TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/25 2005/17/0036

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs1;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §31;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes XJ in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Jänner 2005, Zl. UVS- 05/K/7/9797/2003/2, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer dem am 18. Juli 2003 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 4. Juli 2003, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug überlassen gehabt habe, welches am 9. Dezember 2002 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, weil die am 29. Juli 2003 erteilte Auskunft insoferne unrichtig gewesen sei, als keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, das genannte Auskunftsverlangen des Magistrates sei insoferne zu Unrecht gestellt worden, als der Behörde aus dem dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verfahren wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker gewesen sei. Überdies sei seine Auskunft, wonach er sich außerstande sehe, die Frage zu beantworten, wem er das näher bezeichnete Fahrzeug überlassen habe, weder unrichtig noch unvollständig gewesen.

Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurigen Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 28/2000, regelt die Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen.

Nach § 1a leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat (Abs. 1). Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Abs. 2).

Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/17/0320).

Davon ausgehend entspricht die Auskunft, dass sich der Beschwerdeführer außer Stande sehe, die Frage zu beantworten, wem er das Fahrzeug überlassen habe, zweifellos nicht den gesetzlichen Anforderungen in objektiver Sicht, zumal auch die Antwort, das Fahrzeug sei niemandem überlassen worden, gegebenenfalls zu erteilen wäre.

Bei der Bestimmung des § 1a Wiener Parkometergesetz handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/17/0320, mwN).

Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist kein Hinweis auf ein mangelndes Verschulden im dargelegten Sinne zu entnehmen, sodass die belangte Behörde zu Recht auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite ausgehen konnte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht verpflichtet gewesen, im Besonderen weil der Behörde seine Lenkereigenschaft bereits bekannt gewesen sei, trifft dies aus folgenden Erwägungen nicht zu:

Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch der Behörde auf Auskunftserteilung konsumiert, wenn der Behörde auf Verlangen bereits einmal Auskunft erteilt worden ist; daraus folgt, dass die Nichtbefolgung eines allfälligen weiteren Verlangens nach Auskunft nicht strafbar ist (vgl. zu § 103 Abs. 2 KFG die hg. Erkenntnisse vom 12. Jänner 1977, Zl. 1875/76, Slg. Nr. 9215/A = ÖJZ 1978, 80/29, und vom 17. März 1982, Zl. 81/03/0021 = ZfVB 1983/3/1170). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Behörde hatte vor dem gegenständlichen Auskunftsverlangen kein Verlangen dieser Art an den Beschwerdeführer gerichtet. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtbestreiten der Lenkereigenschaft im Abgabenstrafverfahren ist keine im Aufforderungsverfahren nach § 1a Wiener ParkometerG erfolgte Auskunftserteilung. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im zu Grunde liegenden landesgesetzlichen Abgabenstrafverfahren, das im Zeitpunkt der Auskunftseinholung noch nicht abgeschlossen war, seine Eigenschaft als Lenker, wie er vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, unbestritten gelassen hat - was er freilich jederzeit (etwa auch nach Eintritt der Verjährung der allenfalls durch einen Dritten begangenen Straftat) hätte widerrufen können -, war er zur wahrheitsgemäßen Erteilung der aus diesen Gründen keineswegs willkürlich und auch nicht überflüssigerweise, sondern in Entsprechung der Gesetzeslage eingeholten Auskunft verpflichtet.

Die Einholung einer Lenkerauskunft ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/17/0320, mwN) ferner dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung der zu Grunde liegenden Tat nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann. Im Beschwerdefall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die hier in Betracht kommende Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von einem Jahr bereits abgelaufen gewesen wäre. Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zur Erteilung der verlangten Auskunft verpflichtet war und dass ihm bei der Verletzung dieser Verpflichtung angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung und des objektiv unmissverständlichen Auskunftsverlangens Fahrlässigkeit zur Last liegt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2005

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170036.X00

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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