TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/25 2003/17/0203

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

E3L E03503000;

Norm

31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 AnhA Kap1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der N Gesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2003, Zl. FA8A-60 M 4/25 - 2003, betreffend Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum Mai 2002 bis Oktober 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit insgesamt 27 Abgabenbescheiden schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin für in näher genannten Zeiträumen von näher angeführten Fleischuntersuchungsorganen durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995 (im Folgenden: Stmk FleischUGebG), sowie gemäß § 1 der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/2001 (im Folgenden: Stmk FleischUGebV), Fleischuntersuchungsgebühren vor. Dabei wurde von jener Untersuchungsdauer ausgegangen, die das jeweilige Organ in dem von ihm jeweils erstellten Gebührennachweis angegeben hatte. Die nach Maßgabe dieser Angaben vollendeten Viertelstunden wurden zum Zwecke der Gebührenbemessung sodann mit dem Satz für den Fleischuntersuchungsorganaufwand (im Folgenden auch: FleischU-Organaufwand oder FUO) von EUR 14,58 vervielfacht. Gleichermaßen erfolgte eine Vervielfachung der Zahl der vollendeten Viertelstunden mit dem pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden (im Folgenden: Ausgleichskassenzuschlag oder AK) in der Höhe von EUR 1,60. In einigen Fällen wurden darüber hinaus in den Gebührennachweisen angeführte "Zuschläge" hinzugerechnet.1.1. Mit insgesamt 27 Abgabenbescheiden schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin für in näher genannten Zeiträumen von näher angeführten Fleischuntersuchungsorganen durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß Paragraphen 3, Absatz 2 und 6 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995, (im Folgenden: Stmk FleischUGebG), sowie gemäß Paragraph eins, der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (im Folgenden: Stmk FleischUGebV), Fleischuntersuchungsgebühren vor. Dabei wurde von jener Untersuchungsdauer ausgegangen, die das jeweilige Organ in dem von ihm jeweils erstellten Gebührennachweis angegeben hatte. Die nach Maßgabe dieser Angaben vollendeten Viertelstunden wurden zum Zwecke der Gebührenbemessung sodann mit dem Satz für den Fleischuntersuchungsorganaufwand (im Folgenden auch: FleischU-Organaufwand oder FUO) von EUR 14,58 vervielfacht. Gleichermaßen erfolgte eine Vervielfachung der Zahl der vollendeten Viertelstunden mit dem pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden (im Folgenden: Ausgleichskassenzuschlag oder AK) in der Höhe von EUR 1,60. In einigen Fällen wurden darüber hinaus in den Gebührennachweisen angeführte "Zuschläge" hinzugerechnet.

Die sich aus den genannten Komponenten ergebende Summe wurde sodann der Beschwerdeführerin als Gesamtgebühr für die in den genannten Zeiträumen vom jeweils genannten Organ durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit den erwähnten 27 Bescheiden vorgeschrieben.

1.2. Gegen sämtliche dieser Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, das Stmk FleischUGebG, die Stmk FleischUGebV und die auf diese Bestimmungen gegründete Vorschreibung der Fleischuntersuchungsgebühr verstießen gegen Gemeinschaftsrecht.

Dies sei vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C-288/00, Stratmann GmbH & Co KG, schon deshalb der Fall, weil in § 1 Stmk FleischUGebV FleischU-Organaufwand und Ausgleichskassenzuschlag getrennt ausgewiesen würden. Darüber hinaus sehe § 2 Stmk FleischUGebV eine getrennte Untersuchungsgebühr für die Trichinenuntersuchung vor, was der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG (im Folgenden kurz: RL) widerspreche. Weiters liege ein Widerspruch zu primärem Gemeinschaftsrecht vor. Dies sei vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C-288/00, Stratmann GmbH & Co KG, schon deshalb der Fall, weil in Paragraph eins, Stmk FleischUGebV FleischU-Organaufwand und Ausgleichskassenzuschlag getrennt ausgewiesen würden. Darüber hinaus sehe Paragraph 2, Stmk FleischUGebV eine getrennte Untersuchungsgebühr für die Trichinenuntersuchung vor, was der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG (im Folgenden kurz: RL) widerspreche. Weiters liege ein Widerspruch zu primärem Gemeinschaftsrecht vor.

Darüber hinaus sehe die Richtlinie in Anhang A Kapitel I Nr. 1 Stückgebühren vor, während die Stmk FleischUGebV eine Abrechnung nach Zeitgebühr anordne. Darüber hinaus sehe die Richtlinie in Anhang A Kapitel römisch eins Nr. 1 Stückgebühren vor, während die Stmk FleischUGebV eine Abrechnung nach Zeitgebühr anordne.

Schließlich ergebe sich aus der RL sowie aus den Erläuternden Bemerkungen hiezu, dass sich die dort festgelegten Gebühren aus den Durchschnittskosten des Fleischuntersuchungspersonals und jener der eingesetzten Tierärzte zusammensetzten. Die RL gehe bei Festlegung der dort vorgesehenen Gebührensätze von einem Verhältnis 3 (Fleischuntersuchungspersonal) : 1 (Fleischuntersuchungstierarzt) aus. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, ein Mitgliedstaat könne höhere als die Gemeinschaftsgebühren nur dann einheben, wenn unter Berücksichtigung eben dieses Verhältnisses die Untersuchungskosten für den Staat, das Land oder die Gemeinden höher seien, als dies den Gemeinschaftsgebühren zu Grunde gelegt worden sei.

Aus den Erläuterungen zur Stmk FleischUGebV ergebe sich, dass den in § 1 und 2 festgelegten Gebührensätzen ausschließlich die Kosten eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt), zu Grunde gelegt worden seien, wobei dem Jahresaufwand sowohl eine Pensionstangente als auch der Sachaufwand und Overheadkosten hinzugerechnet worden seien. Diese Berechnungsart entspreche nicht den Bestimmungen der RL, zumal Personal, welches nicht den Status eines Amtstierarztes habe, dem Land wesentlich geringere Kosten verursache als ein Amtstierarzt der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4. Aus den Erläuterungen zur Stmk FleischUGebV ergebe sich, dass den in Paragraph eins und 2 festgelegten Gebührensätzen ausschließlich die Kosten eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A römisch sieben, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt), zu Grunde gelegt worden seien, wobei dem Jahresaufwand sowohl eine Pensionstangente als auch der Sachaufwand und Overheadkosten hinzugerechnet worden seien. Diese Berechnungsart entspreche nicht den Bestimmungen der RL, zumal Personal, welches nicht den Status eines Amtstierarztes habe, dem Land wesentlich geringere Kosten verursache als ein Amtstierarzt der Dienstklasse A römisch sieben, Gehaltsstufe 4.

Der Verordnungsgeber gehe in § 2 Stmk FleischUGebV selbst davon aus, dass die angemessenen Kosten je abgeschlossener Viertelstunde der Trichinenbeschau, für welche aus dem Grunde des § 15 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 (im Folgenden: FleischUG), auch sonstiges Fleischuntersuchungspersonal herangezogen werden könne, einen geringeren Betrag ausmache. Es wäre daher - auf Basis der sonstigen Annahmen des Verordnungsgebers - von einem Mischstundensatz im Verhältnis 3 : 1 auszugehen gewesen. Der Verordnungsgeber gehe in Paragraph 2, Stmk FleischUGebV selbst davon aus, dass die angemessenen Kosten je abgeschlossener Viertelstunde der Trichinenbeschau, für welche aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, (im Folgenden: FleischUG), auch sonstiges Fleischuntersuchungspersonal herangezogen werden könne, einen geringeren Betrag ausmache. Es wäre daher - auf Basis der sonstigen Annahmen des Verordnungsgebers - von einem Mischstundensatz im Verhältnis 3 : 1 auszugehen gewesen.

Im Hinblick auf die in der genannten Verordnung festgelegten Sätze trete auch eine Wettbewerbsverzerrung zwischen steirischen Schlachtbetrieben einerseits und Schlachtbetrieben aus dem sonstigen Gebiet der Europäischen Union ein. Aus diesem Grunde verstoße die gegenständliche Vorschreibung auch gegen primäres Gemeinschaftsrecht. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, für die in ihrem Betrieb untersuchten Schlachtkörper (Schweine) entsprechend der RL eine Stückgebühr von EUR 1,30 je Schlachtkörper (dies beinhaltend die Kosten der Trichinenuntersuchung und die Kosten der Ausgleichskassa) vorzuschreiben.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2003 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die 27 angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide keine Folge gegeben; die Festsetzungen der Gebühren wurden vollinhaltlich bestätigt.

In der Begründung wurden zunächst die von den einzelnen Organen gelegten Gebührennachweise aufgelistet und den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheiden zugeordnet.

Sodann wurden die in den einzelnen Bescheiden festgesetzten Gebühren angeführt.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Richtlinie gebe den Mitgliedstaaten grundsätzlich Pauschalgebühren zur Deckung der Kosten der - auch gemeinschaftsrechtlich - vorgesehenen Fleischuntersuchungen vor. Den Mitgliedstaaten sei aber das Recht eingeräumt, diese Gebühren abweichend von der RL festzusetzen, wenn mit den Richtlinienbeträgen eine Kostendeckung der erforderlichen Maßnahmen nicht erreicht werden könne.

Das Stmk FleischUGebG, LGBl. Nr. 22/1995, normiere für den Verfügungsberechtigten eine Gebührenpflicht für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Landesregierung sei verhalten, durch Verordnung die Höhe der Gebühren unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt werde. Intention und Ziel der Vorschriften "aller rechtlichen Ebenen" sei also unbestreitbar die Abgeltung der tatsächlichen Kosten. Von der Behörde erster Instanz seien die Bemessungsgrundlagen der Gebühren auf Grund der Niederschriften in Zeiteinheiten erfasst worden und dieses Rechenwerk sei auch zahlenmäßig unbestritten geblieben. Somit seien detailliert die tatsächlichen Kosten der Gesamtuntersuchung festgestellt worden. Es könne also nicht erfolgreich eingewendet werden, dass Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abgedeckt würden, die nicht in allen Fällen stattgefunden hätten, zumal die Trichinenuntersuchung nach den einschlägigen Vorschriften bei allen geschlachteten Schweinen durchzuführen sei. Das Stmk FleischUGebG, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995,, normiere für den Verfügungsberechtigten eine Gebührenpflicht für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Landesregierung sei verhalten, durch Verordnung die Höhe der Gebühren unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt werde. Intention und Ziel der Vorschriften "aller rechtlichen Ebenen" sei also unbestreitbar die Abgeltung der tatsächlichen Kosten. Von der Behörde erster Instanz seien die Bemessungsgrundlagen der Gebühren auf Grund der Niederschriften in Zeiteinheiten erfasst worden und dieses Rechenwerk sei auch zahlenmäßig unbestritten geblieben. Somit seien detailliert die tatsächlichen Kosten der Gesamtuntersuchung festgestellt worden. Es könne also nicht erfolgreich eingewendet werden, dass Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abgedeckt würden, die nicht in allen Fällen stattgefunden hätten, zumal die Trichinenuntersuchung nach den einschlägigen Vorschriften bei allen geschlachteten Schweinen durchzuführen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 9. April 2001 unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 in der Rechtssache Feyrer dargelegt, dass sich ein einzelner der Erhebung von höheren Gebühren als den in Anhang A Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen könne, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschritten. Dies komme nicht nur dann zum Tragen, wenn keine Umsetzung erfolgt sei, sondern auch in den Fällen, in welchen eine innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie vorliege, sich der Beschwerdeführer aber darauf berufe, dass die Umsetzung nicht vollständig bzw. nicht der Richtlinie entsprechend erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 9. April 2001 unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 in der Rechtssache Feyrer dargelegt, dass sich ein einzelner der Erhebung von höheren Gebühren als den in Anhang A Kapitel römisch eins Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen könne, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschritten. Dies komme nicht nur dann zum Tragen, wenn keine Umsetzung erfolgt sei, sondern auch in den Fällen, in welchen eine innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie vorliege, sich der Beschwerdeführer aber darauf berufe, dass die Umsetzung nicht vollständig bzw. nicht der Richtlinie entsprechend erfolgt sei.

Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach bei nicht oder unrichtig oder mangelhaft umgesetzten Richtlinien ausschließlich Gemeinschaftsgebühren auf der Basis der Richtlinie rechtens seien, sei im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffend. Im Lichte dieses Erkenntnisses erscheine die Erhebung der Fleischuntersuchungsgebühren im Rahmen der tatsächlich entstandenen und rechnerisch nachgewiesenen Kosten durchaus richtlinienkonform und auch im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften.

Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C- 288/00, sei nicht abzuleiten, dass die Kosten für die Trichinenuntersuchung in keiner Weise eingehoben werden dürften.

Es möge nun zutreffen, dass die Stmk FleischUGebV und die diesbezügliche Verordnung dort richtlinienwidrig seien, wo Kosten für zusätzliche Untersuchungen - z.B. Trichinenuntersuchung - von der Fleischuntersuchungsgebühr getrennt ausgewiesen würden, eine allfällige Richtlinienwidrigkeit könne aber nur im Hinblick auf die Systematik von Gesetz bzw. Verordnung erkannt werden, nicht aber im Hinblick auf die Berechnung der für die vorgeschriebenen Untersuchungen tatsächlich entstandenen Kosten. Die getrennte Ausweisung verschiedener Gebührenbestandteile sei vom Verordnungsgeber nicht zur Umgehung der Richtlinie gedacht, sondern solle dem Normunterworfenen größtmögliche Transparenz bieten. Die Berufung ziehe weder die erstinstanzlich festgestellte, von den Untersuchungsorganen aufgewendete Untersuchungszeit noch die dafür entstandenen Kosten der Höhe nach (sondern lediglich dem Grund nach) in Zweifel, sodass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Fragenkomplexen in der Berufungsentscheidung erübrige. Dennoch werde darauf hingewiesen, dass das Kostenberechnungsmodell der Stmk FleischUGebV auf einem zu aktuellen Rechtsfragen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren in der Steiermark erstellten Gutachten von Univ.-Prof. AB beruhe, das nicht nur die entsprechenden Kostenberechnungen für die Fleischuntersuchung darlege, sondern auch die Vorschreibung von Zeitgebühren anstelle der an der Richtlinie gewählten Stückgebühren als durchaus gemeinschaftsrechtskonform darstelle. Es sei daher spruchgemäß den jeweiligen Berufungen keine Folge zu geben und die erstinstanzlichen Bescheide seien der Gebührenhöhe nach zu bestätigen gewesen. Die Änderung des erstinstanzlichen Spruches sei vorzunehmen gewesen, da die Stmk FleischUGebV in Bezug auf die Vorschreibung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung auf Grund des zitierten Urteils des EuGH nicht als Rechtsgrundlage, sondern nur als Berechnungsbasis in diesem Verfahren anzuwenden war. Es möge nun zutreffen, dass die Stmk FleischUGebV und die diesbezügliche Verordnung dort richtlinienwidrig seien, wo Kosten für zusätzliche Untersuchungen - z.B. Trichinenuntersuchung - von der Fleischuntersuchungsgebühr getrennt ausgewiesen würden, eine allfällige Richtlinienwidrigkeit könne aber nur im Hinblick auf die Systematik von Gesetz bzw. Verordnung erkannt werden, nicht aber im Hinblick auf die Berechnung der für die vorgeschriebenen Untersuchungen tatsächlich entstandenen Kosten. Die getrennte Ausweisung verschiedener Gebührenbestandteile sei vom Verordnungsgeber nicht zur Umgehung der Richtlinie gedacht, sondern solle dem Normunterworfenen größtmögliche Transparenz bieten. Die Berufung ziehe weder die erstinstanzlich festgestellte, von den Untersuchungsorganen aufgewendete Untersuchungszeit noch die dafür entstandenen Kosten der Höhe nach (sondern lediglich dem Grund nach) in Zweifel, sodass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Fragenkomplexen in der Berufungsentscheidung erübrige. Dennoch werde darauf hingewiesen, dass das Kostenberechnungsmodell der Stmk FleischUGebV auf einem zu aktuellen Rechtsfragen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren in der Steiermark erstellten Gutachten von Univ.-Prof. Ausschussbericht beruhe, das nicht nur die entsprechenden Kostenberechnungen für die Fleischuntersuchung darlege, sondern auch die Vorschreibung von Zeitgebühren anstelle der an der Richtlinie gewählten Stückgebühren als durchaus gemeinschaftsrechtskonform darstelle. Es sei daher spruchgemäß den jeweiligen Berufungen keine Folge zu geben und die erstinstanzlichen Bescheide seien der Gebührenhöhe nach zu bestätigen gewesen. Die Änderung des erstinstanzlichen Spruches sei vorzunehmen gewesen, da die Stmk FleischUGebV in Bezug auf die Vorschreibung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung auf Grund des zitierten Urteils des EuGH nicht als Rechtsgrundlage, sondern nur als Berechnungsbasis in diesem Verfahren anzuwenden war.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf direkte Anwendung der RL bzw. auf Bemessung der Fleischuntersuchungsgebühren nach Maßgabe dieser RL, allenfalls in ihrem Recht auf richtlinienkonforme Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung im Sinne der RL, jedenfalls aber in ihrem Recht auf Nichtanwendung der in der Stmk FleischUGebV verordneten pauschalen Gebühr von EUR 14,58 pro vollendeter Viertelstunde verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den Bescheid aufzuheben.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.6. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 1 Abs. 1 und 2 FleischUG in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994 lauten (auszugsweise): 2.1. Paragraph eins, Absatz eins und 2 FleischUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994, lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Rinder ..., Schweine, ... unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).

  1. (2)Absatz 2,Schweine und Pferde, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). ..."

§ 4 Abs. 1 bis 3 FleischUG in der Stammfassung lautete: Paragraph 4, Absatz eins bis 3 FleischUG in der Stammfassung lautete:

"Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.Paragraph 4, (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

  1. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).
  2. (3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002 erhielt § 4 Abs. 3 FleischUG folgende Fassung: Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002, erhielt Paragraph 4, Absatz 3, FleischUG folgende Fassung:

  1. "(3)Absatz 3,Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen."

§ 51 Abs. 3b FleischUG in der Fassung des eben zitierten Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 lautet: Paragraph 51, Absatz 3 b, FleischUG in der Fassung des eben zitierten Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002, lautet:

  1. "(3b)Absatz 3 b,§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, ... treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1."Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, ... treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,

§ 6 Abs. 3 FleischUG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2001 lautet: Paragraph 6, Absatz 3, FleischUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
    1. 1.Ziffer eins
      Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 undFleischuntersuchungstierärzte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, und
    2. 2.Ziffer 2
      Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt."
    § 7 FleischUG, die Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, der Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, lautet:Paragraph 7, FleischUG, die Absatz eins und 2 in der Stammfassung, der Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, lautet:

    "§ 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer der Tierärzte zu hören."§ 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer der Tierärzte zu hören.

  2. (2)Absatz 2,Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen obliegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen."

§ 15 Abs. 1, 2 und 3 FleischUG, die Abs. 1 und 3 idF BGBl. Nr. 118/1994, der Abs. 2 in der Stammfassung, lautet: Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 3 FleischUG, die Absatz eins und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, der Absatz 2, in der Stammfassung, lautet:

"§ 15. (1) Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gemäß § 4 zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes."§ 15. (1) Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gemäß Paragraph 4, zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.

  1. (2)Absatz 2,Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann."

2.2. §§ 1 bis 6 Stmk FleischUGebG (Stammfassung) lauten: 2.2. Paragraphen eins bis 6 Stmk FleischUGebG (Stammfassung) lauten:

"§ 1

Gebührenpflicht

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Untersuchung fällig.

§ 2Paragraph 2

Höhe der Gebühren

  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Gebühren haben folgende Kosten abzudecken:

     1.        Die den Gemeinden aus der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung erwachsenden Kosten für den Sach- und

Personalaufwand sowie für den allfälligen Zweckaufwand und

     2.        die dem Land durch

     a)        die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane

einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte

Wegstrecken, Wartezeiten u. a.,

     b)        die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

     c)        die nach dem Fleischuntersuchungsgesetz

durchzuführenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie

bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und

sonstige Untersuchungen),

     d)        den (insbesondere mit der

Auslandsfleischuntersuchung verbundenen) Personalaufwand und

     e)        den sonstigen Zweckaufwand und den Sachaufwand

erwachsenden Kosten.

  1. (3)Absatz 3,Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den Gemeinden zu. In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den Gemeinden zu. In der gemäß Absatz eins, zu erlassenden Verordnung sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.
  2. (4)Absatz 4,Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören.

§ 3Paragraph 3

Einhebung der Gebühren

  1. (1)Absatz eins,Die jeweiligen Gebühren sind von den Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde, einzuheben. Das Fleischuntersuchungsorgan hat dem Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen Leistungen Aufzeichnungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.
  3. (3)Absatz 3,In Gemeinden, denen gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, hat die Gemeinde die Gebühren zu bemessen und einzuheben. Sie kann dabei nach Abs. 1 vorgehen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom Bürgermeister zu erlassen ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.In Gemeinden, denen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, hat die Gemeinde die Gebühren zu bemessen und einzuheben. Sie kann dabei nach Absatz eins, vorgehen. Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom Bürgermeister zu erlassen ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Bei Auslandsfleischuntersuchungen gemäß § 43 Fleischuntersuchungsgesetz sind die Gebühren von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu bemessen und einzuheben.Bei Auslandsfleischuntersuchungen gemäß Paragraph 43, Fleischuntersuchungsgesetz sind die Gebühren von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu bemessen und einzuheben.

§ 4Paragraph 4

Abrechnung der Gebühren

  1. (1)Absatz eins,Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen gemäß § 3 Abs. 1 eingehobenen Gebühren die Anteile der Ausgleichskasse (§ 5) zu berechnen und an diese zu überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eingehobenen Gebühren die Anteile der Ausgleichskasse (Paragraph 5,) zu berechnen und an diese zu überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für die gemäß § 3 Abs. 3 von den Gemeinden eingehobenen Gebühren.Absatz eins, gilt sinngemäß für die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, von den Gemeinden eingehobenen Gebühren.
  3. (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß § 3 Abs. 2 eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß § 3 Abs. 4 eingehobenen Gebühren fallen dem Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu überweisenden Anteils, der Stadt Graz zu.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, eingehobenen Gebühren fallen dem Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu überweisenden Anteils, der Stadt Graz zu.

§ 5Paragraph 5

Ausgleichskasse

  1. (1)Absatz eins,Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse eingerichtet.

     (2) Die Mittel der Ausgleichskasse sind insbesondere zu

verwenden

     1.        zum überörtlichen Ausgleich der mit der

Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen

Kosten,

     2.        für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

     3.        für bakteriologische, chemische, physikalische,

serologische und sonstige Untersuchungen und

     4.        für Ersatzleistungen uneinbringlicher

Gebührenanteile der Fleischuntersuchungsorgane.

Das Nähere ist in der gemäß § 2 zu erlassenden Verordnung zu Das Nähere ist in der gemäß Paragraph 2, zu erlassenden Verordnung zu

regeln.

§ 6Paragraph 6

Verfahren

Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden." Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Stmk FleischUGebV (Stammfassung) lautet auszugsweise: Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 2, Stmk FleischUGebV (Stammfassung) lautet auszugsweise:

"§ 1

Höhe der Gebühr

  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen teilen sich in einen Fleischuntersuchungsorganaufwand (FUO) und in einen pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
    • -Strichaufzählung
      Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 331/2000 (von Rindern - einschließlich Büffel und Bison -, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und sonstigen Einhufern und deren Fleisch in Stücken);Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph eins, Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2000, (von Rindern - einschließlich Büffel und Bison -, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und sonstigen Einhufern und deren Fleisch in Stücken);
    • -Strichaufzählung
      für die Untersuchung von Geflügel und von Geflügelfleisch in Stücken gemäß § 1 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2000;für die Untersuchung von Geflügel und von Geflügelfleisch in Stücken gemäß Paragraph eins, Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2000,;
    ...

 

FUO

AK

Gesamt

je vollendete Viertelstunde

14,58 EUR

1,60 EUR

16,18 EUR

Der Zeitpunkt des Beginns, die Dauer und das Ende der gebührenpflichtigen Untersuchung ist dem Anhang 1 dieser Verordnung zu entnehmen.

  1. (2)Absatz 2,Sofern nicht Pauschalgebühren gemäß § 3 zu verrechnen sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan eine Niederschrift im Sinne des § 64 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Darin sind Beginn und das Ende jedes Untersuchungsganges, die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei Untersuchungen von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, geordnet nach Tierart, aufzunehmen. Vorkommnisse, die auf die Untersuchungsdauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Untersuchungsdauer und -modalitäten führen, hat das Fleischuntersuchungsorgan ebenfalls festzuhalten und die Umstände dieser Vorkommnisse sowie die Gründe, warum es zu diesen Vorkommnissen gekommen ist, näher zu umschreiben. Werden Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen. Dieser hat eine Stellungnahme abzugeben. Werden trotz dieser Stellungnahme des Amtstierarztes die Einwendungen aufrechterhalten, sind diese sowie die Stellungnahme gemäß § 64 Abs. 5 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes.Sofern nicht Pauschalgebühren gemäß Paragraph 3, zu verrechnen sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 64, der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Darin sind Beginn und das Ende jedes Untersuchungsganges, die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei Untersuchungen von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, geordnet nach Tierart, aufzunehmen. Vorkommnisse, die auf die Untersuchungsdauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Untersuchungsdauer und -modalitäten führen, hat das Fleischuntersuchungsorgan ebenfalls festzuhalten und die Umstände dieser Vorkommnisse sowie die Gründe, warum es zu diesen Vorkommnissen gekommen ist, näher zu umschreiben. Werden Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen. Dieser hat eine Stellungnahme abzugeben. Werden trotz dieser Stellungnahme des Amtstierarztes die Einwendungen aufrechterhalten, sind diese sowie die Stellungnahme gemäß Paragraph 64, Absatz 5, der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 2, des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes.

§ 2Paragraph 2

Trichinenuntersuchung

Für die Durchführung von Trichinenuntersuchungen werden

folgende Untersuchungsgebühren festgesetzt:

 

 

FUO

AK

Gesamt

a)

für die Durchführung der Trichinenschau durch die Verdauungsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach § 15 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je vollendete Viertelstundefür die Durchführung der Trichinenschau durch die Verdauungsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach Paragraph 15, Absatz eins, Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je vollendete Viertelstunde

8,00 EUR

1,60 EUR

9,60 EUR

b)

für die Durchführung der Trichinenschau durch die Kompressionsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach § 15 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je Untersuchungfür die Durchführung der Trichinenschau durch die Kompressionsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach Paragraph 15, Absatz eins, Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je Untersuchung

1,30 EUR

0,13 EUR

1,43 EUR

Die für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode zulässig aufzuwendenden Zeiten sind dem Anhang 2 dieser Verordnung zu entnehmen."

§ 3 Stmk FleischUGebV sieht Pauschalgebühren bei Untersuchungen von (nur) zwei, drei oder vier Schweinen vor. § 4 Stmk FleischUGebV sieht einen Zuschlag zu den Gebühren als Wegentschädigung vor, § 5 leg. cit. einen Sonn- und Feiertagszuschlag. Paragraph 3, Stmk FleischUGebV sieht Pauschalgebühren bei Untersuchungen von (nur) zwei, drei oder vier Schweinen vor. Paragraph 4, Stmk FleischUGebV sieht einen Zuschlag zu den Gebühren als Wegentschädigung vor, Paragraph 5, leg. cit. einen Sonn- und Feiertagszuschlag.

§§ 7 und 8 Stmk FleischUGebV lauten schließlich: Paragraphen 7 und 8 Stmk FleischUGebV lauten schließlich:

"§ 7

Ausgleichskasse

  1. (1)Absatz eins,Aus der Ausgleichskasse sind insbesondere folgende Kosten zu bestreiten:

     1.        Kosten für bakteriologische, chemische,

physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen nach dem

Fleischuntersuchungsgesetz;

     2.        Kosten für den Personal- und Sachaufwand;

     3.        Kosten für die Fortbildung der

Fleischuntersuchungsorgane;

     4.        Kosten für die bakteriologische Untersuchung,

sofern nicht § 6 gilt;

     5.        Kosten für Drucksorten und Stempel;

     6.        Kosten für Entschädigungen von

Fleischuntersuchungsorganen von 0,36 EUR je Kilometer für zurückgelegte Wegstrecken über 20 km bei gewerblichen Schlachtungen und untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen. Pro Untersuchung sind höchstens 60 km abzugelten;

7. Kosten für Entschädigungen von Fleischuntersuchungsorganen bei Notschlachtungsuntersuchungen in der Höhe der doppe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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