TE Vfgh Beschluss 2001/6/20 G155/01

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
GewO 1994 §102

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes nach Aufhebung der fraglichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 6. April 2001 eingelangten Antrag begehrt die das Rauchfangkehrerhandwerk ausübende Kommanditgesellschaft, §102 Abs1 erster Satz und Abs4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, die Erwerbsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2001, G14/00 ua., die genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. die Kundmachung BGBl. I 53/2001).

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 9735/1983, 10.394/1985, 12.778/1991) kann ein vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.

Der Antrag ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Rechtskraft, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G155.2001

Dokumentnummer

JFT_09989380_01G00155_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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