TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/20 2004/08/0259

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs1 Z13;
ASVG §564 Abs13;
ASVG §564 Abs16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 2004, Zl. FA11A-5-s28f3/18-2004, betreffend Feststellung von Beitragszeiten gemäß § 564 Abs. 13 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalls ist dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 98/08/0144, zu entnehmen. Davon ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch folgendes von Bedeutung:

Mit Bescheid vom 19. November 1997 stellte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gemäß § 564 Abs. 13 ASVG idgF die Zeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. von 7. November 1965 bis 30. September 1968 als Beitragszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten fest. In der Begründung führte sie aus, dass die Zeiten, die von den gemäß § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG (BGBl. Nr. 411/1996) in die Vollversicherung einbezogenen geistlichen Amtsträgern der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum 1. August 1996 zurückgelegt worden seien, als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten gelten würden. Die für die Berücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeiten erforderlichen Beiträge seien gemäß § 564 Abs. 16 ASVG von der Evangelischen Kirche A.B. an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit einem Pauschalbetrag abzugelten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, der sich gegen die Nichtanerkennung seiner ersten beiden Dienstjahre bei der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich (vom 15. Dezember 1963 bis 6. November 1965) richtete. Er habe in dieser Zeit das so genannte Lehrvikariat, welches nach Abschluss des Theologiestudiums obligatorisch sei, um mit der Ordinierung in ein definitives Dienstverhältnis übernommen zu werden, und daher ein provisorisches Dienstverhältnis darstelle, absolviert.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 10. April 1998 diesem Einspruch keine Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er hat nach einer eingehenden Darstellung der Entwicklung der Bestimmungen des ASVG über die Versicherungspflicht geistlicher Amtsträger (bzw. Lehrvikare und Pfarramtskandidaten) der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich die Auffassung vertreten, dass ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungszeiten nach § 564 Abs. 13 ASVG als ein Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des § 355 Z. 4 ASVG anzusehen sei. Zur Auslegung der Wendung "ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung)" in § 564 Abs. 13 ASVG komme es darauf an, ob entsprechend den in den Materialien zur 44. Novelle zum ASVG enthaltenen Hinweisen die Lehrvikare und Pfarramtskandidaten der Evangelischen Kirche A.B. bis zur 44. Novelle zum ASVG (allenfalls nur bis zu den Synodalbeschlüssen vom 25. Februar 1987) als Träger eines "Geistlichen Amtes" aus der Vollversicherung ausgenommen gewesen seien. Es finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung des § 564 Abs. 13 ASVG durch die Wendung "ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung)" eine Unterscheidung zwischen den in § 4 Abs. 1 Z. 13 ASVG (idF BGBl. Nr. 411/1996) in die Pflichtversicherung einbezogenen kirchlichen Dienstverhältnissen und dem Personenkreis hätten treffen wollen, der vorher von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen gewesen sei. Der Gesetzgeber habe offenbar lediglich den Beginn der jeweiligen anzurechnenden Versicherungszeit mit der Ordination bzw. in allen anderen Fällen mit der Bestellung festlegen wollen. Es sei damit nicht ein spezifisch kirchenrechtlicher Begriff, sondern eben jener - kirchenrechtlich wie immer bezeichnete - Rechtsakt angesprochen, der zur Erlangung der jeweiligen Rechtsstellung als Pfarramtskandidat oder als Lehrvikar geführt habe.

Zur danach entscheidenden Frage, ob Lehrvikare und Pfarramtskandidaten bis zu ihrer Ordination auch im hier maßgeblichen Zeitraum der Beschäftigung des Beschwerdeführers von 1963 bis 1968 dem "Geistlichen Amte" angehört haben, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Ordnung des Geistlichen Amtes, insbesondere die Bestimmung der Voraussetzungen, die für ein geistliches Amt zu erfüllen sind, und welche kirchlichen Befugnisse einem geistlichen Amtsträger zukommen, zu den inneren Angelegenheiten der Evangelischen Kirchen zu zählen seien, hinsichtlich derer dem Staat weder Gesetzgebungs- noch Vollziehungskompetenzen zukämen. § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG in der Stammfassung verweise mit dem Begriff des Geistlichen bzw. in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG mit jenem der geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirchen auf die jeweilige innerkirchliche Verfassungs- und Rechtsordnung. Deren Auslegung, aber auch die Entscheidung über sich in diesem Zusammenhang allenfalls ergebende theologische Streitfragen, wie jene nach der Kongruenz von Geistlichem Amt und Ordination, steht nicht staatlichen Behörden, sondern ausschließlich den dazu berufenen kirchlichen Instanzen zu. Die belangte Behörde und der Verwaltungsgerichtshof seien keinesfalls befugt, hier möglicherweise vorliegende (theologische) Zweifelsfragen oder divergente Standpunkte über das Begriffsverständnis, sei es aus eigener Beurteilung, sei es unter Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, da sie damit - wenn auch nur durch Beurteilung eines im staatlichen Recht normierten kirchenrechtlich geformten Sachverhaltsmoments (einer "Vorfrage" nicht im Begriffsverständnis des § 38 AVG) - in die inneren Angelegenheiten der Evangelischen Kirchen eingriffe. In einem solchen Fall habe die Behörde im Rahmen des von ihr zu führenden Ermittlungsverfahrens dem nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche von der Kirchenverfassung hiezu berufenen Organ der Kirchenleitung (vgl. dazu Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht I, 337, FN 30), welches nach § 7 Abs. 2 letzter Satz leg. cit auch für den staatlichen Bereich das maßgebende ist, die Frage (hier: ob nach dem Verständnis der Evangelischen Kirche in den Jahren 1963 bis 1965 die Tätigkeit eines Lehrvikars ohne Ordination als eine solche des Geistlichen Amtes angesehen wurde) zur Beantwortung vorzulegen. Sie habe sodann dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu dieser Auskunft Stellung zu nehmen, diese aber im Allgemeinen ihrer Entscheidung als verbindlich zu Grunde zu legen. Dem Beschwerdeführer stünde - soweit er mit der kirchlichen Auffassung nicht konform gehen sollte - grundsätzlich nur die Beschreitung eines innerkirchlichen Rechtsweges offen. Die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes (in Form einer Klärung der Streitfrage über die Auskunft des zuständigen Organs der Evangelischen Kirche hinweg) käme jedoch im Hinblick darauf, dass es sich zufolge der Anknüpfung einer staatlichen Rechtsvorschrift an einen kirchenautonom zu beurteilenden Begriffsinhalt im Beschwerdefall um eine gleichsam "staatsgewendete" Seite der inneren Angelegenheiten handelt, subsidiär in Betracht, d.h. nur dann und insoweit, als ein den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtetes Verfahren innerhalb der Evangelischen Kirche nicht bereit oder dem Beschwerdeführer nicht offen stünde oder der Beschwerdeführer aufzuzeigen vermöchte, dass die kirchliche Entscheidung in einer Weise mit ihren eigenen Rechtsgrundlagen in Widerspruch stünde, dass ihre Anwendung bei der Auslegung staatlicher Normen zu einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers führen würde.

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren eine Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B. eingeholt, welche dieser mit Schreiben vom 11. September 2003 erstattet hat. Darin teilt der Oberkirchenrat mit, dass in den hier maßgeblichen Jahren 1963 bis 1965 die Tätigkeit eines Lehrvikars ohne Ordination nicht als eine solche des Geistlichen Amtes angesehen worden sei. Diese Kirchenrechtslage habe sich in der Folge für die Zeit von 1984 bis 1986 geändert, sei aber danach wieder auf den Status quo ante zurückgeführt worden. Nach der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirchen A. und H.B. sei für Fragen der Ausbildung der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. zuständig.

Mit Schreiben vom 26. März 2004 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zu dieser Auskunft Stellung zu nehmen. In seiner Äußerung vom 5. Mai 2004 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Stellungnahme "äußerst verwirrend" sei und "keine Klärung der Rechtslage" bringe. Es könne nicht die Tätigkeit eines Lehrvikars ohne Ordination "gleichzeitig als eine solche des geistlichen Amtes angesehen werden und gleichzeitig nicht". Eine Meinungsänderung der Kirche könne nicht als Änderung der Rechtslage erkannt werden. Die Behörde möge neuerlich anfragen und feststellen, um welche innerkirchlichen Normen es dabei gehe, und auf Grund derer dann eine inhaltliche Entscheidung treffen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge. Sie legte ihrer Entscheidung - zum Teil wörtlich zitierend - die Begründung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und die Auskunft des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B. zu Grunde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG hat die belangte Behörde mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde dadurch nachgekommen, dass sie - entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung im Vorerkenntnis - zur Frage, ob die Tätigkeit eines Lehrvikars ohne Ordination im strittigen Zeitraum eine solche im "Geistlichen Amt" gewesen sei, den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B. befragt und dessen Auskunft ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Daraus ergibt sich in Verbindung mit den weiteren Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von der Versicherungspflicht nach dem ASVG nicht ausgenommen war und insoweit in seiner Pensionsversicherung daher auch keine Versicherungszeiten im Sinne des § 564 Abs. 13 ASVG anzuerkennen sind.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Rechtsauffassung der Evangelischen Kirchen in dieser Frage als "unstet", womit aber für ihn ebenso wenig zu gewinnen ist, wie aus dem von ihm hervorgehobenen Umstand, dass die Auskunft des Oberkirchenrates keinen Hinweis auf jeweils geltende, konkrete Bestimmungen der "Ordnung des geistlichen Amtes" oder der Evangelischen Kirchenverfassung enthält.

Es ist jedenfalls nicht Aufgabe staatlicher Instanzen, die kirchliche Rechtsauffassung zu überprüfen oder eine davon abweichende eigene Rechtsauffassung an die Stelle der kirchlichen zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 98/08/0144, ausgeführt und näher begründet hat, legt § 7 des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, für den Bereich der staatlichen Rechtsordnung jene Stelle fest, welche seitens staatlicher Organe als Kirchenleitung anzusehen und damit allein befugt ist, verbindliche Auskünfte über die inneren Angelegenheiten der Evangelischen Kirche zu erteilen. Dies ist zugleich das von der Evangelischen Kirchenverfassung mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten betraute Organ. Nach § 205 Abs. 1 der Evangelischen Kirchenverfassung vertritt der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. die Landeskirche nach außen; dieser hat über die Beachtung und richtige Anwendung der Kirchenverfassung und der anderen kirchlichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe zu wachen. Gemäß § 205 Abs. 2 Z. 2 const. cit. gehört zu seinen Aufgaben auch die Wahrung der Rechte der Landeskirche nach außen. Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. ist daher das für die staatlichen Organe maßgebende kirchliche Organ im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961. Die Rechtsauskunft über das Verständnis des Geistlichen Amtes im hier maßgeblichen Zeitraum ist eine solche über innere Angelegenheiten der Evangelischen Kirche und daher grundsätzlich von staatlichen Organen hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht zu hinterfragen. Es kommt daher auf die Begründungsdichte der erteilten Rechtsauskunft des Oberkirchenrates nicht an. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers, seine gegenteilige Rechtsauffassung durch Beschreitung des kirchlichen Verwaltungsweges (vgl. dazu den 2. Teil der Verfahrensordnung - KVO 1996 der Evangelischen Kirche) durchzusetzen (und im Falle des Erfolges einen Wiederaufnahmsantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu stellen). Er hat weder behauptet, dies getan zu haben, noch dass ihm ein den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtetes Verfahren bzw. eine solche Entscheidung nach den kirchlichen Vorschriften nicht zur Verfügung stünde oder nicht zuteil geworden sei.

Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - legt man die Auskunft des Oberkirchenrates zu Grunde - im fraglichen Zeitraum rechtswidrig nicht versichert gehalten wurde, ist für ihn nichts abzuleiten; durch ein Verschulden des Dienstgebers entgangene Pensionsansprüche könnte er gegebenenfalls nur im Schadenersatzwege gegen die als Dienstgeber geltende kirchliche Institution geltend machen.

Der belangten Behörde kann daher weder vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt zu haben, noch ist ihr ein Rechtsirrtum unterlaufen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass alle entscheidungserheblichen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach mündlicher Verhandlung im Vorerkenntnis geklärt werden konnten, war von einer neuerlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080259.X00

Im RIS seit

25.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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