TE Vfgh Beschluss 2001/6/20 B783/01

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §65 Abs1
VfGG §82 Abs1
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, welche am 17. Mai 2001 zur Post gegeben wurde, richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Jänner 2001, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. November 2000 keine Folge gegeben wurde.

Die für den Beschwerdeführer nunmehr einschreitende Rechtsanwältin beruft sich auf ihre Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt in der Beschwerde auch an, daß ihr der angefochtene Bescheid am 6. April 2001 zugestellt worden sei (womit offenbar derselbe Tag wie der Zustelltag des ihre Bestellung zum Verfahrenshelfer betreffenden Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 26. März 2001 gemeint ist).

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß §82 Abs1 VerfGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sechs Wochen ab der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - laut dem dem Verfassungsgerichtshof von der belangten Behörde übermittelten Zustellnachweis - am 12. Jänner 2001 zugestellt. Die sechswöchige Frist endete daher am 23. Februar 2001. Sie wäre gemäß §164 Abs3, §505 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unterbrochen worden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hätte, ihm die Verfahrenshilfe - zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde - zu bewilligen. Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag reicht hiefür nicht aus. Es besteht nämlich keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere auch nicht in der vom Einschreiter offenbar angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.926/1994, VfGH 6.3.2000, B103/00). Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - laut dem dem Verfassungsgerichtshof von der belangten Behörde übermittelten Zustellnachweis - am 12. Jänner 2001 zugestellt. Die sechswöchige Frist endete daher am 23. Februar 2001. Sie wäre gemäß §164 Abs3, §505 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG unterbrochen worden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hätte, ihm die Verfahrenshilfe - zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde - zu bewilligen. Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag reicht hiefür nicht aus. Es besteht nämlich keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere auch nicht in der vom Einschreiter offenbar angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 13.926/1994, VfGH 6.3.2000, B103/00).

Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demanch wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.747/1994). Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demanch wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 13.747/1994).

Der unter einem gestellte Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VerfGG) eine Abtretung einer Beschwerde nur für den Fall vorsieht, daß sie abgewiesen oder ihre Behandlung abgelehnt wird, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung (s. zB VfSlg. 13.747/1994).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B783.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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