TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2005/02/0083

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des H F in V, vertreten durch Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwalt in 8572 Bärnbach, Telepark 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Februar 2005, Zl. UVS 30.17-145/2004-7, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. März 2004 um 01.15 Uhr im Ortsgebiet von Voitsberg auf einer näher bezeichneten Strecke den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l). Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die belangte Behörde sei ohne konkretes Beweisergebnis zu Unrecht von seiner Lenkereigenschaft ausgegangen.

Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des (richtig:) 20. März 2004 ein Fußballspiel besucht hatte und anschließend daran mit Kollegen bis ca. 01.00 Uhr mehrere alkoholische Getränke konsumierte. Hieraufhin lenkte er gegen 01.15 Uhr den auf seine Ehefrau zugelassenen PKW u.a. über die als Tatort bezeichnete Strecke zu seiner Wohnung. Auf Grund seiner Fahrweise sei er einem näher genannten Taxifahrer aufgefallen, der die Gendarmerie verständigt habe. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten daraufhin die Zulassungsbesitzerin ermittelt und seien zur Wohnadresse des Beschwerdeführers gefahren. Dort hätten sie zwar das abgestellte Kraftfahrzeug mit noch warmer Motorhaube, zunächst jedoch nicht die Wohnung des Beschwerdeführers gefunden. Da die Gendarmeriebeamten zu einem weiteren Einsatz beordert worden seien, hätten sie den Parkplatz verlassen, als gerade die Ehefrau des Beschwerdeführers eingetroffen sei. Diese habe in der Folge gegen 01.50 Uhr Anzeige erstattet, dass sie vom Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt worden sei, weshalb die beiden Gendarmeriebeamten gegen 02.00 Uhr neuerlich dort eingetroffen seien. Im Zuge der Amtshandlung habe der Meldungsleger gefragt, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, der Beschwerdeführer sei mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge nicht ausdrücklich bestritten, das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt zu haben, sondern nur gefragt, was sei, wenn er nicht selbst gefahren sei. Da der Meldungsleger beim Beschwerdeführer deutliche Alkoholisierungssymptome wahrgenommen habe, habe er diesen zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert, welcher den zur Last gelegten Atemluftalkoholgehalt ergeben habe.

Diesen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, die belangte Behörde hätte die Angaben seiner Ehefrau, die sich in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und der Aussage entschlagen habe, nicht verwerten dürfen.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht gehindert war, die Angaben der einschreitenden Gendarmeriebeamten, die sie aus eigener Wahrnehmung gemacht hatten, bei der Feststellung des Sachverhaltes und bei der - nicht zu beanstandenden - Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. § 46 AVG).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020083.X00

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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