TE Vwgh Beschluss 2005/4/26 2003/06/0144

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BerufungskommissionsV Nüziders 1991 §1;
B-VG Art132;
GdG Vlbg 1985 §26 Abs1 lite;
GdG Vlbg 1985 §50 Abs1 lita Z13;
GdG Vlbg 1985 §50 Abs1 lita Z14;
GdG Vlbg 1985 §53;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache der MK in N, vertreten durch Dr. Michael Battlogg in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde N in N, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit (Beteiligter im Sinne des § 8 AVG: HB in B), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache der MK in N, vertreten durch Dr. Michael Battlogg in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde N in N, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit (Beteiligter im Sinne des Paragraph 8, AVG: HB in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde N Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 6. Mai 1998, Zl. 131/86-007-1, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde N dem beteiligten Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für eine Reihe von Baumaßnahmen sowie weitere für deren Vornahme nötige Ausnahmegenehmigungen und Abstandsnachsichten nach dem Vorarlberger Baugesetz - BauG, LGBl. Nr. 39/1972.1. Mit Bescheid vom 6. Mai 1998, Zl. 131/86-007-1, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde N dem beteiligten Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für eine Reihe von Baumaßnahmen sowie weitere für deren Vornahme nötige Ausnahmegenehmigungen und Abstandsnachsichten nach dem Vorarlberger Baugesetz - BauG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin als Nachbarin erhobenen Berufung gab die Berufungskommission der genannten Gemeinde mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 (zur gleichen Geschäftszahl) keine Folge. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Bescheid vom 27. Jänner 1999, Zl. I - 5/3/Nü/98, als unbegründet ab.

Auf Antrag des Bauwerbers verlängerte der Bürgermeister der Gemeinde N mit Bescheid vom 22. Mai 2000, Zl. 131/86-007-4, die Wirksamkeit der Baubewilligung "nach Maßgabe des Baubescheides vom 6. Mai 1998, Zl. 131/86-007-1, mit Rechtskraft vom 5. Oktober 1998 um zwei Jahre, somit bis zum 5. Oktober 2002" gemäß § 36 Abs. 2 BauG. Auf Antrag des Bauwerbers verlängerte der Bürgermeister der Gemeinde N mit Bescheid vom 22. Mai 2000, Zl. 131/86-007-4, die Wirksamkeit der Baubewilligung "nach Maßgabe des Baubescheides vom 6. Mai 1998, Zl. 131/86-007-1, mit Rechtskraft vom 5. Oktober 1998 um zwei Jahre, somit bis zum 5. Oktober 2002" gemäß Paragraph 36, Absatz 2, BauG.

Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0037, hob der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. Jänner 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Sodann behob die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Bescheid vom 30. August 2001, Zl. I-5/3/Nü/01, den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde N und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die genannte Berufungskommission zurück.

Die Beschwerdeführerin erhob am 4. September 2003 die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, die Gemeindevertretung der Gemeinde N sei "bis heute im Zusammenhang mit der Erledigung der Berufung untätig", obwohl sie in Bindung an die tragenden Gründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre, eine dieser Rechtsauffassung Rechnung tragende Berufungsentscheidung zu treffen.

2. Gemäß § 26 Abs. 1 des Vorarlberger Gemeindegesetzes (Vlbg. GG), LGBl. 40/1985, sind die Organe der Gemeinde (u.a.) der Gemeinderat, der die Bezeichnung "Gemeindevertretung" führt (lit. a), und die Berufungskommissionen (lit. e). 2. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Vorarlberger Gemeindegesetzes (Vlbg. GG), Landesgesetzblatt 40 aus 1985,, sind die Organe der Gemeinde (u.a.) der Gemeinderat, der die Bezeichnung "Gemeindevertretung" führt (Litera a,), und die Berufungskommissionen (Litera e,).

Gemäß § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 Vlbg. GG bedürfen Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Nach der Z. 14 dieser Bestimmung bedarf auch die Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse eines solchen Beschlusses. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13, Vlbg. GG bedürfen Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Nach der Ziffer 14, dieser Bestimmung bedarf auch die Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse eines solchen Beschlusses.

Gemäß § 53 Vlbg. GG kann in den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 leg. cit. die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 53, Vlbg. GG kann in den Angelegenheiten des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13, leg. cit. die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde N hat mit dem in der Sitzung am 22. März 1991 gefassten Beschluss eine Verordnung über die Einrichtung und Geschäftsordnung einer Berufungskommission (im Folgenden: Berufungskommissionsverordnung - BkV) erlassen, nach deren § 1 für die Gemeinde zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Berufungskommission eingerichtet wird. Dieser kommt die Aufgabe zu, im Namen der Gemeindevertretung Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Gemäß § 8 BkV trat diese Verordnung am 9. April 1991 in Kraft. Die Gemeindevertretung der Gemeinde N hat mit dem in der Sitzung am 22. März 1991 gefassten Beschluss eine Verordnung über die Einrichtung und Geschäftsordnung einer Berufungskommission (im Folgenden: Berufungskommissionsverordnung - BkV) erlassen, nach deren Paragraph eins, für die Gemeinde zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Berufungskommission eingerichtet wird. Dieser kommt die Aufgabe zu, im Namen der Gemeindevertretung Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 8, BkV trat diese Verordnung am 9. April 1991 in Kraft.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde), in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Welche Behörde belangte Behörde des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Es ist allerdings unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Die Beurteilung gilt angesichts des dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden als auch in Säumnisbeschwerden (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juli 2002, Zl. 2002/05/0755, mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde), in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Welche Behörde belangte Behörde des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Es ist allerdings unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Die Beurteilung gilt angesichts des dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden als auch in Säumnisbeschwerden vergleiche den hg. Beschluss vom 30. Juli 2002, Zl. 2002/05/0755, mwN).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde die Säumnis der Gemeindevertretung der Gemeinde N (als belangte Behörde im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG) geltend. Nach dem Vlbg. GG in Verbindung mit der BkV ist allerdings nicht die Gemeindevertretung zuständig, über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu entscheiden, sondern die (als eigenes Gemeindeorgan gemäß den §§ 26 Abs. 1 lit. e und 53 Vlbg. GG in Verbindung mit der BkV geschaffene) Berufungskommission. Für die Entscheidung über die Berufung kommt nach der Kassation ihres Bescheides vom 5. Oktober 1998 durch die BH Bludenz daher (neuerlich) nur die Berufungskommission in Betracht. Mit diesem Bescheid wurde - wie dargelegt - in diesem Sinne die Angelegenheit an die Berufungskommission zurückverwiesen. Die Berufungskommission hat bisher nicht entschieden. Die gegen die Gemeindevertretung erhobene, in dieser Hinsicht keine andere Deutung zulassende Säumnisbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig, weil die Gemeindevertretung im Beschwerdefall (noch) keine Entscheidungspflicht traf (vgl. den hg. Beschluss vom 23. November 1995, Zl. 92/06/0084). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde die Säumnis der Gemeindevertretung der Gemeinde N (als belangte Behörde im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) geltend. Nach dem Vlbg. GG in Verbindung mit der BkV ist allerdings nicht die Gemeindevertretung zuständig, über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu entscheiden, sondern die (als eigenes Gemeindeorgan gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins, Litera e und 53 Vlbg. GG in Verbindung mit der BkV geschaffene) Berufungskommission. Für die Entscheidung über die Berufung kommt nach der Kassation ihres Bescheides vom 5. Oktober 1998 durch die BH Bludenz daher (neuerlich) nur die Berufungskommission in Betracht. Mit diesem Bescheid wurde - wie dargelegt - in diesem Sinne die Angelegenheit an die Berufungskommission zurückverwiesen. Die Berufungskommission hat bisher nicht entschieden. Die gegen die Gemeindevertretung erhobene, in dieser Hinsicht keine andere Deutung zulassende Säumnisbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig, weil die Gemeindevertretung im Beschwerdefall (noch) keine Entscheidungspflicht traf vergleiche den hg. Beschluss vom 23. November 1995, Zl. 92/06/0084).

Auch der Umstand, dass die säumige Behörde (d.h. die Berufungskommission) durch Ermächtigung der Gemeindevertretung zuständig ist, in ihrem Namen zu entscheiden, bewirkt nicht, dass das Verwaltungshandeln (bzw. die Säumnis) der Berufungskommission der Gemeindevertretung zugerechnet werden kann und die Bezeichnung der Gemeindevertretung als säumige Behörde zutreffend wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, Zl. 2002/01/0029, sowie den hg. Beschluss vom 12. März 1992, Zl. 92/06/0041, mwN). Auch der Umstand, dass die säumige Behörde (d.h. die Berufungskommission) durch Ermächtigung der Gemeindevertretung zuständig ist, in ihrem Namen zu entscheiden, bewirkt nicht, dass das Verwaltungshandeln (bzw. die Säumnis) der Berufungskommission der Gemeindevertretung zugerechnet werden kann und die Bezeichnung der Gemeindevertretung als säumige Behörde zutreffend wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, Zl. 2002/01/0029, sowie den hg. Beschluss vom 12. März 1992, Zl. 92/06/0041, mwN).

Da die nach § 27 VwGG geforderten Voraussetzungen zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG für die von der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 3 bezeichnete im bezogenen Bauverfahren säumige Behörde nicht gegeben waren, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Da die nach Paragraph 27, VwGG geforderten Voraussetzungen zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG für die von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 3, bezeichnete im bezogenen Bauverfahren säumige Behörde nicht gegeben waren, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 mangels Vertretung im Verfahren durch einen Rechtsanwalt abzuweisen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2003/06/0018, mwN). Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war in analoger Anwendung des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, mangels Vertretung im Verfahren durch einen Rechtsanwalt abzuweisen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2003/06/0018, mwN).

Wien, am 26. April 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060144.X00

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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