TE Vfgh Beschluss 2001/6/20 B395/99

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
ZPO §50 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit E v 03.03.01, KI-2/99 ua; Kostenzuspruch unter Bedachtnahme auf den sinngemäß heranzuziehenden §50 Abs2 ZPO

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gemeinde Wien ist schuldig, dem beschwerdeführenden Verein zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2001, KI-2/99 ua, (unter anderem auch) den in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Jänner 1999, Z UVS-02/A/11/00007/98, aufgehoben. Damit ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der beschwerdeführende Verein - der sich mit Schreiben vom 29. Mai 2001 auch in diesem Sinne erklärte - klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren in Ansehung des §86 VerfGG 1953 einzustellen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953 unter Bedachtnahme auf den sinngemäß heranzuziehenden §50 Abs2 ZPO. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-

enthalten. Die unter dem Titel "Schriftsatzaufwand" zusätzlich verzeichneten Kosten waren nicht zuzusprechen, da diese bereits im Pauschalsatz enthalten sind.

3. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B395.1999

Dokumentnummer

JFT_09989380_99B00395_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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