TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/20 2003/08/0151

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASGG §65 Abs1 Z4;
ASGG §67;
ASVG §353;
ASVG §354 Z4;
GSVG 1978 §114;
GSVG 1978 §115 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §194;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. R in N, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. März 2003, Zl. 3/05- V/13.719/3-2003, betreffend Wirksamkeit der Entrichtung von Beiträgen gemäß § 115 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 19. September 2002 wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer für den Beitragszeitraum Juli 1971 bis einschließlich Juni 1972 entrichteten Beiträge zur gewerblichen Pensionsversicherung, da sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollten, bezahlt wurden, als rechtsunwirksam entrichtet gelten und daher diese Monate gemäß § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG nicht als Beitragszeiten der Pensionsversicherung anzurechnen sind.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Gewerbescheines lautend auf "Maurermeistergewerbe", angemeldet mit 5. Dezember 1962, die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz (GSPVG) erfüllt habe. Da er jedoch gleichzeitig als Dienstnehmer nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, sei die Ausnahme von dieser Pflichtversicherung nach dem GSPVG festzustellen gewesen. Im Mai 1975 habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt Kenntnis von der Tatsache erlangt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Juli 1971 bis einschließlich Juni 1972 nicht der ASVG-Pflichtversicherung unterlegen sei und daher die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSPVG weggefallen seien. Daher sei für diesen Zeitraum die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSPVG erfolgt. Nach § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG seien Zeiten der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz dann Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden seien. Da kein Zahlungseingang habe festgestellt werden können, sei die Forderungsexekution zur Hereinbringung der offenen Beiträge eingeleitet worden. Erst am 15. März 1978 seien die offenen Beiträge beglichen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung abzustellen und der Fristenlauf des § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG von diesem Zeitpunkt aus zu berechnen sei, sodass bei dieser Betrachtung die Beiträge "in einem geringeren Zeitraum als fünf Jahren entrichtet worden" seien. Die belangte Behörde verwies zu diesem Vorbringen auf den Wortlaut des § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG, demzufolge als Beitragszeiten Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem GSPVG anzusehen seien, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden seien. Die Beiträge seien am 15. März 1978 entrichtet worden und sollten für die Monate Juli 1971 bis inklusive Juni 1972 gelten. Der 15. März 1978 liege für alle diese Monate außerhalb des gesetzlich normierten Zeitraumes von fünf Jahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 194 GSVG gelten - mit den in § 194 Z. 1 bis 4 angeführten Maßgaben - hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 353 ASVG gliedert sich das in diesem Teil geregelte Verfahren in das Verfahren in Leistungssachen und das Verfahren in Verwaltungssachen. Zu den Leistungssachen zählen gemäß § 354 Z. 4 ASVG Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten nach § 247 ASVG) handelt. Gemäß § 194 Z. 3 GSVG gilt als Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG (u.a.) auch die Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß § 117a GSVG.

Unter Versicherungszeiten sind gemäß § 114 GSVG (u.a.) die in § 115 GSVG angeführten Beitragszeiten zu verstehen.

Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer für den streitgegenständlichen Zeitraum entrichteten Beiträge als rechtsunwirksam entrichtet gelten und "diese Monate" gemäß § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG nicht als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung anzurechnen sind. Sie hat damit materiell über Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung abgesprochen, sodass das Verfahren in Leistungssachen anzuwenden ist. Ein Einspruch an die in Verwaltungssachen als Einspruchsbehörde berufene belangte Behörde kommt damit nicht in Betracht, die beschwerdegegenständliche Streitfrage der Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung unterliegt als Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs. 1 Z. 4 ASGG vielmehr der sukzessiven Kompetenz gemäß § 67 ASGG.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080151.X00

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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