TE Vwgh Beschluss 2005/4/19 AW 2005/03/0009

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Veröffentlicht am 19.04.2005
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG Tir 1983 §70 Abs1 idF 1993/068;
JagdG Tir 1983 §70 Abs2 idF 1993/068;
JagdRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B vom 8. April 2005, vertreten durch Dr. H, Dr. A, Dr. B und Dr. T, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Februar 2005, Zl uvs-2003/15- 241-7, betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2004, Zl uvs-2003/15/241-6, gemäß § 52a Abs 1 VStG in einigen Punkten richtig gestellt. Aus den genannten Bescheiden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde wegen Übertretungen nach § 70 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 60 (iVm weiteren genannten Bestimmungen) bestraft wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 5. März 2003 um ca. 18.30 Uhr im Bereich der Gemeinschaftsjagd Z im unmittelbaren Bereich der A-Fütterung einen Hirschen der Klasse II erlegt, obwohl a) ein Hirsch der Klasse II nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember erlegt werden darf, b) laut Abschussplan kein Hirsch der Klasse II zum Abschuss frei war, und c) es sich um einen Hirsch im 5. Kopf mit guter Veranlagung, der dem Hegeziel entsprach, gehandelt hat, in der Klasse II jedoch nur schlecht veranlagte Hirsche erlegt werden dürfen.

2. In der gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 11. März 2005 wird der Beschwerdepunkt wie folgt ausgeführt:

"Durch das angefochtene Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17.2.2005 zu GZ: uvs-2003-15/241-7 erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung nach den §§ 70 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 idgF verletzt, da der Beschwerdeführer weder dem § 36 Abs. 2 TJG 1983 noch den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37 oder den hiezu ergangenen Verordnungen zuwider gehandelt hat."

Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl aus der hg Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 26. Juni 2003, Zl 2003/18/0113, mwH.)

3. Im vorliegenden Antrag vom 8. April 2005 bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass sich der Antrag auf "die für verfallen erklärte Trophäe des am 05.03.2003 erlegten Hirsches der Klasse II" beziehe, und die sofortige Einziehung der Trophäe bedeuten würde, dass sie unverzüglich vernichtet und zerstört würde; eine diesbezügliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck liege mit Datum vom 1. März 2005 vor, wobei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben dieser Behörde vom 21. März 2005 nochmals mitgeteilt worden sei, dass mit der Vollstreckung des Straferkenntnisses vom 27. November 2003, Zl JS- 23-2003, (dem Erstbescheid) gerechnet werden müsse, wenn dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben würde. Dem Beschwerdeführer drohe insofern ein unwiederbringlicher Schaden, als die für verfallen erklärte Trophäe des besagten Hirsches nicht nur eingezogen, sondern eben auch vernichtet und zerstört würde. Demgegenüber wäre der Beschwerdeführer aber berechtigt, diese Trophäe behalten zu dürfen, wenn der Abschuss vom 5. März 2003 rechtmäßig und gesetzeskonform gewesen sei. Die Gefahr dieses unverhältnismäßigen Nachteils für den Beschwerdeführer sei offenkundig, müsse er doch nicht mit der Vernichtung und Zerstörung der Trophäe im Fall ihres Einzugs rechnen, sondern dies sogar für gewiss halten, wenn dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben würde. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem vorliegenden Antrag nicht entgegen.

4. § 70 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 60, in der für die in Rede stehende Tat am 5. März 2003 maßgeblichen Fassung LGBl Nr 68/1993, lautet wie folgt:

(1) Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000,-- Schilling zu bestrafen.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.

(5) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen."

Aus dieser Rechtsvorschrift ergibt sich, dass ein Verfall gemäß § 70 Abs 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 ausgesprochen werden kann. Da der Beschwerdeführer vorliegend als Beschwerdepunkt vorgebracht hat, in einem Recht gemäß § 70 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 verletzt zu sein, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Vorgesagten eine Prüfung des angefochtenen Bescheids im Lichte des § 70 Abs 2 leg cit nicht vorzunehmen. Damit kann dem vorliegenden Antrag, der auf eine für verfallen erklärte Trophäe abstellt, schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Dessen ungeachtet ergibt sich auch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde, dass mit diesem Bescheid ein Verfall im Sinn des § 70 Abs 2 leg cit ausgesprochen worden wäre.

5. Dem vorliegenden Antrag konnte daher gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben werden.

Wien, am 19. April 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Strafen Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005030009.A00

Im RIS seit

13.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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