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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der D in G, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 4. November 2003, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2003, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis 5. August 2003 verloren. Die belangte Behörde ging dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der zum damaligen Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld stehenden Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 2003 ein Vermittlungsvorschlag für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Kellnerin bei der Imbissstube A, Frau L, in Wiener Neudorf, gemacht worden. Der Vermittlungsvorschlag habe folgendes Anforderungsprofil enthalten:
"Anforderungen: Lehrabschluss und Praxis erforderlich, Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr oder 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Montag bis Freitag. Samstag, Sonntag, Feiertag frei. Entlohnung nach Kollektivvertrag. Dienstgeber (Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer). Bewerbung: nur nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau (L) ab 14 Uhr."
Die Beschwerdeführerin habe einen Vorstellungstermin vereinbart, den sie auch wahrgenommen habe.
Laut Rückmeldungen der potenziellen Dienstgeberin, Frau L, vom 25. Juni 2003, 27. Juni 2003 und 29. September 2003 wäre für den 25. Juni 2003 der Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart gewesen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass das Dienstverhältnis auf Grund ihrer Betreuungspflichten für die ersten 14 Tage unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werden und danach in ein "vollversichertes" Dienstverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden übergehen sollte.
Niederschriftlich sei am 31. Juli 2003 mit der Beschwerdeführerin festgehalten worden, dass ihr am 18. Juni 2003 eine Beschäftigung als Kellnerin beim Dienstgeber A in Wiener Neudorf mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und mit möglichem Arbeitsantritt am 25. Juni 2003 zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärt, dass sie keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der Betreuungspflichten habe. Bei den sonstigen Gründen habe sie angeführt, dass Frau L sie gefragt habe, ob sie damit einverstanden wäre, weiter beim AMS Leistungen zu beziehen und nur geringfügig angemeldet zu werden, wobei der Rest "schwarz" ausbezahlt würde, und ob sie fallweise auch am Abend einspringen könnte. Sie habe geantwortet, es sich zu überlegen und den vereinbarten Probetag am 25. Juni 2003 zu absolvieren. Laut ihrer eigenen Aussage sei ihr Fehler gewesen, dass sie sich nicht mehr gemeldet habe.
Die potenzielle Dienstgeberin habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2003 um 10 Uhr das Dienstverhältnis hätte beginnen können. Die Beschwerdeführerin wäre nicht zum vereinbarten Termin erschienen und hätte sich weder gemeldet noch wäre sie telefonisch erreichbar gewesen. Beim Vorstellungsgespräch wäre mit der Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin eine geringfügige Beschäftigung für die ersten 14 Tage und danach fix mit 20 Stunden Arbeitszeit über Mittag vereinbart worden.
Diese Angaben seien der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, wozu sie angegeben habe, dass die Angaben der potenziellen Dienstgeberin unrichtig seien und ihr Ehemann und ihr minderjähriger Sohn bei der Bewerbung dabei gewesen wären. Als berücksichtigungswürdige Gründe habe sie ihre Kinder angegeben. Diese Niederschrift vom 31. Juli 2003 sei von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 29. September 2003 der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden. Weiters sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, zu den Angaben der potenziellen Dienstgeberin (Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden), welche mit ihren Angaben (geringfügige Beschäftigung) im Widerspruch stünden, Stellung zu nehmen; ebenso zu den Gründen, aus welchen sie das Beschäftigungsverhältnis am 25. Juni 2003 nicht angetreten habe.
In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2003 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Aussagen der Frau L "irrelevant und nie und nimmer im Widerspruch zu ihrem Berufungsvorbringen" wären. Außer Streit stünde lediglich, dass sie ein Vorstellungsgespräch im Gasthaus L in Wiener Neudorf gehabt habe. Bestritten würde, dass ein Arbeitsbeginn für irgendein Datum vereinbart worden sei. Bestritten würden ebenfalls sämtliche Ausführungen von Frau L. Weiters würde bestritten, dass ihr von der regionalen Geschäftsstelle am 18. Juni 2003 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Kellnerin zugewiesen worden wäre. Außerdem wäre die zugewiesene Stelle nicht zuweisungstauglich gewesen, da zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften missachtet oder umgangen worden wären. Die ihr von der potenziellen Dienstgeberin vorgeschlagene Anmeldung als Teilzeitbeschäftigte oder unter der Geringfügigkeitsgrenze, wobei die Differenz auf die tatsächliche Arbeitsleistung "schwarz" ausgezahlt hätte werden sollen, hätte eine Missachtung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften dargestellt und die angebotene Beschäftigung zuweisungsuntauglich und daher unzumutbar gemacht. Außerdem wäre in der Einladung zur Stellungnahme in dem Satz "Wie unbestritten feststeht, sind sie zu diesem vereinbarten Arbeitsbeginn jedoch nicht erschienen" die Entscheidung vorweggenommen worden und habe sich zum "mangelnden Legalerfordernis" nun auch die Nichtigkeit durch vorgreifende Beweiswürdigung und offenkundige Voreingenommenheit gesellt.
Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass am 10. Juli 2003 eine andere arbeitssuchende Person in ein "vollversichertes" Dienstverhältnis bei der "Firma L" eintrat.
In der Folge hielt die belangte Behörde nach einer Zusammenfassung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass nach Würdigung sämtlicher Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen sei, dass im Zuge des Vorstellungsgespräches der Arbeitsantritt mit 25. Juni 2003, 10 Uhr, vereinbart worden sei. Weiters stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin diesen Termin nicht wahrgenommen habe und ohne triftige Gründe nicht erschienen sei. Sie habe damit zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Frau L nicht zu Stande kam.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung gerügt, dass der erstinstanzliche Bescheid nur so genannte Scheinbegründungen enthalte. Weiters habe die Beschwerdeführerin gerügt, dass bei ihrer Einvernahme und der Einvernahme eines Zeugen ein anderes Ergebnis zu erzielen gewesen wäre und kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 AlVG vorliege, ohne zu konkretisieren, welche entscheidungsrelevanten Feststellungen dadurch hätten getroffen hätten werden können und zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Der Beschwerdeführerin sei im ergänzenden Ermittlungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre von Frau L zunächst nur geringfügig beschäftigt angemeldet worden, vermöge nichts an der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ändern. Dies insbesondere deshalb, da das Unternehmen dem Arbeitsmarktservice die offene Stelle für die Besetzung als Kellnerin bekannt gegeben habe und zwar mit einem zeitlichen Ausmaß von 20 Stunden pro Woche. Die belangte Behörde folge den Angaben der potenziellen Dienstgeberin, wonach es der ausdrückliche Wunsch der Berufungswerberin gewesen sei, zunächst geringfügig beschäftigt zu arbeiten und sodann im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden. Untermauert werde diese Angabe der potenziellen Dienstgeberin durch die tatsächliche Besetzung der offenen Stelle mit einer "vollversicherten" anderen arbeitssuchenden Person. Die (vorläufige) Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung wäre lediglich vorteilhaft für die Beschwerdeführerin gewesen, da diese neben dem geringfügigen Entgelt weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte beziehen können. Eine Einstellung unter der Geringfügigkeitsgrenze verletze auch keine arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die belangte Behörde habe daher das Verhalten der Beschwerdeführerin als Vereitelung der Annahme der Beschäftigung gewertet, womit der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht und die Verhängung einer Ausschlussfrist für 6 Wochen gerechtfertigt sei. Diese Sanktion habe nicht nachgesehen werden können, weil im Falle der Berufungswerberin keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG vorgelegen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Wenn sich der Arbeitslose weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert er nach § 10 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219).
2. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Vereinbarung mit Frau L am 25. Juni 2003 die Arbeit nicht antrat, wird in der Beschwerde außer Streit gestellt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin ausschließlich vor, dass die belangte Behörde sich einerseits mit ihrem Vorbringen, ihr sei von Frau L eine Anstellung als geringfügig Beschäftigte vorgeschlagen worden und sie würde den Rest des Entgelts "schwarz" ausbezahlt bekommen, nicht entsprechend auseinander gesetzt und ihren Ehemann und ihren (damals sechsjährigen) Sohn, welche bei der Besprechung mit Frau L anwesend gewesen seien, nicht dazu einvernommen habe; andererseits, dass aus dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht hervorgehe, dass die obligatorische Anhörung des Regionalbeirates zur Frage der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 2 AlVG stattgefunden hätte.
3. Zum Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die belangte Behörde drei Stellungnahmen seitens der potenziellen Dienstgeberin einholte, welche der Beschwerdeführerin auch jeweils zur Kenntnis gebracht wurden und zu welchen sie sich in der Niederschrift vom 31. Juli 2003, in ihrer Berufung und in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2003 äußern konnte. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind im angefochtenen Bescheid - wie bereits ausgeführt - umfassend dargelegt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -
die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2001/13/0277). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Judikaturhinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0133, m.w.H.).
Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid die von ihr angestellten Erwägungen bei der Beweiswürdigung ausführlich und schlüssig nachvollziehbar dar, insbesondere zur Berücksichtigung der wiederholten gleich lautenden Angaben der potenziellen Dienstgeberin und der objektiv überprüfbaren Tatsache, dass die offene Stelle kurz nach dem Nichtantritt der Beschwerdeführerin durch eine andere Arbeit suchende Person in einem "vollversicherten" Dienstverhältnis besetzt wurde.
Die Beschwerde behauptet ausschließlich, dass die belangte Behörde auf Grund der von der Beschwerdeführerin begehrten zeugenschaftlichen Einvernahme ihres Ehemannes und ihres (damals sechsjährigen) Sohnes zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, nämlich jenem, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend sei, dass ihr eine Anstellung als geringfügig Beschäftigte vorgeschlagen worden sei, wobei der Rest des Entgelts "schwarz" hätte ausbezahlt werden sollen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren (und auch in der vorliegenden Beschwerde) niemals behauptet hat, die potenzielle Dienstgeberin hätte sich geweigert, ihr ein Dienstverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden anzubieten. In der Niederschrift vom 31. Juli 2003 führte die Beschwerdeführerin lediglich an, dass Frau L sie gefragt habe, ob sie damit einverstanden wäre, weiter beim AMS Leistungen zu beziehen und nur geringfügig angemeldet zu werden, wobei der Rest "schwarz" ausbezahlt werden sollte. Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verwaltungsverfahrens nie behauptet, dass diese angebliche Anfrage der potenziellen Dienstgeberin ihr als die einzige Möglichkeit einer Beschäftigung bei Frau L präsentiert worden wäre, sodass auch im Falle einer gleich lautenden Aussage ihres Ehemannes dadurch für sie nichts gewonnen wäre.
Dass der Vorwurf der Unterlassung der Einvernahme eines sechsjährigen Kindes über diffizile Fragen der Unterschiede zwischen einem Angebot für ein offiziell geringfügiges und darüber hinaus "schwarz" bezahltes Dienstverhältnis und einem "vollversicherten" Dienstverhältnis nicht geeignet ist, der belangten Behörde eine Verletzung der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung anzulasten, bedarf keiner näheren Erläuterung.
4. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, aus dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt gehe nicht hervor, dass die obligatorische Anhörung des Regionalbeirates stattgefunden hätte.
Gemäß § 10 Abs. 2 AlVG kann der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen bzw. der Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachgesehen werden. Vor dieser Nachsicht sowie vor der Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass - wie aus dem vorgelegten Akt ersichtlich ist - der Regionalbeirat am 19. August 2003 angehört wurde und die Stellungnahme abgab, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht eintreten sollten. Mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen solcher Gründe im vorliegenden Fall würde übrigens auch der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Regionalbeirates nicht zur Aufhebung des Bescheides führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0116).
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080011.X00Im RIS seit
31.05.2005