TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/25 2001/17/0185

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

E1E;
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E012 EG Art12;
TourismusG Tir 1991 §30;
TourismusG Tir 1991 §33;
TourismusG Tir 1991 §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der C KG in Innsbruck, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 18, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 vom 3. November 2000, Zl. IIa-6.2/1672-3/2000, betreffend Vorschreibung von Tourismusbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Juni 2000 schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von S 3,448.700,-- den Tourismusbeitrag für das Jahr 1998 mit S 4.621,-- (EUR 335,82) vor.

Mit weiterem (vorläufigem) Bescheid vom 28. Juni 2000 schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von S 3,121.000,-- den Tourismusbeitrag für das Jahr 1999 mit S 4.619,-- (EUR 335,68) vor.

Mit einem weiteren vorläufigen Bescheid vom 18. Juli 2000 schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin den Tourismusbeitrag für das Jahr 2000 ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von S 3,449.000,-- mit S 5.105,-- (EUR 371,00) vor.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese drei Bescheide mit Schreiben vom 5. Juli 2000 bzw. vom 20. Juli 2000 Berufung. In diesen beiden Berufungen wurde übereinstimmend einerseits das Zutreffen der "Ausgangszahlen für die Berechnung" bestritten, wobei in der Berufung vom 5. Juli 2000 diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht werden und in der Berufung vom 20. Juli 2000 darauf hingewiesen wird, dass die Zahlen für das laufende Jahr noch gar nicht vorlägen. Bestritten wurde außerdem die Richtigkeit der herangezogenen Promillesätze und des (sich aus der Einordnung in eine Beitragsgruppe ergebenden) Prozentsatzes für die Berechnung der Grundzahl.

Geltend gemacht wurde weiters die Verfassungswidrigkeit und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der angewendeten Vorschriften des Tiroler Tourismusgesetzes.

Die Verfassungswidrigkeit wurde insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes im Hinblick darauf, dass Unselbstständige die Abgabe nicht entrichten müssten, begründet. Darin sei auch eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Bestimmung gelegen.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2000, in der insbesondere die vom Finanzamt Innsbruck für das Jahr 1998 mitgeteilten Umsatzzahlen angeführt sind und für die Jahre 1999 und 2000 auf eine vorläufige Umsatzschätzung verwiesen wird und dem gemeinschaftsrechtlichen Vorbringen die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-344/97, Pelzl u.a., entgegengehalten wird, stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

In diesem Vorlageantrag wurde neuerlich die Verfassungswidrigkeit des Tourismusgesetzes geltend gemacht. Die Entscheidung des EuGH vom 8. Juni 1999, Rs C-344/97, setze sich mit der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. der unterschiedlichen Besteuerung von Selbstständigen und Unselbstständigen nicht auseinander. Die vorläufige Festsetzung von Beiträgen sei nicht im Gesetz gedeckt. Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen die Bekanntgabe der Umsatzzahlen seitens des Finanzamtes, da eine entsprechende Regelung betreffend die Weitergabe von Daten eines Bundesgesetzes und nicht eines Landesgesetzes bedürfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und teilweise Wiedergabe entscheidender Passagen aus dem Erkenntnis Slg. Nr. 5995/1969 aus, dass die angewendeten Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 verfassungskonform seien. Hinsichtlich der Übermittlung von Umsatzdaten durch die Finanzbehörden werde von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass § 37 Tiroler Tourismusgesetz 1991 eine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigung hiefür enthalte. Seitens des Bundes seien im Verfahren gemäß Art. 97 B-VG keine Einwendungen oder Vorbehalte gegen diese Bestimmung geäußert worden.

Im Übrigen seien die Argumente der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen einer die Beitragsvorschreibungen für 1992 bis 1997 betreffenden Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht worden, wobei der Verfassungsgerichtshof jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juli 1999, B- 784/99, abgelehnt habe.

Auch hinsichtlich des Einwandes der Unzulässigkeit der vorläufigen Festsetzung der Beiträge wird auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin behaupte selbst nicht, dass sie im Jahr 1999 und bis zur Bescheiderlassung im Jahre 2000 keinen tourismusbeitragspflichtigen Umsatz gehabt hätte. Der Abgabenanspruch für die bezeichneten Jahre sei demnach bereits entstanden gewesen, wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Gegen eine Festsetzung mit vorläufigem Bescheid bestünden daher keine Bedenken (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. August 1999, Zl. 99/17/0240).

Die Beschwerdeführerin wird sodann auf den Vorhalt der Berufungskommission, mit der ihr die Erwägungen zur Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für 1998, 1999 und 2000 bekannt gegeben worden seien, hingewiesen. Sie habe nichts vorgebracht, was geeignet gewesen wäre, die Einwendungen zu den Beitragsbemessungsgrundlagen zu stützen.

Ebenso habe sich die Beschwerdeführerin zu den ihr vorgehaltenen Beschlüssen der Vollversammlung des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Festsetzung der Promillesätze für 1998, 1999 und 2000 nicht konkret geäußert und sei weiters dem Hinweis, dass sie nach § 1 Z 391 der Beitragsgruppenverordnung 1991 als "Leder- und Kunstlederwarenhändler" in Innsbruck in Beitragsgruppe V (Umsatzanteil 20 %) einzureihen sei, nicht entgegengetreten. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 24. September 2001, B 2303/00-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden neuerlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtskonformität der angewendeten Gesetzesbestimmungen geltend gemacht und vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Höhe des Rückstandes ergebe. In diesem Zusammenhang wird auch auf eine möglicher Weise eingetretene Verjährung verwiesen. Es sei nicht feststellbar, welche Berechnungsgrundlagen herangezogen worden seien. § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 sei gesetzwidrig ausgelegt worden, es hätte hier der "Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund des Gesetzes vom 15.10.1990, Landesgesetzblatt LGBl. 1990/1974" entscheiden müssen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Vorbringen betreffend die Höhe der Vorschreibungen:

Die Beschwerdeführerin hat weder im Abgabenverfahren noch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konkrete Angaben, inwiefern die von der belangten Behörde auf Grund der Mitteilungen des Finanzamtes dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Beträge unrichtig sein sollten, gemacht. Der Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, welche Berechnungsgrundlagen herangezogen worden seien, ist im Hinblick auf die in den dargestellten Abgabenbescheiden enthaltenen Angaben aktenwidrig. Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere in ihrem Vorlageantrag vom 28. August 2000 keine Angaben betreffend die tatsächlichen Umsätze gemacht, sondern nur die Zulässigkeit der Mitteilung des Finanzamtes betreffend den Umsatz der Abgabepflichtigen bekämpft. Da einer Berufungsvorentscheidung nach der hg. Rechtsprechung die Bedeutung eines Vorhalts zukommt, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Vorlageantrag entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 97/16/0343). Es ist daher auf den Einwand, dass die zur Berechnung herangezogenen Umsatzzahlen auch Verkäufe ans Ausland beinhalteten, im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen.

2. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken:

Soweit in der Beschwerde undifferenziert ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf den Charakter der Tourismusabgaben als Verbrauchssteuer bzw. eine behauptete "doppelte Besteuerung" erblickt wird, genügt es auf das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 12. August 2000, Zl. 98/17/0258, zu verweisen. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich diese Behauptungen als unzutreffend.

Soweit ein Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Gemeinschaftsrecht behauptet wird, ist darauf zu verweisen, dass nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts den nationalen Gesetzgeber nicht hindert, Abgaben oder parafiskalische Beiträge von bestimmten Berufsgruppen zu erheben, deren Ertrag für die Förderung dieser Berufsgruppen (in einer nicht selektiven Weise, was die Beitragspflichtigen anlangt) verwendet wird. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Differenzierung zwischen selbstständig Erwerbstätigen und unselbstständig Erwerbstätigen übersieht, dass zwar eine durch Beiträge der betroffenen Berufsgruppe(n) finanzierte Wirtschaftsförderung positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt auf dem geförderten Sektor haben wird, dass aber keineswegs eine mit dem für die geförderte Berufsgruppe gegebenen wirtschaftlichen Vorteil vergleichbare Relation zwischen der Wirksamkeit der Förderung und dem individuellen Einkommen des im betreffenden Sektor unselbstständig Beschäftigten gegeben ist. Selbst unter der Annahme, dass der EuGH hinsichtlich der Ausübung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Gestaltung des Steuerrechts bzw. des Ermessens zur Durchführung von Maßnahmen der dargestellten Art (die nicht aus staatlichen Mitteln, sondern mit den von den interessierten Kreisen aufgebrachten Beiträgen finanziert werden) eine derart exakte Betrachtung hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung, wie sie der beschwerdeführenden Partei vorzuschweben scheint, fordern sollte, bestehen somit im Beschwerdefall keine Bedenken im Lichte eines solcherart nur hypothetisch anzunehmenden gemeinschaftsrechtlichen Gebots. Es besteht daher schon deshalb keinerlei Veranlassung, an den EuGH etwa die Frage heranzutragen, ob die von der beschwerdeführenden Partei zu Grunde gelegte Prämisse zutreffend sei.

Soweit in diesem Zusammenhang die Einordnung der Beitragspflichtigen in verschiedene Beitragsgruppen, in denen eine unterschiedliche Beitragshöhe zu entrichten ist, moniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass gerade diese Differenzierung der Erhöhung der Sachlichkeit der Regelung dient und insofern gerade aus dem von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstand nicht zu beanstanden ist.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

Soweit in der Beschwerde Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Grundlagen bzw. die Einordnung der verschiedenen Unternehmen in Beitragsgruppen nach der Beitragsgruppenverordnung geltend gemacht werden, betreffen diese Bedenken die Verfassungsmäßigkeit des angewendeten Gesetzes bzw. die Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnung. Die Beschwerdeführerin hatte bereits Gelegenheit, diese Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, der sie nicht zum Anlass der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens genommen hat. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet, Bedenken auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der angewendeten generellen Bestimmungen hervorzurufen.

Soweit eine "Gesetzwidrigkeit" des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 im Hinblick auf das Datenschutzgesetz behauptet wird, weil "Taten innerhalb einer Bundesbehörde zu einer Landesbehörde weitergegeben werden", ist darauf hinzuweisen, dass für dieses Vorbringen, soweit damit eine Verfassungswidrigkeit angesprochen werden sollte, das Vorstehende gilt. Eine allfällige einfachgesetzliche Abweichung der Landesrechtsordnung vom Bundesrecht stellt keinen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Umstand dar.

4. Zur Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991:

Soweit die Zuständigkeit der belangten Behörde bestritten wird, ist ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 12. August 2000, Zl. 98/17/0258, zu verweisen.

5. Soweit in der Beschwerde schließlich in unbestimmter Weise eine mögliche Verjährung geltend gemacht wird, "da tatsächlich Beiträge, die älter als drei Jahre alt sind, verjährt" seien, ist das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdefall betrifft die im Jahre 2000 vorgenommene endgültige Vorschreibung der Tourismusbeiträge für das Jahr 1998, sowie die im Jahr 2000 erfolgte vorläufige Vorschreibung für die Jahre 1999 und 2000. Abgesehen davon, dass für die Einhebung der Tourismusbeiträge gemäß § 38 Abs. 1 Tiroler TourismusG 1991 die Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (im Beschwerdefall) in der Fassung LGBl. Nr. 89/1993, 13/1994, 1/2000 und 44/2000, anwendbar ist (vgl. auch deren § 1 Abs. 1 lit. d) und somit schon deshalb eine analoge Heranziehung zivilrechtlicher Vorschriften nicht in Betracht kommt (vgl. vielmehr die entsprechenden Regelungen der §§ 154 ff der Landesabgabenordnung), wäre selbst unter der Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist weder zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch zum Zeitpunkt des angefochtenen Berufungsbescheides Verjährung eingetreten gewesen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

6. Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170185.X00

Im RIS seit

17.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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