TE OGH 1978/11/9 13Os124/78

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Siegfried A und einen anderen wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Siegfried A und Ronald B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 26. April 1978, GZ. 5 c Vr 206/78-25, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem schuldig sprechenden Teil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Garagenwärter Siegfried A und der Kfz-Mechaniker Ronald B des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 2

StGB schuldig erkannt, weil sie am 30.März 1977 in Wien als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Elfriede C durch die Vorgabe, redliche Darlehensnehmer zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Aufnahme eines Kredites bei der D auf ihren Namen und zur übergabe des ihr von der D kreditierten Betrages von S 30.000,-- als Darlehen an Ronald B, sohin zu einer Handlung verleiteten, welche Elfriede C an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden S 5.000,-- überstieg. Von einem weiteren Anklagevorwurf wurden sie (rechtskräftig) freigesprochen.

Dieses Urteil fechten beide Angeklagte unter ziffernmäßiger

Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z. 4

und 5, Siegfried A auch der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO an.

Dem bekämpften Schuldspruch haftet (hinsichtlich beider Angeklagter) der Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, wenn auch aus einem anderen als dem vom Angeklagten A hiezu geltend gemachten Grunde, an:

Das Erstgericht stellte nämlich bloß fest, die Angeklagten hätten im März 1977 den Plan gefaßt, einen Abschleppdienst einzurichten und sich (ersichtlich zu diesem Zweck) durch Elfriede C einen Kredit zu verschaffen. Nach der übergabe der Darlehensvaluta hätten sich beide verpflichtet, die monatlichen Raten für diesen Kredit in der Höhe von S 1.054,20, beginnend mit 19.April 1977, zu bezahlen. Obwohl B die Erlagscheine zur Bezahlung der Kreditraten von C erhalten habe, hätte er lediglich eine einzige Rate am 15.Juni 1977 bezahlt, sodaß Terminsverlust eintrat. Elfriede C sei darauf von der D zur Zahlung herangezogen worden. Beide Angeklagte hätten gewußt, daß C von ihrer geringen Pension Rückzahlungsraten nicht werde leisten können; beide hätten bewußt in Kauf genommen, daß C von der D herangezogen und dadurch geschädigt werde. Der Versuch der Angeklagten, einen Abschleppdienst einzurichten, sei gescheitert.

In diesem festgestellten Tatgeschehen sah das Erstgericht (bereits) den Tatbestand des Vergehens des schweren Betruges in subjektiver und objektiver Hinsicht als erfüllt an; dies jedoch zu Unrecht:

Rechtliche Beurteilung

Das Wesen des Betrugs besteht darin, daß der Täter, der sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichern will, zu diesem Zweck eine Täuschungshandlung setzt und dadurch bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorruft, der diesen zu einer Vermögensverfügung verleitet, die sein Vermögen oder das eines anderen schädigt. Da demnach zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen jeweils Kausalzusammenhang bestehen muß (vgl. Leukauf-Steininger 733 f.), muß sohin der Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters schon zum Zeitpunkt der Täuschung des Opfers gegeben sein und erfüllt andererseits eine vom Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz getragene Handlung nur dann den Tatbestand des Betruges, wenn sie eine Täuschung des Partners beinhaltet.

Da nun das Ersturteil - abgesehen von dem die verba legalia und die Worte 'durch die Vorgabe, redliche Darlehennehmer zu sein' enthaltenden Urteilsspruch - Konstatierungen darüber vermissen läßt, welchen Plan die beiden Angeklagten in dem Zeitpunkt verfolgten als sie Elfriede C zur Aufnahme des Kredits und zur übergabe der Valuta an sie bewogen - was um so nötiger gewesen wäre, als das Erstgericht ja, den Verantwortungen der Angeklagten ersichtlich folgend, als erwiesen annahm, sie hätten einen Abschleppdienst einzurichten beabsichtigt (vgl. S. 94 d.A.), welcher Versuch in der Folge aber gescheitert sei (vgl. S. 95 d.A.) - und es darüberhinaus auch unterläßt, festzustellen, wann sie bewußt in Kauf nahmen, daß C von der D herangezogen und dadurch geschädigt werden könne, mangelt es an wesentlichen Feststellungen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zu Grunde zu legen gewesen wären.

Da sich der Oberste Gerichtshof sohin aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten davon überzeugen konnte, daß das Ersturteil im angefochtenen Schuldspruch zum Nachteil der Beschwerdeführer an einer - von ihnen ungerügten - Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9

lit. a StPO leidet, die als Feststellungsmangel eine erschöpfende materiellrechtliche Beurteilung des Falles ausschließt und daher eine teilweise Erneuerung des Verfahrens erfordert, war gemäß § 290 Abs. 1 StPO das Ersturteil im fraglichen Schuldspruch mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Urteilsaufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, zu prüfen, ob auch noch ein weiters geltend gemachter Nichtigkeitsgrund gegeben ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 285 e Nr. 2). Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E01547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00124.78.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19781109_OGH0002_0130OS00124_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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