TE Vwgh Beschluss 2005/4/20 2002/08/0214

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache des Ing. J in L, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. Juli 2002, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/1282/0351/2002- 0, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0214, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dem Bund wurden Kosten in der Höhe von EUR 381,90 (Summe aus EUR 51,50 Vorlageaufwand und EUR 330,40 Schriftsatzaufwand) zugesprochen.

Mit seinem am 10. Dezember 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben stellt der Beschwerdeführer den Berichtigungsantrag, die ihm "irrtümlich" in der Höhe von EUR 381,90 auferlegten Kosten mit EUR 332,00 neuerlich festzusetzen, weil die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 13. November 2002 lediglich einen Kostenersatz in dieser Höhe beantragt habe.

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wobei diese Gesetzesstelle den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung nicht einräumt (vgl. etwa den Beschluss vom 6. August 1996, Zl. 94/17/0135, mit weiteren Nachweisen). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Dies steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege.

Der vorliegende Antrag strebt der Sache nach nicht die Richtigstellung eines Schreib- oder Rechnungsfehlers an; es wird darin auch nicht eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit behauptet, von der nämlich nur dann gesprochen werden könnte, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hätte (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0133).

Der Antrag bekämpft vielmehr - gleich einem Rechtsmittel - die vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung der angegriffenen Kostenentscheidung vertretene Rechtsauffassung als unzutreffend. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist aber insoweit auch hinsichtlich der Kostenentscheidung ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kostenentscheidung - wie in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 10. Dezember 2004 bereits ausgeführt - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 gründete, nach dessen § 3 Abs. 2 in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 20. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080214.X00

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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