdosis zu Grunde, die für alle malignen Tumoren 7/100.000 pro anno betragen soll und berücksichtigt man, dass für den Bereich der natürlichen Strahlenexposition bereits eine mittlere effektive Äquivalenzdosis in Höhe von 2,3 mSv/Jahr ± 0,5 mSv angegeben wird (C. Streffer, 1989), dann erkennt man sofort, dass bei einer Jahres-Äqivalenzdosis von 5 mSv nur ein kleiner Prozentsatz der Gesamtinzidenz an Leukämien durch ionisierende Strahlen verursacht sein kann. Im konkreten Fall des Verstorbenen wird dieses Risiko noch dadurch geringer, dass die tatsächliche Äquivalenzdosis erheblich geringer war als 5 mSv.Die Inzidenz für die akuten Leukämien wird mit etwa 4 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner im Jahr angegeben, davon stellt die akute myeloische Leukämie 80% der akuten Leukämien (Classen/Diehl/Kochsiek, Lehrbuch der Inneren Medizin, 4. Auflage, 1998). Dabei beträgt der Anteil der Leukämien an allen malignen Erkrankungen etwa 4% mit einem exponentiellen Altersanstieg jenseits des 55. Lebensjahres (Atlas of Cancer Mortality in the European Economic Community, International Agency for Research on Cancer, Lyon, 1992). Legt man nun die von dem Gutachter Prof. Sitzung zitierten Risikoextrapolation bei 5 mSv Jahresdosis zu Grunde, die für alle malignen Tumoren 7/100.000 pro anno betragen soll und berücksichtigt man, dass für den Bereich der natürlichen Strahlenexposition bereits eine mittlere effektive Äquivalenzdosis in Höhe von 2,3 mSv/Jahr ± 0,5 mSv angegeben wird (C. Streffer, 1989), dann erkennt man sofort, dass bei einer Jahres-Äqivalenzdosis von 5 mSv nur ein kleiner Prozentsatz der Gesamtinzidenz an Leukämien durch ionisierende Strahlen verursacht sein kann. Im konkreten Fall des Verstorbenen wird dieses Risiko noch dadurch geringer, dass die tatsächliche Äquivalenzdosis erheblich geringer war als 5 mSv.
Beide Gutachten, sowohl das von mir wie auch das Gutachten des Kollegen Prof. S. stimmen in dem Punkt überein, dass es für die leukämogene Wirkung von ionisierenden Strahlen keinen Schwellenwert gibt, bei dessen Einhaltung kein Risiko mehr besteht. Mit sinkender Dosis wird aber die Wahrscheinlichkeit immer geringer, dass es zur Induktion einer Leukämie kommt. Selbstverständlich wird das Eintreten einer Leukämie bei jeder Dosis als grundsätzlich möglich angesehen (wenn auch nicht als wahrscheinlich).Beide Gutachten, sowohl das von mir wie auch das Gutachten des Kollegen Prof. Sitzung stimmen in dem Punkt überein, dass es für die leukämogene Wirkung von ionisierenden Strahlen keinen Schwellenwert gibt, bei dessen Einhaltung kein Risiko mehr besteht. Mit sinkender Dosis wird aber die Wahrscheinlichkeit immer geringer, dass es zur Induktion einer Leukämie kommt. Selbstverständlich wird das Eintreten einer Leukämie bei jeder Dosis als grundsätzlich möglich angesehen (wenn auch nicht als wahrscheinlich).
Für die gutachterliche Bewertung der Zusammenhangsfrage zwischen der beruflichen Strahlendosis beim Verstorbenen und der bei ihm aufgetretenen akuten myeloischen Leukämie, ist es aber erforderlich, dass die haftungsausfüllende Kausalität wahrscheinlich gemacht werden kann und nicht, dass der Zusammenhang grundsätzlich möglich ist. Auch unter Zugrundelegung der von dem Gutachter Prof. S. angeführten Risikoschätzung, ist es aber angesichts der durchgehend geringen Ganzkörperäquivalenzdosis nicht oder nur sehr gering wahrscheinlich, dass die zwischen dieser Exposition und der bei dem Versicherten aufgetretenen akuten Myelose ein Kausalzusammenhang besteht. Wie in meinem Gutachten vom 06.06.1998 auf den Seiten 5 und 6 ausgeführt, lässt sich auf der Basis des UNSCEAR-Report 1988 (eine Organisation der Vereinten Nationen) für die beim Verstorbenen gemessenen Äquivalenzdosen für alle bösartigen Erkrankungen zusammengenommen eine Risikozunahme von maximal 4 Promille kalkulieren. Dies ist natürlich nur ein Schätzwert, da einerseits das hämopoetische System zu den bevorzugten Zielstrukturen ionisierender Strahlen für die Auslösung bösartiger Erkrankungen gehört, andererseits aber die tatsächliche Ganzkörper-Äquivalenzdosis - wie ausgeführt - erheblich unter dem am Rumpfdosimeter abgelesenen Wert liegt.Für die gutachterliche Bewertung der Zusammenhangsfrage zwischen der beruflichen Strahlendosis beim Verstorbenen und der bei ihm aufgetretenen akuten myeloischen Leukämie, ist es aber erforderlich, dass die haftungsausfüllende Kausalität wahrscheinlich gemacht werden kann und nicht, dass der Zusammenhang grundsätzlich möglich ist. Auch unter Zugrundelegung der von dem Gutachter Prof. Sitzung angeführten Risikoschätzung, ist es aber angesichts der durchgehend geringen Ganzkörperäquivalenzdosis nicht oder nur sehr gering wahrscheinlich, dass die zwischen dieser Exposition und der bei dem Versicherten aufgetretenen akuten Myelose ein Kausalzusammenhang besteht. Wie in meinem Gutachten vom 06.06.1998 auf den Seiten 5 und 6 ausgeführt, lässt sich auf der Basis des UNSCEAR-Report 1988 (eine Organisation der Vereinten Nationen) für die beim Verstorbenen gemessenen Äquivalenzdosen für alle bösartigen Erkrankungen zusammengenommen eine Risikozunahme von maximal 4 Promille kalkulieren. Dies ist natürlich nur ein Schätzwert, da einerseits das hämopoetische System zu den bevorzugten Zielstrukturen ionisierender Strahlen für die Auslösung bösartiger Erkrankungen gehört, andererseits aber die tatsächliche Ganzkörper-Äquivalenzdosis - wie ausgeführt - erheblich unter dem am Rumpfdosimeter abgelesenen Wert liegt.
Zusammenfassend komme ich zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der mir nun zur Verfügung gestellten Dosimeterwerte der Jahre 1988 bis 1991 und der separat ausgewerteten Dosen des Ringdosimeters ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Strahlenbelastung des Verstorbenen und der bei ihm aufgetretenen akuten myeloischen Leukämie nicht wahrscheinlich gemacht werden kann. Eine Berufskrankheit entsprechend Ziffer 16 der Berufskrankheitenliste (Erkrankung durch ionisierende Strahlen) liegt somit nicht vor."
Mit Schreiben vom 2. August 2000 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dieses Ergänzungsgutachten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine am 19. September 2000 von Dr. S. erstellte "Strahlenbiologischgutachterliche Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten" von Prof. R. vom 7. Juni 2000 vor.Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine am 19. September 2000 von Dr. Sitzung erstellte "Strahlenbiologischgutachterliche Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten" von Prof. R. vom 7. Juni 2000 vor.
Dr. S. hielt in seiner Stellungnahme zunächst fest, dass aufgrund der Vorgutachten folgende Tatsachen unbestritten seien (anonymisiert):Dr. Sitzung hielt in seiner Stellungnahme zunächst fest, dass aufgrund der Vorgutachten folgende Tatsachen unbestritten seien (anonymisiert):
"1. Der Verstorbene war von Februar 1988 bis April 1995 beruflich strahlenexponiert.
2. Von Februar 1988 bis April 1995 trug der Verstorbene ein Ringdosimeter, womit seine Tätigkeit als angiographisch-interventioneller Radiologe dokumentiert ist.
3. Ein Zusammenhang zwischen akuter myeloischer Leukämie und einer berufsbedingten Strahlenexposition ist wissenschaftlich etabliertes Wissen.
4. Die ständige Zufuhr niedrigdosierter Strahlenquanten führt in bestimmten empfindlichen Organen zur Kanzerogenese. Diese sogenannte stochastische Strahlenwirkung im Organ Knochenmark bewirkt - wie tierexperimentell und humanpathologisch erwiesen - typischerweise eine akute myeloische Leukämie, die unter den strahleninduzierten Krebsformen die kürzeste Manifestationszeit aufweist.
5. Das Charakteristikum der stochastisch strahleninduzierten Krebsformen ist das Fehlen eines Dosisschwellenwertes, unter dem kein Erkrankungsrisiko mehr besteht.
6. Auch wenn die strahlenexponierte Person innerhalb des strahlenschutz-verordneten Äquivalenzdosisgrenzwertes arbeitet, kann sie sich unter Umständen schon im Bereich erhöhter Wahrscheinlichkeit stochastischer Strahlenschädigung befinden.
7. Bei auftretender Wirkung hat die vorgeschriebene Dosimetrie den Zweck, eine Unterscheidung zwischen deterministischen und stochastischen Strahlenschäden zu treffen.
8. Natürlich korreliert auch bei stochastischer Karzinogenese eine höhere Dosis mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Auftretens."
Sodann wies Dr. S. darauf hin, dass ihm nunmehr eine detaillierte Dosisauswertung der radiologischen Tätigkeit des Verstorbenen im SMZ-Ost vorliege, sodass die komplette Dosimetrie des Verstorbenen tabellarisch erfasst werden könne:Sodann wies Dr. Sitzung darauf hin, dass ihm nunmehr eine detaillierte Dosisauswertung der radiologischen Tätigkeit des Verstorbenen im SMZ-Ost vorliege, sodass die komplette Dosimetrie des Verstorbenen tabellarisch erfasst werden könne:
"Somit beträgt die gemessene Gesamtdosis (7 Jahre) am Rumpf
KA Rudolfstiftung
18,01 mSv
SMZ Ost
15,02 mSv
33,03 mSv
und die gemessene Dosis (7 Jahre) am Finger
KA Rudolfstiftung
146,11 mSv
SMZ Ost
203,63 mSv
349,74 mSv"
Danach führte Dr. S. aus, weshalb er das Ergänzungsgutachten Dris. R. vom 7. Juni 2000 für kritikwürdig halte:Danach führte Dr. Sitzung aus, weshalb er das Ergänzungsgutachten Dris. R. vom 7. Juni 2000 für kritikwürdig halte:
"I. Kritikpunkt:
Das 1. Gutachten hat die Dosimetrie der KA Rudolfstiftung von 1988 bis 1992 (etwa halbe Zeit der beruflichen Strahlenexposition) völlig unberücksichtigt gelassen. Das wäre bei rein strahlenbiologischer Sicht des Problems noch hinzunehmen. Der Gutachter legt aber auf die verabreichte Dosis den entscheidenden Wert, da er diese für die Gleichung der Wahrscheinlichkeit der Verursachung PC (probability of causation), wie sie im Bericht UNSCEAR 1988 veröffentlicht ist, benützt. Dass strahlenbiologisch diese mechanistische Annäherung an die Wahrscheinlichkeit einer Kanzerogenese höchst fragwürdig ist, darauf werde ich unten näher eingehen. Anzumerken ist, dass der Gutachter trotz der großen Bedeutung, die er auf die gemessene Dosis in Bezug auf die Kanzerogenese legt, die Hälfte der Dosimetrie zunächst nicht berücksichtigt.
II. Kritikpunkt:römisch zwei. Kritikpunkt:
Der Gutachter ist der Meinung, dass die Messwerte der Ringdosimetrie unberücksichtigt bleiben können, 'weil sie für die Gesamtkörperbelastung nicht aussagekräftig sind'.
Es ist zwar richtig, dass 85% der myeloischen Blutbildung (granulopoetische Zelllinie) im spongiösen Knochen des Rumpfes stattfindet, aber 15% dieser kleinen platten Knochen mit myeloischem Mark befinden sich auch peripher in Händen, Füßen, Schädel und Halswirbelsäule. In welchem Knochen aber die Leukämogenese beim Verstorbenen primär stattgefunden hat, kann wohl mit Recht nicht mehr entschieden werden. Die Volumsstrahlenbelastung dieser Knochenteile war aber beachtlich. Strahlenbiologisch hat diese Strahlenkomponente ganz besondere Bedeutung: diese vorwiegend weiche Sekundärstrahlung führt nämlich im bestrahlten Gewebe infolge kompletter Absorption zu einer hohen Ionisationsdichte und daher zu einer Steigerung aller Strahlenwirkungen - so auch der Kanzerogenese. 'Je mehr Strahlung absorbiert wird, umso größer die Strahlenwirkung' ist ein altes strahlenbiologisches Axiom.
Die Volumsdosisbelastung von 50 mSv pro Jahr der Arme, der Füße, des Halses und des Kopfes durch 7 Jahre hindurch dürfen daher nicht unberücksichtigt bleiben. Folgt man der Ansicht des Gutachters Prof. R., die Ringdosimetrie sei unerheblich, muss man sich die Frage stellen, wozu diese (kostspielige) Methode der Überwachung überhaupt angewendet wird.
III. Kritikpunkt:römisch drei. Kritikpunkt:
Der Gutachter würdigt meiner Meinung nach zu wenig den statistischen Charakter der stochastischen Strahlenwirkung, sondern verlässt sich auf gemessene Dosiswerte, um diese bürokratisch in eine Annäherungsgleichung einsetzen zu können.
Bei stochastischer Strahlenwirkung besteht aber kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Dosis und Wirkung, sondern es wird ein Zusammenhang zwischen Dosis und Risiko postuliert (M. Tschurlovits, Strahlenschutz 4/1996, Heft 1 und 2). Das heißt, dass eine höhere Dosis zu einem höheren Risiko führt - genauso wie die Wahrscheinlichkeit, einen Autounfall zu erleiden, mit der Anzahl der gefahrenen Kilometer steigt; bei Eintreten des Ereignisses ist jedoch die Wirkung von der gefahrenen Wegstrecke unabhängig.
IV. Kritikpunkt:römisch vier. Kritikpunkt:
Die kritiklose Anwendung einer Formel.
Die Unmöglichkeit, den Verlauf der Dosis-Wirkung-Beziehung für die