TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2004/02/0371

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. Juni 2004, Zl. KUVS-87- 91/6/2004, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: BR in F, vertreten durch Dr. Gernot Helm, Rechtsanwalt in Feldkirchen, Kirchgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 23. Dezember 2003 wurde der Mitbeteiligte u.a. für schuldig befunden, er habe am 29. Juni 2003 zwischen 07.00  und 07.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,51 mg/l Atemluftalkoholgehalt oder 1,02 %o Blutalkoholgehalt) gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 23. Dezember 2003 wurde der Mitbeteiligte u.a. für schuldig befunden, er habe am 29. Juni 2003 zwischen 07.00  und 07.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,51 mg/l Atemluftalkoholgehalt oder 1,02 %o Blutalkoholgehalt) gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 2004 Folge und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 2004 Folge und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG ein.

Unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 lit. c StVO und Art. 4 Abs. 1 Unter Hinweis auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO und Artikel 4, Absatz eins

7. ZP MRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei vom Strafgericht nach § 88 Abs. 1 und 4 (2. Fall) und § 89 StGB verurteilt worden, weil er durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit infolge alkoholbedingter, unaufmerksamer Fahrweise eine Person fahrlässig verletzt und das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit einer anderen Person gefährdet habe. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle einen für den gerichtlichen Tatbestand wesentlichen Umstand dar und bilde damit den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden, strafbaren Handlung. Die Erstbehörde sei daher nicht berechtigt gewesen, den Mitbeteiligten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO gesondert zu bestrafen.7. ZP MRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei vom Strafgericht nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 (2. Fall) und Paragraph 89, StGB verurteilt worden, weil er durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit infolge alkoholbedingter, unaufmerksamer Fahrweise eine Person fahrlässig verletzt und das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit einer anderen Person gefährdet habe. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle einen für den gerichtlichen Tatbestand wesentlichen Umstand dar und bilde damit den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden, strafbaren Handlung. Die Erstbehörde sei daher nicht berechtigt gewesen, den Mitbeteiligten wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO gesondert zu bestrafen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den durchaus zutreffenden Überlegungen der belangten Behörde zum "Doppelbestrafungsverbot" verkenne diese, dass ein solcher Fall nicht vorliege, zumal zwischen dem Verkehrsunfall - der zu der erwähnten gerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten geführt habe - und der dem Mitbeteiligten nunmehr vorgeworfenen Tat ein Zeitraum von ungefähr 5 Stunden liege, während dem er eine Veranstaltung besucht, weiteren Alkohol konsumiert und danach im KFZ geschlafen habe. Von einem "fortgesetzten Delikt" könne keine Rede sein. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:

Auch der Mitbeteiligte räumt in seiner Gegenschrift ein, dass sich der in Rede stehenden Verkehrsunfall (der zu seiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat) am 29. Juni 2003 um 02.23 Uhr ereignet habe, er sodann zu einer Veranstaltung gefahren sei und diese gegen 07.00 Uhr verlassen habe; in weiterer Folge sei sein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand beim Lenken des Kraftfahrzeuges (was den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens bildet) festgestellt worden. Nach Ansicht des Mitbeteiligten liege ein "fortgesetztes Delikt" vor.

Sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte verkennen die Rechtslage, weil die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt von einem neuen Willensentschluss des Mitbeteiligten, das Fahrzeug zu lenken, auszugehen hatte, sodass ein Zusammenhang mit jener Tat, die zur gerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten geführt hat, gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0016, wo es sogar nur um eine kurze zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Taten ging). Sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte verkennen die Rechtslage, weil die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt von einem neuen Willensentschluss des Mitbeteiligten, das Fahrzeug zu lenken, auszugehen hatte, sodass ein Zusammenhang mit jener Tat, die zur gerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten geführt hat, gar nicht besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0016, wo es sogar nur um eine kurze zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Taten ging).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020371.X00

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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