TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/26 2005/03/0031

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13309900;
E3L E19101000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;
49/04 Grenzverkehr;

Norm

31991L0477 Waffen-RL Art2 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
EURallg;
SDÜ 1990 Art79;
SDÜ 1990 Kap7;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §4;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. H K in B, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. März 1999, Zl. Wa-245/98, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 Waffengesetz 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Erwerb, Einfuhr und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition gemäß den §§ 10 und 17 Abs 2 und 3 WaffG und § 5 der 1. WaffV abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Einholung eines Gutachtens eines allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen sei angesichts der Beiziehung des Amtssachverständigen der Sicherheitsdirektion Niederösterreich, eines anerkannten Fachmannes für Waffen- und Munitionsfragen, nicht erforderlich gewesen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schusswaffen sei, vermöge an der Qualifikation des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Sachverständigen nichts zu ändern. Die Äußerungen des von der Behörde erster Instanz herangezogenen waffentechnischen Amtssachverständigen seien als schlüssig zu erachten und würden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dagegen enthalte das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers Widersprüche zum ursprünglichen Antrag. Für die Erstellung des Gutachtens in erster Instanz seien nur jene Werte und Ausführungen herangezogen worden, die in den seinerzeitigen Schriftsätzen des Beschwerdeführers enthalten gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nunmehr mit anderen Zahlen argumentiere, könne dies der Behörde erster Instanz und dem von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht vorgeworfen werden. Insgesamt seien die Ausführungen zu den Tatsachenfragen jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides erster Instanz darzutun.

Eine Ausnahmebewilligung könne nur erteilt werden, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen verbotener Waffen oder Munition bestehe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seltene Exponate besitze, die einen beträchtlichen Wert hätten, sei nicht ausreichend, um ein derartiges überwiegendes berechtigtes Interesse darzutun. Soweit der Beschwerdeführer als Rechtfertigung seine wissenschaftlichballistischen Arbeiten anführe, habe er jegliche nähere Erläuterung unterlassen, aus der Argumente für eine positive Entscheidung abgeleitet werden könnten. Auch seine Argumentation, es handle sich bereits um "historische Patronen", gehe ins Leere, zumal das Gesetz eine solche Qualifikation nicht kenne. Das Argument des Beschwerdeführers, § 5 der 1. WaffV gehe über die Verordnungsermächtigung des § 17 Abs 2 WaffG hinaus, werde von der belangten Behörde geteilt. § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG bedeute jedoch nicht, dass der Bundesminister für Inneres nicht berechtigt wäre, ein derartiges weiter gehendes Verbot zu normieren. In diesem Zusammenhang seien auch die "EU-Waffenrechtsrichtlinie (91/477/EWG)" sowie Art 79 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III Nr 90/1997, zu beachten. Letztere Bestimmung enthalte keine Ausnahmen für Jagd- und Sportzwecke, woraus abgeleitet werden könne, dass es dem Gesetzgeber bzw Verordnungsgeber gestattet sein müsse, eine korrespondierende Regelung zu schaffen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verwendung verbotener Munition bei der Jagd oder beim Schießsport im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sein könne, sei daraus noch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abzuleiten. Vielmehr habe die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu befinden, ob ein spezifischer Bedarf vorliege, der es angebracht erscheinen ließe, eine Ausnahmebewilligung für verbotene Munition zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 22. Juni 2001, B 774/99, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage

Gemäß § 17 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), hat der Bundesminister für Inneres "Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten".

Gemäß § 17 Abs 3 WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs 1 und 2 bewilligen.

Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Gemäß § 5 Abs 1 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 164/1997 idF BGBl II Nr 313/1998 (1. WaffV) sind Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.

2. Munition und Geschosse für Jagd- und Sportwaffen

2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Verbot des § 5 der 1. WaffV erfasse nicht auch jene Expansivgeschosse, die für Jagd- und Sportwaffen eingesetzt würden, zumal solche Expansivgeschosse schon gemäß § 17 Abs 2 WaffG von einem solchen Verbot ausgenommen seien. Die belangte Behörde unterstelle § 5 der

1. WaffV einen gesetzwidrigen Inhalt, wenn sie annehme, dass dieses Verbot auch Munition für Jagd- und Sportwaffen erfasse.

2.2. § 5 der 1. WaffV beruht (iS des Art 18 Abs 2 B-VG) auf der gesetzlichen Grundlage des § 17 Abs 2 zweiter Satz WaffG. Letzterer nimmt von der Verpflichtung, die dort näher bezeichnete Munition und Geschosse zu verbieten, ausdrücklich Munition sowie Geschosse für Jagd- und Sportwaffen aus. Auf Grund dieser im Gesetz vorgesehenen Ausnahme ist das in § 5 der 1. WaffV normierte Verbot dahingehend zu verstehen, dass es Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind (vgl hiezu § 4 WaffG), nicht erfasst.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann eine Ermächtigung des Bundesministers für Inneres, ein weitergehendes Verbot zu normieren, nicht den von der belangten Behörde genannten Rechtsgrundlagen entnommen werden: So steht die Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl L 256 vom 13.9.1991, 51-58, der Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und über Sportschützenwettkämpfe nicht entgegen (Art 2 Abs 1); des weiteren kann eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts eine entsprechende gesetzliche Grundlage iS des Art 18 Abs 2 B-VG nicht ersetzen (vgl hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1998, VfSlg 15.189). Auch der von der belangten Behörde angeführte Art 79 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, BGBl III Nr 90/1997, kann keine derartige Grundlage darstellen, verpflichten sich doch die Vertragsparteien in Kapitel 7 dieses Übereinkommens (Feuerwaffen und Munition) lediglich zur Anpassung der entsprechenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften (Art 77). Auch § 17 Abs 2 erster Satz WaffG bietet keine Grundlage für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, da die in dieser Bestimmung normierte Verordnungsermächtigung lediglich auf "neuartige" Waffen und Munition abstellt, wozu die bereits im Gesetz genannte (und somit nicht neuartige) Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen nicht zählt.

2.3. Gemäß der hg Judikatur (vgl ua das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg Nr 11525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl aus der ständigen hg Rechtsprechung etwa den hg Beschluss vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0108, mwN).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht, Expansivgeschosse für Jagd- und Sportwaffen zu erwerben, einzuführen und zu besitzen" sowie in seinem "Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG" verletzt.

2.4. Gemäß § 17 Abs 3 erster Satz WaffG ist Inhalt einer Ausnahmebewilligung die Ausnahme von Verboten der Abs 1 und 2. Im vorliegenden Fall erfasst der alleine als Verbot des § 17 Abs 2 WaffG in Betracht kommende § 5 der 1. WaffV nicht Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind. Aus diesem Grund ist für diese Munition und Geschosse eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 erster Satz WaffG auch nicht erforderlich.

Dadurch wurde aber der Beschwerdeführer, soweit er eine Ausnahmebewilligung für Munition sowie Geschosse beantragt hat, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen im Rahmen des Beschwerdepunktes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechten verletzt.

Anderes gilt, soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beantragten "Exponate mit Hohlspitzgeschossen" in seiner Patronensammlung im "Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG" verletzt erachtet.

3. Ermessen

Die Beschwerde bringt weiters vor, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG sei nicht in das freie Ermessen der belangten Behörde gestellt und erachtet sich - aufbauend auf diese Rechtsansicht - im Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung verletzt.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG fällt jedoch - wie § 10 iVm dem Wortlaut von § 17 Abs 3 (arg "kann") zeigt - in das Ermessen der Behörde (vgl idS bereits zur Ausnahmebewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Kriegsmaterial gemäß § 18 Abs 2 WaffG das hg Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl 2004/11/0103, mwN). Bei Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl hiezu das zitierte Erkenntnis vom 14. September 2004, mwN).

4. Nachweis eines Bedarfes

Mit Hinweis auf die Materialien zum Waffengesetz 1996 (RV 457 BlgNR XX. GP, 47) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass Voraussetzung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG ist, dass der Antragsteller den Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbringt. Dabei ist es - ebenso wie etwa bei dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Nachweis eines Bedarfes zum Führen einer Waffe gemäß § 22 Abs 2 WaffG - allein Sache des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe und/oder Munition ableitet (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 99/20/0078).

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte amtswegig die notwendigen Beweise zu erheben gehabt, ist er auf diese Rechtsprechung zu verweisen.

5. Verfahrensmangel

Die Beschwerde rügt des weiteren, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt und zeigt mit diesem Vorbringen einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel auf:

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG vom 18. November 1997 weiters angeführt, er besitze eine umfangreiche Patronensammlung, in der sich auch "Exponate mit Hohlspitzgeschossen" von beträchtlichem Wert befänden. In seiner Berufung hat er hiezu näher ausgeführt, dass es sich bei diesen Patronen zumeist um Prototypen handle, die über das Versuchsstadium nicht hinausgekommen seien und/oder der Komplettierung der Sammlung dienten. Es handle sich um historische Patronen von erheblichem Wert, wobei Waffen für diese Patronen nicht mehr hergestellt würden, sodass die Möglichkeit, diese Patronen zu verfeuern, nicht mehr gegeben sei. Auf Grund dieser fehlenden Abschussvorrichtungen sei im Hinblick auf diese Patronen nahezu kein Gefährdungspotenzial gegeben.

Die belangte Behörde verweist (auch) zu diesem Berufungsvorbringen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf die als schlüssig erachteten Gutachten des waffentechnischen Amtssachverständigen erster Instanz.

Die belangte Behörde übersieht dabei aber, dass der Amtsachverständige in seinem Gutachten vom 2. Februar 1998 unter anderem ausführte:

"Zu Punkt 4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er eine umfangreiche Patronensammlung besitze, in der sich auch Exponate mit Hohlspitzgeschossen befinden. Weiters führt der Antragsteller an, dass ihm das Verschießen der Patronen nicht möglich sei, dass seine Exponate sehr selten sind und die hiezu benötigten Waffen noch viel seltener sind.

...

Im Sinne der Ausführungen zur Untersuchung Punkt 4. könnte lediglich der Besitz von schießfertigen Schaustücken genehmigt werden. Hiebei ist vorstellbar, dass die Sammlung je eine komplette Expansivpatrone und ein delaboriertes schießfertiges Expansivgeschoss je Kaliber, Marke und Bauart im Sinn des § 5 WaffenVO enthält. Diese wären jedoch zahlenmäßig zu erfassen und zum Zwecke der wiederkehrenden Verlässlichkeitsüberprüfung in die Waffenbesitzkarte einzutragen."

In diesem Punkt konnte sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht mehr zu Recht auf das waffentechnische Gutachten des Amtssachverständigen stützen. Vielmehr hat sie in diesem Punkt in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend erkennen lassen, warum der Beschwerdeführer auch betreffend den beantragten Besitz der Exponate mit Hohlspitzgeschossen seiner Patronensammlung und in diesem Punkt entgegen dem Gutachten des waffentechnischen Sachverständigen keinen Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbracht habe.

Dadurch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Die Umrechnung der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs 3 VwGG beruht auf § 3 Abs 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl I Nr 72/2000.

Wien, am 26. April 2005

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030031.X00

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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