TE OGH 1978/7/18 11Os118/78

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Veröffentlicht am 18.07.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Albert A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. Februar 1978, GZ 18 Vr 1412/76- 47, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des Angeklagten angeordnet werden. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Oktober 1910 geborene Vertreter Albert A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3

StGB schuldig erkannt, weil er Mitte Juli 1976 in Salzburg mehrere von dem abgesondert verfolgten Rudolf Ingomar B durch Einbruch gestohlene Schmuckstücke und zwei Uhren im Gesamtwert von 108.590 S dadurch, daß er sie von dem Genannten um mindestens 6.000 S kaufte, an sich gebracht hat, wobei ihm die die Strafdrohung des § 164 Abs 3 StGB begründenden Umstände (Wert des Diebsgutes über 100.000 S, Einbruch) bekannt waren.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge macht er geltend, daß die angefochtene Entscheidung insoweit nicht bzw. unzureichend begründet sei und zum Teil auf Aktenwidrigkeiten beruhe, als seine Verantwortung, die gestohlenen Gegenstände nur zu dem Zweck an sich gebracht zu haben, um sie in der Folge an die Polizei auszufolgen und die Verhaftung des Ingomar B sicherzustellen, als widerlegt angesehen wurde. Dieses Vorbringen betrifft - ohne Rücksicht auf die Frage seiner Stichhältigkeit - schon deswegen keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil die Strafbarkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Hehlerei im vorliegenden Fall nur dann nicht gegeben gewesen bzw. aufgehoben worden wäre, wenn der Beschwerdeführer das von ihm Mitte Juli 1976 unbestritten in Kenntnis der wahren Herkunft angekaufte und in seinen Gewahrsam übernommene Diebsgut dem Berechtigten oder einer hiezu berufenen Behörde (§ 151 Abs 3 StGB ) rechtzeitig zur Verfügung gestellt und damit tätige Reue geübt hätte (§ 167 Abs 1 bis 3 StGB ). Davon kann aber bereits nach den unbekämpft gebliebenen schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen keine Rede sein, wonach der Angeklagte erstmals Ende Juli 1976 einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg bloß ganz allgemein die Möglichkeit eines 'größeren Hinweises' eröffnete, hiebei - wie zum Teil auch in der Beschwerde zugegeben - insbesonders die Angabe des Täters und des Tatobjektes jedoch ausdrücklich unterließ und weder für die Verhaftung des Ingomar B oder für seine eigene Ausforschung noch vor allem für die Sicherstellung des Diebsgutes in irgend einer Weise zweckdienlich tätig wurde.

Da das bei der vorliegenden Begehungsform - im Gegensatz zur Ersatzhehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 3 StGB -

weder Bereicherungsvorsatz noch Handeln zum eigenen Vorteil verlangende Ansichbringen des Diebsgutes (vgl. EvBl 1977/183) durch den Angeklagten und sein anschließendes Verhalten nach den unbestritten gebliebenen Annahmen des Erstgerichtes den vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand weiter aufrechterhielt und daher zumindest eine Verzögerung und damit Erschwerung der Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände mit sich brachte, ist das Beschwerdevorbringen schon an sich nicht geeignet, eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar erscheinen zu lassen. Formale Mängel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1

StPO haften dem Urteil daher - schon aus diesem Grunde - nicht an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2

StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Gemäß dem § 296 Abs 3 StPO wird über die Berufung des Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

Anmerkung

E01365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00118.78.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19780718_OGH0002_0110OS00118_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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