TE Vwgh Beschluss 2005/4/15 2005/12/0041

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des MMag. W in F, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen das Finanzamt Innsbruck wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Feststellungsantrag vom 10. August 2004 i.A. Dienstzuteilung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, er sei "mit Schreiben des Finanzamtes Innsbruck als Dienstbehörde vom 28. Juli 2004" gemäß § 39 Abs. 1 BDG 1979 aus dienstlichen Gründen mit 2. August 2004 bis auf weiteres der Großbetriebsprüfung Innsbruck dienstzugeteilt und für die Dauer dieser Zuweisung mit dem Arbeitsplatz eines Großbetriebsprüfers betraut worden. Gleichzeitig sei die vorübergehende höherwertige Verwendung auf dem Arbeitsplatz Abteilungsleiter der Prüfungsabteilung beim Finanzamt Innsbruck mit Beginn der Dienstzuteilung für beendet erklärt worden. Mit Schriftsatz vom 10. August 2004, an diesem Tag bei der belangten Behörde eingelangt, habe er gemäß § 44 BDG 1979 einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der verfügten Dienstzuteilung und der damit getroffenen Maßnahmen, ob die Befolgung einer derartigen Weisung zu seinen Dienstpflichten zähle, begehrt. Mit Bescheid vom 14. September 2004 habe ihn die belangte Behörde zur Großbetriebsprüfung Innsbruck versetzt. In diesem Bescheid werde u. a. ausgeführt, dass hinsichtlich der Dienstzuteilung ein separater Feststellungsbescheid erlassen werden würde. Die belangte Behörde habe trotz des Hinweises im Versetzungsbescheid vom 14. September 2004 bisher keinen Bescheid betreffend die Dienstzuteilung erlassen. Er erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seinen Antrag vom 10. August 2004 nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt und beantrage daher, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und den Intentionen seines Antrages folgend die verfügte Dienstzuteilung für unzulässig erklären.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sie sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 1 Z. 1 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2004, BGBl. II Nr. 171, sind die Finanzämter nachgeordnete Dienststellen (Dienstbehörden erster Instanz) gemäß § 2 Abs. 2 DVG.

Im vorliegenden Fall ist die Anrufung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nicht ausgeschlossen.

Die Säumnisbeschwerde macht lediglich geltend, dass das Finanzamt Innsbruck - sohin die Dienstbehörde erster Instanz - in der Entscheidung über den Feststellungsantrag vom 10. August 2004 säumig sei, sodass es jedenfalls schon der Anrufung der obersten Behörde im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG mangelt, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120041.X00

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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