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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2002, Zl. PersR-519102/54-2002-RI, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2002, Zl. PersR-519102/54-2002-RI, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 107, Oö. LBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner durch den angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. Jänner 2002 ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft S., wo er als "Erster Bearbeiter Verkehr" als Beamter der Verwendungsgruppe B tätig war.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer aus (näher dargestellten) gesundheitlichen Gründen um Versetzung in den Ruhestand "wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit".
Daraufhin beauftragte die Personalabteilung die Landessanitätsdirektion mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Dienst- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Hievon wurde der Beschwerdeführer mit dem Beifügen verständigt, er werde gebeten, zu dieser Untersuchung allfällige Befunde beziehungsweise sonstige seine Krankheit betreffende Unterlagen mitzubringen.
Im Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 13. November 2001 wurde unter Bezugnahme auf die amtsärztliche Untersuchung am 6. November 2001 sowie auf die beigebrachten Befunde der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers beurteilt. Es wurde festgestellt, dass er auf Grund seiner Tätigkeiten in der Verkehrsabteilung einerseits im Innendienst, wobei sehr viel Parteienverkehr stattfinde, und andererseits im Außendienst (Verhandlungen mit Vertretern von Gemeinden zu verkehrstechnischen Verbesserungen) einer psychischen Belastung ausgesetzt sei. Diese wirke sich auf die Beschwerden durch den Blutdruck sowie auf die koronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers aus. Da auch aus der Familienanamnese ersichtlich sei, dass beide Elternteile bereits im Alter von 57 Jahren an Herzinfarkten erkrankt wären und beim Beschwerdeführer eine koronarangiographisch festgestellte koronare Herzkrankheit bestehe, welche sich besonders durch psychische Belastungen auch in Kombination mit der arteriellen Hypertonie sehr leicht verschlechtern könne, sei der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet. Diese erfordere nämlich ein gewisses Ausmaß an psychischer und physischer Belastbarkeit. Für leichte/einfache Tätigkeiten im administrativen Bereich, die ohne psycho-physischen Stress verlaufen würden, wie zum Beispiel für leichte Arbeiten in abwechselnd sitzender, stehender oder gehender Position (ohne Zwangshaltung und ohne das Heben und Tragen von Lasten) sei der Beschwerdeführer noch geeignet. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres dieses Gutachten zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass ein den im Gutachten genannten Erfordernissen entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, weshalb die belangte Behörde von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgehe. Weiters gab sie dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 107 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (im Folgenden: Oö. LBG), mit Ablauf des 31. Jänner 2002 beabsichtigt sei. Werde die Ruhestandsversetzung mit diesem Zeitpunkt durchgeführt, betrage die Höhe seiner Pension (wegen seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) 100 v.H. der Bemessungsgrundlage. Allerdings sei in diesem Fall (mangels Vollendung des 60. Lebensjahres des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt) die Bemessungsgrundlage (80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezugs) um 7,17 % auf 72,83 v.H. zu kürzen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres dieses Gutachten zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass ein den im Gutachten genannten Erfordernissen entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, weshalb die belangte Behörde von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgehe. Weiters gab sie dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994, (im Folgenden: Oö. LBG), mit Ablauf des 31. Jänner 2002 beabsichtigt sei. Werde die Ruhestandsversetzung mit diesem Zeitpunkt durchgeführt, betrage die Höhe seiner Pension (wegen seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) 100 v.H. der Bemessungsgrundlage. Allerdings sei in diesem Fall (mangels Vollendung des 60. Lebensjahres des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt) die Bemessungsgrundlage (80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezugs) um 7,17 % auf 72,83 v.H. zu kürzen.
Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2001 eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und nicht - wie von der belangten Behörde nach Modifizierung seines Antrages beabsichtigt - wegen Dienstunfähigkeit, in vollem Umfang aufrecht erhalte. Das Fehlen eines entsprechenden Arbeitsplatzes könne sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Im amtsärztlichen Gutachten sei die Ansicht vertreten worden, dass mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen wäre. Inhaltlich liege eine dauernde Berufsunfähigkeit vor. Er habe daher einen Anspruch auf eine Bemessungsgrundlage von 80 v.H.
Der beabsichtigte Termin für seine Ruhestandsversetzung (1. Februar 2002) sei außerdem auf Grund folgender Tatsachen unfair:
"Stand 10.12.2001:
Urlaub alt:
517 Stunden
Überstunden:
ca. 44 Stunden
Urlaubsanspruch 2002
d.h. also ca. 19 Wochen - und dass die Pension erst 5/2002 wirksam werden dürfte, oder aber zumindest der finanzielle Unterschied zwischen aktivem Dienstverhältnis, zu Abzügen der Pension, inkl. aliquotem Anteil 13. und 14. Monatsgehalt abzugelten sein wird."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2002 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer infolge dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Jänner 2002 in den Ruhestand.
Neben der Feststellung der Gebührlichkeit einer wegen der noch nicht erfolgten Vollendung des 60. Lebensjahres dem Beschwerdeführer zustehenden Treuebelohnung im gekürzten Ausmaß, wies die belangte Behörde darauf hin, dass er über das Ausmaß des ab 1. Februar 2002 gebührenden Ruhegenusses ein gesondertes Schreiben erhalten werde. Als Rechtsgrundlagen nannte die belangte Behörde § 107 Abs. 1 Oö. LBG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001, und § 20d Oö. Landesgehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956 (im Folgenden: LGehG), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001. Begründend führte die belangte Behörde (im Abschnitt "Hinweis") aus, dass das amtsärztliche Gutachten zur Feststellung seiner Dienst- und Erwerbsfähigkeit ergeben habe, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit ("Erster Bearbeiter Verkehr" bei der Bezirkshauptmannschaft S) gesundheitlich nicht mehr geeignet sei, weil diese Tätigkeit ein gewisses Ausmaß an psychischer und physischer Belastung mit sich bringe. Für leichte einfache Tätigkeiten im administrativen Bereich, die ohne psycho-physischen Stress verlaufen würden, wie zum Beispiel leichte Arbeiten in abwechselnd sitzender, stehender oder gehender Position, ohne Zwangshaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten, sei er jedoch geeignet. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens und der Tatsache, dass ein nach den genannten Erfordernissen geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Dieser Sachverhalt sowie die Absicht, den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 2002 in den Ruhestand zu versetzen, sei ihm mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 zur Kenntnis gebracht worden. Da er innerhalb offener Frist keine neuen Beweise vorgebracht habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass er dauernd dienstunfähig, nicht jedoch erwerbsunfähig sei. Neben der Feststellung der Gebührlichkeit einer wegen der noch nicht erfolgten Vollendung des 60. Lebensjahres dem Beschwerdeführer zustehenden Treuebelohnung im gekürzten Ausmaß, wies die belangte Behörde darauf hin, dass er über das Ausmaß des ab 1. Februar 2002 gebührenden Ruhegenusses ein gesondertes Schreiben erhalten werde. Als Rechtsgrundlagen nannte die belangte Behörde Paragraph 107, Absatz eins, Oö. LBG, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, und Paragraph 20 d, Oö. Landesgehaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956, (im Folgenden: LGehG), zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,. Begründend führte die belangte Behörde (im Abschnitt "Hinweis") aus, dass das amtsärztliche Gutachten zur Feststellung seiner Dienst- und Erwerbsfähigkeit ergeben habe, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit ("Erster Bearbeiter Verkehr" bei der Bezirkshauptmannschaft S) gesundheitlich nicht mehr geeignet sei, weil diese Tätigkeit ein gewisses Ausmaß an psychischer und physischer Belastung mit sich bringe. Für leichte einfache Tätigkeiten im administrativen Bereich, die ohne psycho-physischen Stress verlaufen würden, wie zum Beispiel leichte Arbeiten in abwechselnd sitzender, stehender oder gehender Position, ohne Zwangshaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten, sei er jedoch geeignet. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens und der Tatsache, dass ein nach den genannten Erfordernissen geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Dieser Sachverhalt sowie die Absicht, den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 2002 in den Ruhestand zu versetzen, sei ihm mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 zur Kenntnis gebracht worden. Da er innerhalb offener Frist keine neuen Beweise vorgebracht habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass er dauernd dienstunfähig, nicht jedoch erwerbsunfähig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Bescheiderlassung, Feststellung der Ruhestandsversetzung wegen Erwerbsunfähigkeit und sohin Hinnahme von Kürzungen durch Abschläge sowie durch die Unmöglichkeit des Verbrauches von Überstunden und Urlaubszeiten" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im Beschwerdefall für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist der der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers.
§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes (im Folgenden: Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, dessen Abs. 1 und Abs. 2 in der gemäß Art. 1 Abs. 1 lit.