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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in D, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 7. April 2000, GZ. RV 1030/1-V6/2000, betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuer 1997 und Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in D, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 7. April 2000, GZ. Regierungsvorlage 1030, /1-V6/2000, betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuer 1997 und Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung